LEXPRESS Das Aktienbuch

Ein Buch mit sieben Siegeln?

Liebe Leserschaft

Nach rund sechsjähriger Tätigkeit bei uns hat es Dr. Markus Bill wieder nach Zürich gezogen. Wir danken ihm herzlich für die wertvolle Zusammenarbeit während dieser Zeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.

Das Baurechtsteam wird seit anfangs März von Aulona Kolgeci, Anwaltsassistentin, verstärkt. Wir freuen uns sehr über die Zusammenarbeit und heissen sie in unserem Team herzlich willkommen.

Wir gratulieren Manuela Niklaus und ihrem Mann Robert zur Geburt ihrer Tochter Anika und wünschen der jungen Familie alles Gute.

Neu bei Voser Rechtsanwälte: Cornelia Gasser

Am 1. März 2022 hat Cornelia Gasser ihre Stelle als HR-Fachperson und Leiterin des Sekretariates angetreten. In dieser Funktion ist sie dafür zuständig, das Personal zu betreuen und einen reibungslosen Kanzleibetrieb sicherzustellen. Cornelia Gasser sorgt in Zusammenarbeit mit dem Team für effiziente und effektive Prozesse im Sekretariat. Sie fördert die Mitarbeitenden und unterstützt ein angenehmes und produktives Betriebsklima.

Cornelia Gasser wohnt in Muhen, ist verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Söhnen. Sie absolvierte die Lehre als Hotelfachassistentin mit der Zusatzlehre als Hoteldirektionsassistentin. Nach ein paar Jahren Berufserfahrung im Hotelgewerbe sowie im kaufmännischen Bereich nahm sie sich eine lange Familienauszeit. Cornelia Gasser engagierte sich während dieser Zeit ehrenamtlich in einem Sportverein und war viele Jahre als Finanzchefin und J+S Coach tätig. Ab 2007 absolvierte sie diverse Weiterbildungen im Bereich Informatik, Personalwesen und Coaching in Organisationsfragen. Diese Weiterbildun­gen ermöglichten Cornelia Gasser den Wieder­einstieg ins Berufsleben.

Sie konnte in verschiedenen Firmen Berufserfahrung sammeln und sich Praxis- und Fachwissen sowie Führungserfahrung aneignen. Die Freizeit verbringt Cornelia Gasser am liebsten zusammen mit ihrer Familie und Freunden. Sie geht gerne auf Reisen und hält sich mit Wandern, Velofahren und Gym fit.

Richter zum Beklagten: «Was heisst für Sie Ratenzahlung?» Beklagter: «Das heisst für mich, dass meine Gläubiger raten müssen, ob ich zahle.»

Das Aktienbuch – ein Buch mit sieben Siegeln?

Wer über Inhaberaktien verfügte, konnte sich mit dem blossen Vorweisen des Papiers (der ­«Aktie») gegenüber der Gesellschaft als Aktionär ausweisen. Seit der Abschaffung der Inhaber­aktien im Jahre 2019 ist dies Geschichte.

Heute lässt das Gesetz aus Transparenzgründen nur noch Namenaktien zu (eine Ausnahme gilt noch für Unternehmen, deren Aktien an der Börse kotiert oder als Bucheffekten ausgestaltet sind, vgl. Art. 622 Abs. 1bis OR). Bei ­Namenaktien gilt gegenüber der Gesellschaft als Aktionär, wer im Aktienbuch als Aktionär eingetragen ist. Das Analoge gilt bezüglich des Nutzniessers (Art. 686 Abs. 4 OR). Dem Aktienbuch und dessen korrekten Führung kommt somit eine hohe praktische Bedeutung zu – mit l’art pour l’art hat dies nichts zu tun. Geführt wird das Aktienbuch vom Verwaltungsrat. Dieser prüft die ihm einge­reichten Belege und entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind. Einzutragen sind der Name und die Adresse des Berechtigten und das Datum der Mutation. Wurden physische Aktientitel ausgegeben (Einzel­titel oder Zertifikate), so hat die Gesellschaft auf diesen die erfolgte Eintragung zu bescheinigen (Art. 686 Abs. 3 OR).

Die Eintragung gilt als Voraussetzung für den Übergang des Eigentums an den Aktien; bei einem Aktienkauf wird der «neue» Aktionär erst zum Eigentümer der erworbenen Aktien, wenn ihn der Verwaltungsrat im Aktienbuch eingetragen hat. Weiter gilt die erfolgte Eintragung als Voraus­setzung für die Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere zum Bezug der durch die Generalversammlung beschlossenen Dividenden und für den Anspruch auf Zuteilung der Bezugsrechte.

Das Gesuch um Eintragung hat vom Erwerber der Aktien auszugehen. Handelt es sich um vinkulierte Namenaktien, verfügt der Verwaltungsrat über die Möglichkeit, die Eintragung abzulehnen, sofern ein im Gesetz oder den Statuten vorgesehener Ablehnungsgrund (z. B. Abwehr eines Konkurrenten) gegeben ist. Andernfalls hat der Erwerber Anspruch auf Eintragung. Diesen Anspruch kann der Erwerber nötigenfalls mittels Klage auf Zustimmung zur Übertragung und Eintragung ins Aktienbuch gerichtlich durchsetzen; die Klage richtet sich gegen die Gesellschaft (vgl. BGE 145 III 351, 355 f.).

Das Aktienbuch ist nicht öffentlich. Anspruch auf Einsichtnahme hat neben dem Verwaltungsrat (der für dieses Gesellschaftsdokument die Verantwortung trägt) nur der Aktionär. Doch selbst dieser verfügt nicht über ein uneingeschränktes Einsichtsrecht – das Recht des Aktionärs ist grundsätzlich beschränkt auf die Überprüfung der eigenen Eintragung. Soweit es um die Eintragungen Dritter geht, besteht nur Anspruch auf Einsichtnahme, soweit der ersuchende Aktionär ein rechtlich schützenswertes Interesse nachweisen kann. So gesehen verfügt das Aktienbuch durchaus über Siegel – auch wenn es nicht deren sieben sind.

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