LEXPRESS Inhaberaktien oder Namenaktien

Liebe Leserschaft

In den letzten Wochen haben wir unser Team vergrössert. Wir begrüssen Jeannine Willi und Karin Fritschi als Anwaltsassistentinnen und Deborah Byland als Notariatsassistentin ganz herzlich und freuen uns über ihre Mitwirkung in unserem Team.

Neben dem 100-Jahr-Jubiläum unserer Anwaltskanzlei, das wir dieses Jahr feiern, gibt es weitere Jubiläen; 15 Jahre: Dr. Ivo Zellweger und Dr. Markus Fiechter, und 10 Jahre: Jeanette Schwendener. Zudem gratulieren wir Siria Mercurio herzlich zu ihrem 20. Geburtstag.

Neu bei Voser Rechtsanwälte: Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis

Wir freuen uns, dass wir unser Anwaltsteam durch Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis verstärken konnten.

Sabine Burkhalter Kaimakliotis studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Zürich und Lausanne und schloss das Studium im Jahr 1999 ab. Danach arbeitete sie als Substitutin und juristische Sekretärin am Bezirks- und Arbeitsgericht Zürich, sowie in den Jahren 2000 bis 2002 als wissenschaftliche Assistentin am Institut für Schweizerisches und Europäisches Privatrecht an der Universität Zürich. Im Jahr 2004 erwarb sie das Anwaltspatent und promovierte im Jahr 2006 mit ihrer Dissertation zum Thema Verrechnung von Fremdwährungsforderungen.

Sabine Burkhalter ist seit 2004 praktizierende Rechtsanwältin und leitete von 2007 bis 2018 das Prozess- und Schiedsgerichtsbarkeitsteam einer international tätigen Anwaltskanzlei, welche in Zürich und Bern domiziliert ist. Auch bei Voser Rechtsanwälte bleibt sie vorwiegend ihrem Spezialgebiet treu und vertritt Klienten vor staatlichen Gerichten sowie gegenüber Straf- und Verwaltungsbehörden. Im Weiteren ist sie im Bereich der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, sowohl in institutionellen Verfahren als auch in Ad-hoc-Verfahren, als Schiedsrichterin und Counsel tätig.

Sabine Burkhalter Kaimakliotis ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern. Sie wohnt mit ihrer Familie in Oberwil-Lieli. Ihre Freizeit verbringt sie vorzugsweise zusammen mit ihrer Familie. Sie reist gerne, isst lieber als sie kocht und geniesst freie Stunden beim Wandern oder Joggen in der Natur.

Ein Anwalt gewinnt seinen Prozess und orientiert seinen Mandanten per E-Mail: «Die Gerechtigkeit hat gesiegt!». Der Mandant schreibt zurück: «Sofort Berufung einlegen!»

Inhaberaktien oder Namenaktien

Wer eine Aktiengesellschaft gründet, muss sich entscheiden, ob das Aktienkapital in Namen- oder Inhaberaktien aufgeteilt werden soll. Dabei sollten die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:

1. Anonymität – oder doch nicht?

Die Namenaktien lauten auf den Namen des Aktionärs. Dieser wird auf dem Titel explizit genannt. Damit der Namenaktionär auch gegenüber der Gesellschaft als Aktionär gilt, ist der Eintrag im Aktienbuch erforderlich. Im Unterschied dazu ist bei der Inhaberaktie der Name des Aktionärs aus dem Papier nicht ersichtlich. Es gilt als Aktionär, wer die (verbriefte) Inhaber­aktie in den Händen hält. Der Inhaberaktionär ist also anonym. Diese Feststellungen galten bis zur Gesetzesanpassung an die sog. GAFI-Vorschriften (in Kraft seit 1. Juli 2015). Seither besteht eine generelle Melde­pflicht für Inhaberaktionäre; diese müssen ihre Identität offenlegen. Die Anonymität der Inhaberaktionäre ist damit beseitigt.

2. Einzahlung des Aktienkapitals

Bei Namenaktien ist eine bloss teilweise Liberierung (Einzahlung) des Aktienkapitals möglich; die Einlage muss mindestens 20% des Nennwertes der Aktie, insgesamt aber im Minimum CHF 50‘000 betragen (Art. 632 OR). Der Inhaberaktionär hat das gezeichnete Kapital stets in der vollen Höhe einzuzahlen.

3. Art der Übertragung

Die Übertragung erfolgt bei beiden Aktienarten durch ein Grundgeschäft (in der Regel ein Kaufvertrag) und das Vollzugsgeschäft. Dieses ist im Falle verbriefter Titel verschieden: Während bei der Namenaktie die schriftliche Übertragungserklärung auf dem Titel (sog. Indossament) erforderlich ist, genügt bei der Inhaberaktie die physische Übergabe des Titels. Falls die Aktien – seien es Namen- oder Inhaberaktien – nicht in einem Wertpapier verbrieft sind, erfolgt die Übertragung mittels schriftlicher Zession (Art. 164 OR).

4. Vinkulierung

Wenn die Gesellschaft Namenaktien ausgibt, ist sie verpflichtet, ein Aktienbuch zu führen und die Gründungsaktionäre einzutragen. Bei einem späteren Erwerb der Namenaktie ist nach erfolgtem Nachweis des Erwerbs der neue Aktionär im Aktien­buch einzutragen, sofern weder eine gesetzliche noch eine statutarische Übertragungsbeschränkung (Vinkulierung) zum Zug kommt. Der diesbezügliche Entscheid liegt bei der Gesellschaft (vgl. Art. 685 ff. OR). Im Falle von Inhaberaktien gibt es keine Übertragungsbeschränkungen, welche von der Gesellschaft geltend gemacht werden können.

5. Ausblick

Derzeit sind gesetzgeberische Bemühungen im Gang, für nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften die Inhaberaktien gänzlich abzuschaffen (vgl. Gesetzesentwurf zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch für Steuerzwecke). Für bestehende Gesellschaften würde dies bedeuten, dass Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt werden. Sollte der Gesetzesentwurf zur Realität werden, wären die Tage der Inhaberaktien gezählt.

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