1. Zuständigkeit der Gerichte
1.1 Klagen gegen den Bund
Klagen gegen den Bund fallen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO neu nur noch dann in die Zuständigkeit der vom kantonalen Recht zu bezeichnenden, einzigen kantonalen Instanz, wenn der Streitwert mehr als CHF 30’000.00 beträgt. Für Klagen mit einem Streitwert bis zu CHF 30’000.00 ist neu gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c ZPO das Gericht in der Stadt Bern oder das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der klagenden Partei zuständig.
1.2 Zuständigkeit des Handelsgerichts
1.2.1 Handelsrechtliche Streitigkeiten
Als handelsrechtliche Streitigkeiten, für welche die Kantone ein Fachgericht (Handelsgericht) bezeichnen können, welches dann als einzige kantonale Instanz zuständig ist, gelten Streitigkeiten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO);
b) Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30’000.00 oder es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO);
c) Die Parteien sind als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO);
d) Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG), aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht (Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO).
1.2.2 Internationale Handelsstreitigkeiten
Neu können die Kantone das Handelsgericht für sogenannte internationale Handelsstreitigkeiten zuständig erklären, welche die folgenden Bedingungen erfüllen müssen:
a) Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei (Art. 6 Abs. 4 lit. c Ziff. 1 ZPO);
e) Der Streitwert beträgt mindestens CHF 100’000.00 oder es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (Art. 6 Abs. 4 lit. c Ziff. 2 ZPO);
f) Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu (Art. 6 Abs. 4 lit. c Ziff. 3 ZPO);
g) Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland (Art. 6 Abs. 4 lit. c Ziff. 4 ZPO).
1.2.3 Kompetenzattraktion bei Streitgenossenschaft
Zur Beurteilung von Klagen mehrerer Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, ist das Handelsgericht neu ausdrücklich nur dann zuständig, wenn alle Klagen trotzdem (d. h. aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung) in seine Zuständigkeit fallen (Art. 6 Abs. 6 ZPO). Ist diese Bedingung nicht erfüllt, fällt
die Beurteilung in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts (sogenannte Kompetenzattraktion).
1.3 Vorsorgliche Massnahmen in Fällen direkter Klagen beim oberen Gericht
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Streitwert mindestens CHF 100’000.00 beträgt, kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, welches dann als einzige kantonale Instanz entscheidet (Art. 8 ZPO). In diesen Fällen wird das obere Gericht neu auch ausdrücklich für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig erklärt (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2. Verfahrensgrundsätze
2.1 Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen
Art. 52 Abs. 2 ZPO hält neu ausdrücklich fest, dass unrichtige Rechtsmittelbelehrungen gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam sind, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.
2.2 Recht zur Stellungnahme zu Eingaben der Gegenpartei (unbedingtes Replikrecht)
Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) gibt diesen unter anderem das Recht, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen (unbedingtes Replikrecht). Art. 53 Abs. 3 ZPO sieht dazu neu vor, dass das Gericht den Parteien für solche Stellungnahmen jeweils eine Frist von mindestens 10 Tagen ansetzen muss und dass erst nach unbenutztem Ablauf dieser Frist ein Verzicht auf eine solche
Stellungnahme angenommen wird.
3. Klagen
3.1 Unbezifferte Forderungsklage
Grundsätzlich sind Klagen auf Bezahlung eines Geldbetrages von der klagenden Partei bereits in der Klage zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Wenn es einer klagenden Partei jedoch unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben, muss dann aber einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). In solchen Fällen unbezifferter Forderungsklagen muss die Forderung nachträglich noch beziffert werden. Art. 85 Abs. 2 ZPO sieht dazu neu vor, dass das Gericht den Parteien nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder durch Dritte eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage ansetzt.
3.2 Klagenhäufung
Art. 90 Abs. 1 ZPO gestattet es der klagenden Partei, mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage zu vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Neu ist eine solche objektive Klagenhäufung auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Im Fall unterschiedlicher Verfahrensarten hat das Gericht dann die einzelnen Ansprüche zusammen im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Art. 90 Abs. 2 ZPO).
