LEXPRESS Einkauf in die und Vorbezug aus der Pensionskasse

Liebe Leserschaft

Seit vielen Jahren besteht zwischen unserer Kanzlei und den Kantonsschulen Baden und Wettingen eine gute Zusammenarbeit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit setzen wir an den beiden Kantonsschulen jährlich je einen Preis für die beste Matura bzw. die beste Prüfung im Bereich Wirtschaft und Recht aus.

Wir freuen uns, die Preise jeweils an motivierte junge Persönlichkeiten übergeben zu dürfen. Besonders gefreut hat uns, dass an der Kanti Wettingen der diesjährige Preis für die beste Prüfung im Bereich Wirtschaft und Recht von Alexandra Egloff gewonnen wurde. Alexandra arbeitete während den Schulferien wiederholt in unserer Kanzlei und unterstützte uns bei der Erledigung administrativer Aufgaben.

Wir gratulieren ihr zum Prüfungserfolg ganz herzlich und wünschen ihr beim bevorstehenden Rechts- und Wirtschaftsstudium an der HSG viel Erfolg.

Unser Fachbereich «Steuerrecht»

Unsere Anwälte verfügen nebst dem Anwaltsdiplom häufig über eine Zusatzausbildung im Tätigkeitsgebiet. Das gilt auch für unsere «Steuer­rechtler». Die vier im Fachbereich Steuern tätigen Anwälte verfügen nämlich alle über einen Abschluss als dipl. Steuerexperten. Es gibt im Kanton Aargau nur wenige Anwälte mit dieser Zusatzqualifikation. Umso dankbarer sind wir, dass wir mit Dieter Egloff, Dr. Philip Funk, Barbara Sramek und Joachim Huber über ein starkes Steuerrechts­team verfügen.

Unser Steuerrechtsteam bietet für natürliche und juristische Personen umfassende Dienstleis­tungen im gesamten Bereich des Steuerrechts an. Wir unterstützen unsere Klienten beratend bei der Sachverhaltsgestaltung, bei der Bearbeitung von rechtlichen Problemen vor allen Steuerbehörden sowie als Vertreter im Rechtsmittelverfahren vor den Steuergerichten.

Die Steueranwälte sind es sich gewohnt, interdisziplinär mit Anwälten aus den anderen Fachbereichen sowie mit externen Ansprechpartnern zusammenzuarbeiten. Insbesondere im Bereich des Unternehmenssteuerrechts arbeiten sie eng mit den Organen der Gesellschaften sowie deren Finanzberatern, Treuhändern und Revisionsstellen zusammen. Unternehmerisches Denken und ein gutes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge ermöglichen es uns, hier im Verbund steuer­optimale Lösungen zu erarbeiten. Konstruktives Zusammenarbeiten und eine vorausschauende Planung sind auch bei Umstrukturierungen wie Fusionen, Spaltungen oder Rechtsformänderungen von Unternehmen angesagt. Wir unterstützen Sie hier von der Planung von steuerlich optimierten Strukturen bis hin zu Neugründungen von Gesellschaften. Zu den üblichen Dienstleistungen gehören auch das Einholen von verbindlichen Steuervorbescheiden oder das Verfassen der Verträge.

Umfassende Dienstleistungen erbringen wir überdies im Bereich von Nachfolgeregelungen wie insbesondere dem Kauf und Verkauf von Unternehmen oder bei der steueroptimierten Strukturierung des Vermögens. Gerade bei komplexeren Vermögensverhältnissen oder bei ­Anlagen in Immobilien ist es häufig sinnvoll, vorgängig einer Transaktion die Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungsansätze gegeneinander abzu­wägen und Entscheide bewusst herbeizuführen.

Ein guter Manager findet für jedes Problem eine Lösung. Ein guter Jurist findet für jede Lösung ein Problem.

Einkauf in die und Vorbezug aus der Pensionskasse

Das Schweizer Vorsorgesystem besteht aus drei Säulen, nämlich der AHV (1. Säule), der Pensionskasse (2. Säule) und der Selbstvorsorge (3. Säule). Im Fall der Selbstvorsorge wird unterschieden zwischen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der nicht gebundenen Vorsorge (Säule 3b). Der Unterschied besteht darin, dass die Guthaben in der Säule 3a bis zum Erreichen des Pensionsalters grundsätzlich nicht bezogen werden können. Es gibt aber Ausnahmen; so ist der Bezug für den Kauf eines Eigenheims, die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder beim Wegzug ins Ausland zulässig. Das Gesagte gilt auch für Pensionskassengelder.

Vermeintlich im Widerspruch dazu steht Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG). Dieser lautet wie folgt: Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Dieser Artikel verbietet ent­gegen dem Wortlaut jedoch nicht den eigentlichen Vorbezug, sondern er will nur die nachstehend beschriebene steuerliche Privilegierung verhindern.

Steuerersparnis durch Einkäufe

Einzahlungen in die Säule 3a sowie in die Pensionskasse können vom steuerbaren Roheinkommen in Abzug gebracht werden. Solche Einkäufe sind steuerlich umso attraktiver, je höher das Einkommen und damit die Steuerprogression ist. In der Stadt Baden beträgt im Jahr 2022 der maximale Steuersatz für konfessionslose verheira­tete Personen 35,44 %. Der Bezug der Vorsorgegelder unterliegt einer vom übrigen Einkommen separaten und privilegierten Besteuerung. Die Einkommenssteuer beträgt für einen Bezug von

CHF 250‘000 nur CHF 15‘514 oder rund 6 %. Für sehr hohe Bezüge beträgt der Steuersatz maximal 9 %.

Bei sehr hohen Einkommen und Vorsorge­guthaben erzielt der Steuerpflichtige mit dem Einkauf von Beitragsjahren in das BVG und späterem Kapitalbezug somit eine Steuerersparnis von 26,4 %. Anders ausgedrückt erhält er pro ­Franken Einkauf in die Pensionskasse eine Nettosteuergutschrift von 26,4 Rappen. Rechnet man die Steuer­gutschrift in eine Verzinsung des Kapitals um, dann beträgt der Zinssatz (zusätzlich zu dem von der Vorsorgeeinrichtung vergüteten Zins) bei einer Anlagedauer von 10 Jahren 2,64 % und von 5 Jahren 5,28 %. Fazit: Je kürzer das Zeitfenster zwischen Einkauf und Bezug, desto höher der wirtschaftliche Profit.

Verletzung der Sperrfrist

Wie gesehen «verbietet» das Gesetz den Wiederbezug des Kapitals innerhalb einer Frist von drei Jahren. Der Gesetzgeber will damit Steuer­umgehungen verhindern. Das Bundesgericht lässt keine Ausnahmen zu. In einem Entscheid vom 27. Januar 2022 (2C_839/2021) hält es fest, dass diese Sperrfrist objektiviert ist und für alle Kapitalbezüge aus der zweiten Säule gilt. Wer daher nach erfolgter Veranlagung die Sperrfrist verletzt, bei dem wird der Einkauf «nachbesteuert».

Die Autorinnen und Autoren dieses Beitrags:

lic. iur Dieter
Egloff
Rechtsanwalt, eidg. dipl. Steuerexperte
+41 56 203 10 22
d.egloff@voser.ch
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