LEXPRESS Absicherung des überlebenden Ehepartners

Liebe Leserschaft

Antonia Stutz feiert ihr 15-jähriges Jubiläum bei Voser Rechtsanwälte. Sie trat als Rechtsanwältin in unsere Kanzlei ein und ist seit 11 Jahren auch als Notarin tätig.

Weiter gratulieren wir Brigitte Fankhauser zu ihrem 5-jährigen Jubiläum in unserer Kanzlei. Brigitte Fankhauser ist für unsere Buchhaltung und den Zahlungsverkehr verantwortlich. Beiden danken wir für ihren wertvollen Einsatz und freuen uns auf die weiterhin gute Zusammenarbeit.

Neu bei Voser Rechtsanwälte: Eliane Benjamin

Wir freuen uns, Eliane Benjamin in unserem Team begrüssen zu dürfen. Sie ist 32 Jahre alt, in Lengnau aufgewachsen und wohnt in Baden.

Eliane Benjamin besuchte die Kantonsschule Baden und studierte anschliessend Rechtswissenschaften an der Universität Zürich mit einem Austauschsemester am Kent College of Law in Chicago. Während des Studiums war sie für eine Anwaltskanzlei in Baden tätig.

Nach Praktika und Erwerb des Anwaltspatents im Jahr 2014 arbeitete sie als Rechtsanwältin in einer Badener Anwaltskanzlei sowie in einer Zürcher Wirtschaftskanzlei vorwiegend im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

Dabei beriet sie Privatpersonen und Unternehmungen. 2016 wechselte Eliane Benjamin an das Bezirksgericht Baden als Gerichtsschreiberin. Dort sammelte sie weitere Berufserfahrung im Bereich Familienrecht.

Im Frühjahr 2018 wird sie eine Ausbildung zur Mediatorin absolvieren.

Bei Voser Rechtsanwälte wird Eliane Benjamin vorwiegend im Familienrecht (Ehe- und Scheidungsrecht, Kindesrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat) sowie im Arbeitsrecht tätig sein. Zudem wird sie Fälle aus dem Bereich des allgemeinen Zivilrechts und des Vertragsrechts bearbeiten.

Ihre Freizeit verbringt Eliane Benjamin am liebsten im Kreise ihrer Familie und Freunde bei geselligen Essen, Konzertbesuchen sowie ausgiebigen Spaziergängen. Sie schwimmt gerne und geht ins Body Balance. Ihr Herz schlägt zudem für den italienischen Fussball und das Reisen. So war sie letztes Jahr mit dem Rucksack in Kolumbien unterwegs, machte eine Städtereise nach London, reiste mit dem Auto und den Hurtigruten durch Norwegen und besuchte Polen und seine Denkmäler. Eliane Benjamin engagiert sich ausserdem als Vorstandsmitglied von Pro Juventute Aargau für Kinder und Jugendliche.

Das ganze Voser-Team heisst Eliane Benjamin herzlich willkommen und wünscht ihr einen guten Start.

Vorsitzender zum Zeugen: «Erkennen Sie in dem Angeklagten den Mann wieder, der Ihnen Ihr Auto gestohlen hat?» Der Zeuge zögernd: «Nach der Rede des Verteidigers bin ich mir nicht mehr sicher, ob ich überhaupt jemals ein Auto besessen habe.»

Absicherung des überlebenden Ehepartners

Oftmals leben Ehegatten in einem eigenen Einfamilienhaus oder in einer eigenen Wohnung (Stockwerkeigentum), ohne dass sie erbrechtliche Regelungen getroffen haben. Das kann beim Tod eines Ehepartners für den Überlebenden unangenehm werden.

Gesetzliche Regelung

Stirbt eine verheiratete Person, erfolgt vor der Aufteilung des Erbes zunächst die güterrechtliche Auseinandersetzung. Mann und Frau haben beide ein Eigengut und eine Errungenschaft.

Das Eigengut umfasst die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte sowie erhaltene Schenkungen und Erbschaften. Zur Errungenschaft zählen der Arbeitserwerb sowie ausbezahlte Leistungen der Sozialversicherungen.

Das Eigengut des Überlebenden bleibt sein Eigentum. Das Eigengut des Verstorbenen dagegen fällt in den Nachlass. An der Errungenschaft sind die Ehepartner je hälftig beteiligt. Die Hälfte der Errungenschaft und das Eigengut des Verstorbenen bilden dessen Nachlass. Die Nachkommen erhalten die Hälfte dieses Nachlassvermögens zu gleichen Teilen, somit ¼ der Errungenschaft und die Hälfte des Eigengutes des Verstorbenen.Der überlebende Ehepartner muss diesen Anteil auszahlen oder in Form von anderen Vermögenswerten ausrichten. Ist das eheliche Vermögen grossenteils im Wohneigentum gebunden, kann diese Auszahlung schwierig werden.

Meistbegünstigung

Mit einem beim Notar öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag können sich die Ehepartner gegenseitig maximal begünstigen. Sind nur gemeinsame Nachkommen vorhanden, kann dem überlebenden Ehepartner die gesamte Errungenschaft zugewiesen werden. Gemeinsame Nachkommen haben mit einer ehevertraglichen Meistbegünstigung des Überlebenden nur noch Anspruch auf die Hälfte des Eigengutes des verstorbenen Ehepartners.

Im Erbvertrag kann der Anspruch der Nachkommen am Eigengut weiter reduziert werden, in dem sie auf den Pflichtteil gesetzt werden. Sie erhalten dann nur drei Achtel des gesetzlichen Erbteils und damit des Eigengutes. Der überlebende Ehegatte erhält die gesamte Errungenschaft und fünf Achtel des Eigengutes des verstorbenen Partners.

Unterzeichnen die Nachkommen den Erbvertrag im Sinne eines Erbverzichtes mit, kann der überlebende Ehegatte sogar als Universalerbe eingesetzt werden.

Fazit

Verheiratete sollten im Hinblick auf den Todesfall eines Ehepartners zu Lebzeiten den Lebensstandard des Überlebenden mit einem Ehe- und Erbvertrag absichern.

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