3.3 Widerklage und negative Feststellungswiderklage
Eine beklagte Partei, gegen die eine Klage erhoben wurde, kann in ihrer Klageantwort ihrerseits eine Gegenklage gegen die klagende Partei, eine sogenannte Widerklage, erheben. Dies ist jedoch grundsätzlich nur zulässig, wenn der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage des Klägers zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Neu sieht Art. 224 Abs. 1bis ZPO allerdings vor, dass eine
Widerklage auch zulässig und zusammen mit der Hauptklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist, wenn entweder der damit geltend gemachte Anspruch lediglich aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren, die Hauptklage aber im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1bis lit. a ZPO), oder wenn mit der Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses geklagt wird, nachdem mit der Hauptklage nur ein Teil eines Anspruchs aus diesem Recht oder Rechtsverhältnis eingeklagt wurde und deshalb lediglich aufgrund des Streitwerts das vereinfachte Verfahren Anwendung findet (sogenannte negative Feststellungswiderklage, Art. 224 Abs. 1bis lit. b ZPO).
4. Prozesskosten
4.1 Kostenvorschuss
Waren die Gerichte bisher generell berechtigt, von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, so dürfen sie und auch die Schlichtungsbehörden dies bis zur vollen Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten neu nur noch in den folgenden, in Art. 98 Abs. 2 ZPO genannten Fällen:
a) Direkte Klagen beim oberen Gericht (Art. 6 Abs. 4 lit. c und Art. 8 ZPO);
b) Schlichtungsverfahren;
c) Summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 248 lit. d ZPO und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Art. 271, 276, 302 und 305 ZPO;
d) Rechtsmittelverfahren.
In allen übrigen Fällen dürfen Gerichte und Schlichtungsbehörden von der klagenden Partei neu nur noch einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO).
4.2 Verteilung der Prozesskosten
Die Prozesskosten sind jeweils derjenigen Partei aufzuerlegen, welche im Prozess unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt in einem Prozess keine Partei vollständig, so hat das Gericht die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Wenn an einem Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt sind, bestimmt das Gericht deren Anteile an den Prozesskosten. Neu bestimmt Art. 106 Abs. 3 ZPO, dass das Gericht diese Anteile nach Massgabe der Beteiligung der betreffenden Parteien am
Prozess zu bestimmen hat. Eine solidarische Haftung der Streitgenossen für die Prozesskosten kann das Gericht nur noch in den Fällen einer notwendigen Streitgenossenschaft anordnen.
4.3 Inkassorisiko für die Gerichtskosten
Die bis Ende 2024 geltende Regelung der ZPO sah vor, dass die Gerichtskosten auch mit denjenigen Vorschüssen verrechnet werden, die von der schliesslich nicht kostenpflichtigen Partei geleistet wurden. Die obsiegende Partei musste sich dann betreffend Rückerstattung der von ihr geleisteten Vorschüsse direkt an die kostenpflichtige Partei halten und trug so auch das damit verbundene Inkassorisiko. Neu werden die Gerichtskosten nur noch mit den Vorschüssen verrechnet, welche die kostenpflichtige Partei geleistet hat. Ein Fehlbetrag müsste bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert werden. Ein allfälliger Überschuss würde ebenso zurückerstattet wie ein
von der nicht kostenpflichtigen Partei geleisteter Vorschuss (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
4.4 Unentgeltliche Rechtspflege neu auch für vorsorgliche Beweisführung
Neu kann einer bedürftigen Partei auch für die vorsorgliche Beweisführung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Unter dem bis Ende 2024 geltenden Recht hatte das Bundesgericht in diesen Fällen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt.
5. Verfahrensführung
5.1 Verfahrenssprache
Zivilprozessuale Verfahren sind grundsätzlich in der Amtssprache des zuständigen Kantons zu führen. Gelten im betreffenden Kanton mehrere Sprachen als Amtssprachen, fällt es in die Kompetenz des Kantons, den Gebrauch dieser Sprachen zu regeln (Art. 129 Abs. 1 ZPO). Neu kann das kantonale Recht auch vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien eine andere Landessprache, in internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten auch die englische Sprache benutzt wird (Art. 129 Abs. 2 ZPO).
