Liebe Leserinnen und Leser
Wir gratulieren Delia und Kai Koller ganz herzlich zur Geburt ihres Sohnes Liam und wünschen der jungen Familie alles Gute.
Im März 2024 hat Jennifer Roth ihre Stelle als Leiterin Sekretariat angetreten. Sie war vorgängig bereits während vier Jahren als Anwalts- und Notariatsassistentin bei uns tätig. Im Herbst 2024 schliesst sie die Weiterbildung zur Direktionsassistentin ab.
Ebenfalls seit März 2024 verstärkt Claudia Scheibel als Mitarbeiterin Kanzlei unser Team.
Wir freuen uns sehr über die Zusammenarbeit mit Jenny Roth und Claudia Scheibel und wünschen
beiden viel Freude in ihrem Tätigkeitsbereich.
Wir freuen uns sehr über den Zuwachs in unserem Anwaltsteam:
Das VOSER-Team heisst seine neuen Kollegen herzlich willkommen!
RECHT ZUM SCHMUNZELN
«Um eine Einkommenssteuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein. Es ist zu schwierig
für einen Mathematiker.» – Albert Einstein
Letzter Postversand des LEXpress
Im Februar 2001 haben wir den ersten LEXpress verfasst und verschickt, damals noch als Kundenbulletin von Voser Kocher Funk & Partner. Seither sind 90 weitere LEXpress-Ausgaben dazugekommen. Auf der Seite 1 haben wir Sie regelmässig über Neuigkeiten unserer Kanzlei informiert, Seite 2 haben wir jeweils einem aktuellen rechtlichen Thema gewidmet. Wir haben es sehr geschätzt, dass wir Sie auf diesem Weg informieren konnten.
Dieser LEXpress ist der letzte, den wir in dieser Form verschicken. Nicht ganz freiwillig:
Im Kanton Tessin hat ein (wohl neidischer) Anwalt die Anwälte einer anderen Kanzlei bei der Aufsichtsbehörde angezeigt, weil sie Newsletter an ihre Kunden und andere Personen in ihrer Adresskartei verschickten. Den Verfassern der Newsletter wurde vorgeworfen, sie würden gegen das für Anwälte geltende Werbeverbot verstossen. Die Aufsichtsbehörde büsste die vier Anwälte. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin die Busse dann auf, jedoch verwarnte es die vier Anwälte. Diese zogen den Entscheid weiter ans Bundesgericht, welches die von der Vorinstanz ausgesprochene Verwarnung bestätigte (vgl. den Entscheid BGer 2C_1006/2022 vom 28. November 2023).
Anwälte dürfen Werbung machen, solange diese objektiv ist und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht (Art. 12 lit. d BGFA). Dementsprechend stellt das Bundesgericht klar, dass für Anwälte grundsätzlich kein Werbeverbot gelte. Eine massvolle und sachlich richtige Werbung sei auch für Anwälte zulässig. In seinem Entscheid führt das Bundesgericht aber weiter aus, der Versand eines Newsletters in der Form einer Massensendung an ehemalige und aktuelle Klienten und weitere Adressaten, in welchem allgemeine rechtliche Themen abgehandelt würden, entspreche nicht dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.
Auch wenn uns diese neue Praxis nicht in allen Punkten überzeugt, können und wollen wir die Entscheidung des Bundesgerichts nicht ignorieren. Und so haben wir uns entschieden, unseren LEXpress in gedruckter Form, welcher generelle Rechtsthemen behandelt, nach über 20 Jahren einzustellen.
Es ist uns ein Anliegen, Sie als treue Leserinnen und Leser des LEXpress über diese Entwicklung zu orientieren, damit Sie wissen, weshalb Sie den LEXpress in der bisherigen Form nicht mehr erhalten werden.
An unseren fachspezifischen digitalen LEXpress Newslettern halten wir indes fest. Wir orientieren Sie damit über neue Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Wenn Sie die digitalen LEXpress Newsletter erhalten möchten, können Sie uns gerne per E-Mail (info@voser.ch) oder Telefon (056 203 10 20) Ihre E-Mail-Adresse angeben. Falls Sie diese bereits erhalten, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Wir werden uns per E-Mail an die hinterlegte Adresse bei Ihnen melden und Sie über das weitere Vorgehen orientieren. Eine Abmeldung vom digitalen Newsletter ist jederzeit über den entsprechenden Button möglich.