LEXPRESS Neues Aktienrecht ab 1. Januar 2023

Besteht Handlungsbedarf?

Liebe Leserschaft

Sandra Pantic, Angela Schweri und Angelina Laube arbeiten neu in unserem Notariatsassistenzteam. Angela Schweri war schon bisher – aber in anderer Funktion – für Voser Rechts­anwälte tätig. Sandra Pantic und Angelina Laube heissen wir neu in unserem Team willkommen.

In diesem Jahr feiern vier Mitarbeitende ein Jubiläum: Jan Kocher ist seit 55 Jahren, Dieter Egloff seit 25 Jahren, Antonia Stutz seit 20 Jahren und Sonja Fritschi seit 15 Jahren für Voser Rechts­anwälte tätig. Wir bedanken uns herzlich für ihren langjährigen Einsatz.

Unsere Notariatsassistentinnen

Das Notariatsteam von Voser Rechtsanwälte umfasst neben fünf aktiven Notaren bzw. Notarinnen vierzehn Notariatsassistentinnen. Zu den Aufgaben einer Notariatsassistentin gehört neben dem telefonischen und persönlichen Kontakt mit den Klienten und Amtsstellen die Vorbereitung der Notariatsgeschäfte. Hierbei erstellen die Assistentinnen selbstständig oder unter Anleitung Urkunden und weitere Dokumente im Grundbuch- und Handelsregisterwesen sowie im Bereich Ehe- und Erbrecht. Weiter sind die Notariats­assistentinnen erste Ansprechpersonen für unsere Klienten für sämtliche administra­tiven Angelegenheiten. Jedes Geschäft bei Voser Rechts­anwälte wird durch einen Notar und eine Notariatsassistentin betreut. So ist sichergestellt, dass sich unsere Kunden jederzeit für Fragen an die mit dem Fall vertraute Person wenden können. Unsere Notariatsassistentinnen helfen Ihnen bei allen Anliegen und freuen sich, Sie unterstützen zu können.

Voser Rechtsanwälte bildet seit Jahren jeweils drei KV-Lernende im Bereich Notariat aus und leistet so einen Beitrag zur Verminderung des Fachkräftemangels.

Sitzen zwei Jäger auf dem Hochsitz und warten auf einen Rehbock. Endlich erscheint ein solcher und tastet sich vorsichtig zur Lichtung vor.

«So mein Freund», flüstert der erste Jäger, «jetzt mach mal besser dein Testament!» Ein Schuss donnert durch den Wald.

Der Bock jedoch ist nicht getroffen und springt ins Unterholz. Schmunzelt der zweite Jäger: «Der läuft dann wohl jetzt schnell zum Notar.»

Neues Aktienrecht ab 1. Januar 2023: Besteht Handlungsbedarf?

Die grosse Revision des Aktienrechts tritt per 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die Handelsregisterverordnung angepasst. Es stellt sich für viele Unternehmungen die Frage, ob Handlungsbedarf besteht, und insbesondere, ob die Statuten angepasst werden müssen. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen vorgestellt.

Das neue Aktienrecht erlaubt neben der physischen Versammlung eine flexiblere Durchführung der Generalversammlung. Neu ist es möglich, die Generalversammlung virtuell, hybrid oder im Ausland durchzuführen. Diese ­neuen ­Varianten der Durchführung verlangen eine Grundlage in den Statuten. Die Möglichkeit der virtuellen Durchführung konnte bereits im Rahmen der COVID-19-Verordnung genutzt ­werden. Die COVID-19-Verordnung ist jedoch zeitlich beschränkt gültig bis Ende 2022. Will eine Gesellschaft weiterhin ihre Generalversammlung vir­tuell durchführen, ist es unabdingbar, die Statuten anzupassen.

Auch die Beschlussfassung im Verwaltungsrat wird durch die Revision flexibilisiert. Der Verwaltungsrat kann neu ­Zirkularbeschlüsse auf elektronischem Weg ohne Unterschriften ­erfassen. Eine Änderung der Statuten bedarf es hiefür nicht.

Weitere Änderungen betreffen die Kapitalvorschriften. Das Aktienkapital darf neu auch in einer Fremdwährung lauten, und der Nennwert einer Aktie kann neu weniger als 1 Rappen betragen, muss aber weiterhin grösser als Null sein. Eingeführt wird das Instrument eines Kapitalbandes, welches den Verwaltungsrat ermächtigt, während einer Dauer von fünf Jahren das Aktien­kapital innerhalb einer von der Generalversammlung festgelegten Bandbreite zu erhöhen oder herabzusetzen. Das Kapitalband ersetzt die bisherige genehmigte Kapitalerhöhung. Die vor dem 1. Januar 2023 im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapital­erhöhungen bleiben jedoch bis zum Ablauf ihrer Frist gültig.

Die Aktienrechtsrevision bringt zudem Anpassungen bei gewissen Schwellenwerten für die Ausübung von Aktionärsrechten. Häufig sind ­diese Schwellenwerte in den Statuten erwähnt. Um die Statuten weiterhin gesetzeskonform zu halten, sind diese dem neuen Recht anzupassen.

Es ist in vielen Fällen angezeigt, die Statuten an das neue Aktienrecht anzupassen, insbesondere, wenn die Möglichkeiten der virtuellen oder hybriden Generalversammlung genutzt werden sollen. Es ist möglich, bestimmte Anpassungen bereits im Jahr 2022 zu beschliessen, allerdings kann die Anmeldung beim Handelsregisteramt erst ab dem 1. Januar 2023 erfolgen. Eine Pflicht zur vorzeitigen Statutenanpassung besteht nicht. Für die Anpassung der Statutenbestimmungen, die dem neuen Aktienrecht nicht entsprechen, gilt eine Frist von zwei Jahren. Wir empfehlen allen Gesellschaften, die Statuten jetzt zu überprüfen und die nötigen Anpassungen im Jahr 2023 vorzunehmen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Die Autorinnen und Autoren dieses Beitrags:

M.A. Fiona
Gedon
Rechtsanwältin, Notarin
+41 56 203 15 45
f.gedon@voser.ch
MLaw Tanja
Schmid
Rechtsanwältin, Notarin
+41 56 203 14 84
t.schmid@voser.ch
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