5.2 Einsatz elektronischer Mittel
Der neue Art. 141a ZPO erlaubt es den Gerichten auf Antrag oder von Amtes wegen, mündliche Prozesshandlungen nunmehr auch mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung,
insbesondere mittels Videokonferenz, durchzuführen. Ebenso können die Gerichte einzelnen am Verfahren
beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten. In beiden Fällen müssen allerdings sämtliche Parteien mit diesem Vorgehen einverstanden sein (Art. 141a Abs. 1 ZPO). Verlangt das Gesetz das persönliche Erscheinen der Parteien, so ist der Einsatz elektronischer Mittel nur zulässig, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 141a Abs. 2 ZPO). Falls es sich um ein öffentliches Verfahren handelt, so wird der Zugang auf Antrag hin vor Ort gewährt. Das Gericht kann den Zugang auch
ohne Antrag über elektronische Mittel gewähren. Die technischen, organisatorischen und datenschutzrelevanten Voraussetzungen regelt das Gesetz in Art. 141b ZPO. Bei der Kindesanhörung in familienrechtlichen Angelegenheiten ist der Einsatz von elektronischen Mittel zur Ton- und Bildübertragung unzulässig (Art. 298 Abs. 1bis ZPO).
6. Fristen
6.1 Fristbeginn bei Zustellung mittels gewöhnlicher Post an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen
Für diejenigen Fälle, in welchen das Gericht Sendungen gemäss Art. 138 Abs. 4 ZPO durch sogenannt gewöhnliche Post zustellt (wozu auch A-Post plus gehört), bestimmt das Gesetz neu, dass eine solche Zustellung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag erst als am nächsten Werktag erfolgt gilt (Art. 142 Abs. 1bis ZPO). Eine Frist, welche durch eine solche Zustellung ausgelöst wird, beginnt dann am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO).
6.2 Fristwahrung durch Eingabe an ein unzuständiges Gericht
Neu ist ein unzuständiges Gericht verpflichtet, eine irrtümlich bei ihm eingereichte Eingabe an das zuständige Gericht weiterzuleiten, sofern sich dieses ebenfalls in der Schweiz befindet (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Als Datum der Rechtshängigkeit wird in einem solchen Fall das Datum der ersten Einreichung beim unzuständigen Gericht angenommen (Art. 63 Abs. 1 ZPO).
6.3 Fristenstillstand bei gerichtlichen Klagen nach dem SchKG
Zwecks Harmonisierung der Regelungen zum Fristenstillstand in der ZPO und im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) hält Art. 145 Abs. 4 ZPO neu ausdrücklich fest, dass die Bestimmungen der ZPO über den Stillstand der Fristen auch auf alle Klagen nach dem SchKG anwendbar sind, welche vor einem Gericht einzureichen sind, jedoch ausdrücklich nicht für Beschwerden vor der Aufsichtsbehörde.
7. Beweis
7.1 Recht des unternehmensinternen Rechtsdienstes zur Verweigerung der Mitwirkung
Tätigkeiten eines unternehmensinternen Rechtsdienstes waren bisher in der ZPO nicht geregelt. Das hat nun geändert. Art. 167a ZPO besagt neu, dass eine als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragene Partei die Mitwirkung in einem Zivilprozess und namentlich die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes verweigern kann. Dies, sofern der unternehmensinterne Rechtsdienst von einer Person geleitet wird, die über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs (beispielsweise ein kantonales Anwaltspatent) verfügt und die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde.
7.2 Zeugeneinvernahme, Parteibefragung, Beweisaussage und mündliche Erstattung des Gutachtens mittels Videokonferenz
Sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich die Sicherheit der Zeugin oder des Zeugen, entgegenstehen, kann das Gericht neu eine Zeugeneinvernahme mittels Videokonferenz oder anderen elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung durchführen, während die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten des Gerichts anwesend sind (Art. 170a ZPO). Dasselbe gilt für die Befragung der Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen (Art. 191 ZPO), die Beweisaussage einer Partei unter Androhung der Straffolgen einer Falschaussage nach Art. 306 StGB (Art. 192 ZPO) sowie die mündliche Erstattung des Gutachtens und die Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens in der Verhandlung (Art. 187 Abs. 1 ZPO).
7.3 Unzulässigkeit des Einsatzes elektronischer Mittel bei persönlicher Anhörung der Kinder in familienrechtlichen
Angelegenheiten
Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange betroffen (z. B. der Kinderunterhalt), so ist das betreffende Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Für solche Kinderanhörungen erklärt das Gesetz den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung ausdrücklich als unzulässig (Art. 298 Abs. 1bis ZPO).
