LEXPRESS Erbrechtsrevision

Erbrechtsrevision: Anpassungsbedarf für Erbverträge und Testamente?

Liebe Leserschaft

Zum Beginn des neuen Jahres haben wir unser Assistenzteam mit zwei Notariatsassistentinnen verstärkt. Neu unterstützen Jessica Giolo und Dominika Nömer unser Notariatsteam. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit ihnen und heissen sie bei uns herzlich willkommen.

Rechtsanwältin Cécile Pelet, welche auch als Mediatorin SAV tätig ist, hat Ende des letzten Jahres erfolgreich eine Ausbildung in Collaborative Law and Practice (CLP), eine aussergerichtliche Konfliktlösungsmethode, absolviert und damit den Titel Collaborative Lawyer CLP Schweiz erworben. Herzliche Gratulation zu diesem Erfolg!

Voser Rechtsanwälte gehört zu den Top-Steuerexperten in der Schweiz

Das Schweizer Wirtschaftsmagazin BILANZ listet unsere Kanzlei in seiner jüngsten Erhebung unter den besten Steuerexperten der Schweiz. In der Kategorie «Steuerexperten in Rechtsanwaltskanzleien mit 10 – 49 Mitarbeitenden» gehört unser Fachbereich Steuerrecht laut BILANZ schweizweit zu den Top-10.

Die Auswertung des unabhängigen Marktforschungsinstituts Statista basiert auf rund 11’000 Empfehlungen von führenden Steuerberatern, Treuhändern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten für Steuerrecht, sowie von Führungspersonen von Schweizer Unternehmen und Mitarbeitenden in den Finanzabteilungen dieser Unternehmen.

Nachdem Voser Rechtsanwälte die Auszeichnung als Top-Kanzlei bereits schon für das Bau- und Immobilienrechts-Team entgegennehmen durfte, freut es uns sehr, dass BILANZ uns das Top-Rating nun auch für das Steuerrechts-Team erteilt hat. Wir werten diese Auszeichnung als Beleg dafür, dass die professionelle Arbeit unseres Steuerrechts-Teams bei der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitung von vielen M&A-Transaktionen, Umstrukturierungen sowie Unternehmensnachfolgeregelungen, aber auch bei Steuerplanungen für Unternehmen und ­Privatpersonen sowie in Rechtsmittelverfahren wahrgenommen wird. Es ist aber auch ein Beleg dafür, dass Sie sich bei allen anderen Themen des nationalen Steuerrechts (direkte und indirekte Steuern) in der Beratung, bei Vertragsverhandlungen oder in Verfahren vor Steuerbehörden und Steuer­gerichten auf die Expertise unseres Steuerrechts-Team verlassen dürfen.

Ein Arzt und ein Anwalt treffen sich auf dem Friedhof. Der Arzt an dem Anwalt gewandt: «Na, suchen Sie neue Erbrechtsmandate?» Der Anwalt antwortet: «Und Sie? Machen Sie Inventur?»

Erbrechtsrevision: Anpassungsbedarf für Erbverträge und Testamente?

Mit der per 1. Januar 2023 in Kraft getrete­nen Erbrechtsrevision wurde unter anderem das Pflichtteilsrecht angepasst. Die neuen Bestimmungen gewähren dem Erblasser mehr Freiheit in der Planung seines Nachlasses.

Neu beträgt der Pflichtteilsanspruch der Nachkommen nicht mehr ¾, sondern nur noch ½ des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch der Eltern des Erblassers (bisher ½ des gesetzli­chen Erbteils) wurde per 1. Januar 2023 vollständig ab­geschafft.

Ehegatten können sich gegenüber gemeinsamen Nachkommen weiterhin maximal begüns­tigen, indem sie sich gegenseitig an dem denNachkommen zufallenden Nachlass eine Nutzniessung zuweisen. Neu kann dem überlebenden Ehegatten dabei neben dieser Nutzniessung zusätzlich ½ (anstatt wie bisher ¼) des Nachlasses zu Eigentum übertragen werden.

Die neuen Bestimmungen gelangen dann zur Anwendung, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2022 verstorben ist. Bei einem Todestag vor dem 1. Januar 2023 gilt noch das alte Recht.

Personen, welche unter dem alten Recht einen Erbvertrag oder ein Testament errichtet haben, sind zwar nicht zu einer Anpassung dieser Dokumente verpflichtet. Allerdings kann eine Anpassung insbesondere in den folgenden Fällen sehr empfehlenswert sein:

  • Durch die Gesetzesänderungen erhöht sich die frei verfügbare Quote. Dies verschafft dem Erblasser einen grösseren Gestaltungsspielraum bei der Nachlassregelung. Um den überlebenden Ehegatten auch gemäss dem neuen Recht maximal zu begünstigen, kann je nach Formulierung im bisherigen Erbvertrag oder Testament eine Anpassung notwendig sein.
  • Sofern der Erblasser seine Nachkommen unter expliziter Angabe der Quote nach bisherigem Recht auf den Pflichtteil gesetzt hat (z. B. «Die Nachkommen werden auf den Pflichtteil von ¾ gesetzt»), stellt sich in seinem Todesfall nach dem 1. Januar 2023 die Frage, ob er den Nachkommen damit den Pflichtteil gemäss dem neuen Recht, d. h. ½ des gesetzlichen Erbteils, oder doch ¾ des gesetzli­chen Erbteils übertragen wollte. Ausserdem kann im Einzelfall je nach Formulierung auch ohne explizite Nennung einer Quote fraglich sein, ob der Pflichtteil gemäss altem Recht oder neuem Recht gemeint war.

Solche Unklarheiten im Erbvertrag oder im Testament können zu Konfliktsituationen zwischen den Erben führen. Es ist deshalb empfehlenswert, bestehende Erbverträge und Testamente zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass Erbverträge nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien angepasst werden können.

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