LEXPRESS Neue erbrechtliche Regelungen

Liebe Leserschaft

Zum Jahresanfang hat unser Team in zweierlei Hinsicht «Nachwuchs» erhalten:

Wir gratulieren Fiona Gedon und ihrem Mann Dominik Gedon zur Geburt ihrer Tochter Isabella Eloise Gedon und ­wünschen der jungen Familie alles Gute.

Zudem begrüssen wir Stefania Multari ganz herzlich in unserem Notariatsteam; sie unterstützt uns seit Anfang Januar. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit ihr.

Neu bei Voser Rechtsanwälte: Jacqueline Alf

Die 31-jährige Anwältin hat an der Universität Zürich studiert und im Jahr 2016 das Stu­dium abgeschlossen. Im Anschluss daran arbeitete sie in einer Zürcher Anwaltskanzlei sowie im Rechtsdienst des Tiefbauamts der Stadt Zürich. Ihr Anwaltspatent erlangte sie Anfang dieses ­Jahres und nahm zeitgleich ihre Tätigkeit bei Voser Rechtsanwälte auf.

Als Tochter eines Bauingenieurs ­interessierte sie sich bereits früh für das Bauen und alle Aspekte, welche mit einer komplexen Bautätigkeit im Zusammenhang stehen. Sie begleitete ihren Vater regelmässig bei Baustellenbesuchen. ­Diese anfängliche Begeisterung hatte Bestand und beeinflusste auch ihre Berufswahl. Ihre heutige Tätigkeit im Bereich des Bau- und Planungsrechts übt sie mit Leidenschaft aus.

Jacqueline Alf ist begeisterte Volleyballspielerin und nahm während Jahren erfolgreich an schweizweiten Meisterschaften teil. Heute trifft man sie im Sommer gelegentlich noch auf dem Beachvolleyballfeld an. Dies ist für sie eine gute Gelegenheit, neben ihrer Familie und ihrem Beruf weiterhin Sport zu betreiben.

Als Mutter einer dreijährigen Tochter und als Familienmensch spielen für sie das Kochen und das Geniessen einer guten Küche eine wichtige Rolle. In ihrer Freizeit ist sie zudem gerne handwerklich tätig: Sie erschafft Keramikskulpturen und kann bei dieser Tätigkeit ihre künstlerische Ader ­ausleben. Dies stellt eine willkommene Abwechslung zur juristischen Tätigkeit dar.

Richter zum 70-jährigen Angeklagten: «Warum hat denn jugendliche Unerfahrenheit Sie ins Gefängnis gebracht?» – «Mein Anwalt war noch sehr jung, Herr Richter.»

Neue erbrechtliche Regelungen

Nach jahrelangen Beratungen und Diskussio­nen hat die Bundesversammlung am 18. Dezember 2020 im Wesentlichen folgende Änderungen des Erbrechts beschlossen:

  • Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von drei Vierteln des gesetzlichen Erbanspruchs auf dessen Hälfte reduziert. Die Eltern haben künftig keinen Pflichtteilsanspruch mehr am Nachlass ihrer Kinder.
  • Räumt der Erblasser dem Ehegatten die Nutzniessung am ganzen den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft ein, beträgt neben der Nutzniessung die frei verfügbare Quote neu die Hälfte des Nachlasses statt wie bisher einen Viertel.
  • Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungs­verfahren hängig, so verliert der ­überlebende Ehegatte dann seinen Pflichtteilsanspruch, wenn die Scheidung auf Begehren beider Partner eingeleitet oder eine Klage auf Scheidung in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren umgewandelt wurde oder die Ehegatten während mehr als zwei Jahren getrennt gelebt haben.
  • Im Fall des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung können sich die Ehegatten im Todesfall gegenseitig den Vorschlag zuweisen. Unter Fachleuten war umstritten, ob der zugewiesene Vorschlag bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten und der gemeinsamen Nachkommen berücksichtigt werden soll oder nicht. Das Parlament hat die bisherige Praxis bestätigt und festgeschrieben, wonach eine Vorschlags­zuweisung bei der Berechnung der Pflichtteile der gemeinsamen Nachkommen unbeachtlich ist. Allerdings müssen sich nicht gemeinsame Kinder eine Vorschlagszuweisung nicht gefallen lassen, sofern ihre Pflichtteile dadurch verletzt werden.
  • Nach Ansicht des Bundesgerichts war unter bisherigem Recht eine lebzeitige Zuwendung des Erblassers bei Verstoss gegen einen früheren Erbvertrag nur dann anfechtbar, wenn er den Vertragspartner mit der lebzeitigen Zuwendung schädigen wollte. Nach neuem Recht sollen lebzeitige Zuwendungen bereits der Anfechtung unterliegen, wenn sie mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, ohne dass dem Erblasser dabei eine Schädigungs­absicht nachgewiesen werden muss.

Ist die Person vor dem Inkrafttreten der Revi­sion verstorben, so gilt das alte Recht; stirbt sie nach Inkrafttreten der Revision, so kommt das neue Recht zur Anwendung, unabhängig davon, wann eine letztwillige Verfügung bzw. ein Testament erstellt oder ein Erbvertrag abgeschlossen wurde.

Auch nach dieser Revision müssen nicht verheiratete Lebenspartner sich weiterhin testamentarisch oder erbvertraglich begünstigen, wenn sie sich am Nachlass beteiligen wollen. Erleichterungen für Unternehmensübertragungen sind für eine nächste Revision geplant.

Es ist davon auszugehen, dass das Referendum bis am 10. April 2021 nicht ergriffen und die Neu­regelungen per 1. Januar 2023 in Kraft treten werden. Wichtig ist, jetzt Vorkehrungen zu treffen. Bereits erstellte Testamente und ­Erbverträge sollten aufgrund dieser Erbrechtsrevision überprüft werden.

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