7.4 Protokollierung bei Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln
Der neue Art. 176a ZPO regelt die Protokollierung bei der Aufzeichnung von Zeugenaussagen während des Verfahrens. Das Protokoll kann dann – im Gegensatz zum Protokoll beim Zeugnis ohne Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln – erst nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden. Es kann ausserdem darauf verzichtet werden, das Protokoll der Zeugnin oder dem Zeugen vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von ihr oder ihm unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnung wird vom Gericht zu den Akten genommen.
Ein Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) kann gemäss Art. 187 Abs. 1 ZPO mündlich oder schriftlich erstattet werden. Falls es mündlich erstattet wird oder das schriftliche Gutachten durch die sachverständige Person in der Verhandlung erläutert wird, so ist dies ebenfalls mittels Videokonferenz oder anderer elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung möglich, wobei Art. 170a ZPO (Einvernahme von Zeugen mittels Videokonferenz) sinngemäss
gilt. Über ein mündliches Gutachten ist gemäss Art. 187 Abs. 2 ZPO sinngemäss nach den Art. 176 und 176a ZPO Protokoll zu führen. Bei der Aufzeichnung kann das Protokoll somit erst nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden und es muss weder vorgelesen noch unterzeichnet werden. Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen.
Für die Parteibefragung und die Beweisaussage gelten die Art. 176 und 176a ZPO sinngemäss ebenfalls (Art. 193 ZPO).
7.5 Urkundenqualität von Parteigutachten
Gutachten von Sachverständigen, welche nicht vom Gericht, sondern von einer Partei eingeholt wurden, galten nach der bisherigen Prozessgesetzgebung nicht als Beweismittel, sondern als reine Parteibehauptungen. Neu gelten solche Parteigutachten gemäss der Aufzählung in Art. 177 ZPO ausdrücklich als Urkunden und damit als Beweismittel.
8. Schlichtungsverfahren
8.1 Zusätzliche Ausnahmefälle, in denen das Schlichtungsverfahren entfällt
Dem Entscheidverfahren des Gerichts hat gemäss Art. 197 ZPO grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen. Das Gesetz sieht in Art. 198 ZPO jedoch zahlreiche Ausnahmefälle vor, in welchen das Schlichtungsverfahren entfällt. Diese Ausnahmefälle sind in der revidierten ZPO noch erweitert worden und umfassen nun auch folgende Fälle:
- Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach
Art. 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung
nach Art. 28c ZGB (Art. 198 Abs. 1 lit. abis ZPO); - Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern
und weitere Kinderbelange (Art. 198 Abs. 1 lit. bbis ZPO); - Streitigkeiten, für die nach Art. 7 ZPO eine einzige kantonale
Instanz zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 lit. f ZPO); - Fälle, in denen das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt
hat, sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint
werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang
stehen (Art. 198 Abs. 1 lit. h ZPO); - Klagen vor dem Bundespatentgericht (Art. 198 Abs. 1 lit. i ZPO).
8.2 Fakultatives Schlichtungsverfahren
Bei denjenigen Streitigkeiten, für die nach den Art. 5, 6 und 8 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, kann die klagende Partei neu gemäss Art. 199 Abs. 3 ZPO wählen, ob sie die Klage direkt beim Gericht einreichen will (so, wie es die bisherige Prozessgesetzgebung als einzige Möglichkeit vorgesehen hatte), oder ob sie vorgängig durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs ein Schlichtungsverfahren einleiten will.
8.3 Rechtsfolgen der Säumnis an der Schlichtungsverhandlung
Versäumt eine Partei die persönliche Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung, kann sie neu mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1000.00 bestraft werden (Art. 206 Abs. 4 ZPO). Die Schlichtungsbehörde muss die Parteien allerdings auch auf diese Säumnisfolge vorgängig hinweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO).
8.4 Entscheidvorschlag neu bis CHF 10’000.00 Streitwert
In gewissen Streitigkeiten ermächtigt das Gesetz die Schlichtungsbehörde, den Parteien einen Entscheidvorschlag (bisher: «Urteilsvorschlag») zu unterbreiten. Dies gilt vorab weiterhin in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) und in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist (Art. 210 Abs. 1 lit. a und b ZPO). In allen übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die Schlichtungsbehörde nur bis zu einem bestimmten Streitwert einen Entscheidvorschlag unterbreiten. Dieser Streitwert hat sich bisher auf CHF 5000.00 belaufen, wurde nun aber auf CHF 10’000.00 erhöht (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO).
9. Ordentliches Verfahren
9.1 Neue Tatsachen und Beweismittel («Novenrecht»)
Bislang mussten die Verfahrensparteien neue Tatsachen und Beweismittel – sogenannte Noven – dem Gericht jeweils umgehend nach deren Kenntnis melden, auch ohne dazu aufgefordert zu werden. Unter dem neuen Recht genügt es, wenn eine solche Meldung entweder innert einer vom Richter gesetzten Frist oder gleich zu Beginn der nächsten Verhandlung erfolgt (Art. 229 ZPO). Weiterhin gilt indes der Grundsatz, dass neue Tatsachen und Beweismittel nach Erstattung der Duplik nur noch sehr eingeschränkt in den Prozess eingebracht werden
dürfen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betreffenden Noven durch einen neuen Umstand entstehen oder trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten.
9.2 Eröffnung des Entscheids ohne schriftliche Begründung
Bereits die bisherige Prozessgesetzgebung hat es dem Gericht erlaubt, seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung zu eröffnen und eine solche nur dann nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Neu bezeichnet Art. 239 Abs. 1 ZPO diese Eröffnung des Entscheides ohne schriftliche Begründung ausdrücklich als Regelfall und hält in lit. b zudem ebenfalls ausdrücklich fest, dass das Entscheiddispositiv den Parteien «zeitnah» zuzustellen ist.
10. Vereinfachtes Verfahren
10.1 Anwendbarkeit auf besondere Scheidungsverfahren
Ehegatten, die sich scheiden lassen möchten, können beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Gesuch auf Scheidung einreichen (Art. 285 ff. ZPO). Dieses gemeinsame Begehren kann eine umfassende Einigung bezüglich der Scheidungsfolgen oder eine blosse Teileinigung enthalten. Falls nach der Durchführung der Anhörung der Parteien gemäss Art. 287 ZPO gewisse Scheidungsfolgen streitig geblieben sind, so wird das Verfahren in Bezug auf diese kontradiktorisch (in einem strittigen Verfahren) fortgesetzt, wobei das Gericht die Parteirollen
verteilen kann. Neu wird das kontradiktorische Verfahren im vereinfachten Verfahren durchgeführt und nicht mehr im ordentlichen Verfahren (Art. 288 Abs. 2 ZPO). Auch bei der Scheidungsklage (Art. 290 ff. ZPO) gilt neu das vereinfachte Verfahren, wenn nach der vom Gericht durchgeführten Einigungsverhandlung der Scheidungsgrund nicht feststeht oder keine Einigung zustande kam (Art. 291 Abs. 3 ZPO).
10.2 Anwendbarkeit auf selbstständige Klagen über Kinderbelange
Gemäss Art. 295 ZPO gilt für selbstständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange das vereinfachte Verfahren. Dieses findet somit neu auch auf Klagen über den Unterhalt von volljährigen Kindern Anwendung, was nach dem Wortlaut der früheren Fassung der ZPO bis Ende 2024 noch nicht der Fall war.
10.3 Rechtsfolgen der Säumnis einer Partei an der Verhandlung
Im vereinfachten Verfahren muss eine Klage nicht zwingend eine Begründung enthalten, sondern kann sich darauf beschränken, die Parteien, das Rechtsbegehren, den Streitgegenstand und (wenn nötig) den Streitwert zu bezeichnen.
Enthält eine Klage im vereinfachten Verfahren keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Neu bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass das Gericht bei Säumnis einer Partei an der Verhandlung unverzüglich noch ein einziges Mal zur Verhandlung vorlädt und die Parteien dabei auf die Folgen einer allfälligen weiteren Säumnis hinweist. Die Verhandlung hat dann innert 30 Tagen seit der ersten Verhandlung stattzufinden (Art. 245 Abs. 1 ZPO).
Enthält die Klage hingegen bereits eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Bei Säumnis einer Partei an der anschliessend durchzuführenden Verhandlung gilt Art. 234 ZPO sinngemäss, weshalb das Gericht dann ein sogenanntes Säumnisurteil erlässt, ohne ein zweites Mal zur Verhandlung vorzuladen (Art. 245 Abs. 2 ZPO i. V. m. Art. 234 ZPO).
11. Summarisches Verfahren
11.1 Erweiterung des Geltungsbereichs
Der Katalog der im summarischen Verfahren zu behandelnden Angelegenheiten ist erweitert worden und gilt neu als abschliessende Aufzählung. Neu gilt auch für folgende Angelegenheiten das summarische Verfahren:
- Massnahmen nach Art. 69c ZGB bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 249 lit. a Ziff. 5 ZPO);
- Massnahmen nach Art. 731b, 819 und 908 OR bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft oder Genossenschaft (Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO);
- Löschung einer Rechtseinheit nach Art. 934 Abs. 3 OR (Art. 250 lit. c Ziff. 16 ZPO).
11.2 Vorsorgliche Massnahmen gegen Medien
Vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien kann das Gericht neu nicht nur im Fall einer drohenden Rechtsverletzung, sondern auch im Fall einer bestehenden Rechtsverletzung anordnen. Zudem ist neu auch nicht mehr erforderlich, dass die Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen «besonders» schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann. Es reicht nun schon ein schwerer Nachteil (Art. 266 lit. a ZPO).
12. Rechtsmittel
12.1 Berufungsfrist gegen familienrechtliche Entscheide im summarischen Verfahren
Die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide beträgt gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zehn Tage. Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Art. 271, 276, 302 und 305 ZPO, die ebenfalls im summarischen Verfahren zu behandeln sind, beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort neu jedoch 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO).
12.2 Zulässigkeit der Anschlussberufung in familienrechtlichen Streitigkeiten im summarischen Verfahren
Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO ist die Anschlussberufung im summarischen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Neu ist die Anschlussberufung in der Berufungsantwort bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Art. 271, 276, 302 und 305 ZPO jedoch zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO).
12.3 Aufschiebende Wirkung der Berufung
Erhebt eine Partei Berufung gegen einen Entscheid, so hemmt diese im Umfang der Berufungsanträge grundsätzlich die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz sieht allerdings gewisse Ausnahmefälle vor, in welchen eine Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Neu kommt neben Berufungen gegen Entscheide über das Gegendarstellungsrecht (Art. 315 Abs. 2 lit. a ZPO) und über vorsorgliche Massnahmen (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO) auch Berufungen gegen Entscheide über Anweisungen an die Schuldner (Art. 315 Abs. 2 lit. c ZPO) und über die Sicherstellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 2 lit. d ZPO) keine aufschiebende Wirkung mehr zu. Die Rechtsmittelinstanz kann in Abweichung von diesen Bestimmungen die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen oder die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Neu ist dies allerdings nur noch auf Gesuch der betroffenen Partei möglich (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Zudem kann die Rechtsmittelinstanz einen solchen Entscheid neu auch bereits vor der Einreichung der Berufung treffen, wobei ihre Anordnung später ohne Weiteres dahinfällt, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft (Art. 315 Abs. 5 ZPO).
12.4 Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Erhebt eine Partei gegen einen Entscheid nach Art. 319 ZPO Beschwerde, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids grundsätzlich nicht (Art. 319 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch die Vollstreckbarkeit aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Neu ist dies allerdings nur noch auf Gesuch der betroffenen Partei möglich. Zudem kann die Rechtsmittelinstanz einen solchen Entscheid neu auch bereits vor der Einreichung der
Beschwerde treffen, wobei ihre Anordnung später ohne Weiteres dahinfällt, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft (Art. 325 Abs. 2 ZPO).
12.5 Eröffnung von Berufungs- und Beschwerdeentscheiden ohne schriftliche Begründung
Auch die Rechtsmittelinstanzen erhalten neu sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, ihren Entscheid ohne schriftliche Begründung zu eröffnen und eine solche nur dann nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 318 Abs. 2 ZPO und Art. 327 Abs. 2 ZPO).
12.6 Neuer Revisionsgrund
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Partei die Revision eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheids verlangen. Zuständig für die Beurteilung eines solchen Revisionsgesuchs ist das Gericht, welches als letzte Instanz in der betreffenden Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Eine Revision eines rechtskräftigen Entscheids kann neu auch dann verlangt werden, wenn die betroffene Partei einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und ihr kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 328 Abs. 1 lit. d ZPO).