LEXPRESS Neue Regeln zum Steuerabzug für Aus- und Weiterbildungskosten

Liebe Leserschaft

Unser Fachbereich Bau- und Planungsrecht wird seit dem 1. Mai 2017 durch Rechtsanwältin Lea Sturm verstärkt. Wir heissen sie in unserem Team herzlich willkommen.

Rechtsanwalt Michael Fretz hat sich beruflich neu orientiert und unsere Kanzlei per Ende April verlassen. Wir danken ihm für seinen langjährigen Einsatz bei uns und wünschen ihm für seine berufliche und private Zukunft alles Gute.

Weiter gratulieren wir Sonja Fritschi, Notariatsassistentin, zum 10-jährigen Jubiläum bei Voser Rechtsanwälte. Wir danken ihr für ihren wertvollen Einsatz und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.

Neu bei Voser Rechtsanwälte: Lea Sturm

Wir freuen uns, dass unser Anwaltsteam ab sofort durch Lea Sturm, Rechtsanwältin, verstärkt wird. Sie ist 36 Jahre alt, wuchs in Schwyz auf und ist nun in Zürich wohnhaft.

Lea Sturm besuchte die Kantonsschule in Schwyz und absolvierte die Hochschulreife am Gymnasium Kreuzgasse in Köln (D). Sodann studierte sie an der Universität Zürich Germanistik und Computerlinguistik und im Anschluss Rechtswissenschaften an der Universität Luzern. Im Jahr 2010 schloss sie das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Master of Law ab. Nach Praktika in der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, am Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie in einer Zürcher Anwaltskanzlei erwarb Lea Sturm im Jahr 2014 das Anwaltspatent des Kantons Aargau. Danach war sie von 2014 bis 2017 als juristische Mitarbeiterin im Rechtsdienst des Departements für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau tätig. Während dieser Zeit instruierte sie Rechtsmittelverfahren gegen kommunale Entscheide im Bereich des Bau-, Planungs- und Umweltrechts und unterstützte die kantonalen Ämter sowie die Gemeindebehörden in bau- und planungsrechtlichen Fragestellungen.

Bei VOSER Rechtsanwälte wird Lea Sturm vorwiegend Fälle aus ihren Spezialgebieten öffentliches Bau-, Planungs- und Umweltrecht betreuen. Mit ihren bisherigen Berufserfahrungen unterstützt sie damit unsere Baurechtsabteilung und ist ab sofort für unsere Klienten verfügbar.

In ihrer Freizeit setzt sich Lea Sturm für soziale Projekte ein. Weiter pflegt sie gerne Freundschaften, beschäftigt sich mit Literatur und Kultur und zählt insbesondere das Reisen zu ihren Hobbys. Sportlich trifft man sie beim Pilates oder Yoga und im Winter beim Skifahren an.

Zwei Jäger sitzen auf der Kanzel. Der Rehbock kommt. «So», sagt der eine Jäger, «der Bursche kann sein Testament machen!» Der Schuss kracht un dder Bock springt in die Büsche. Sagt der andere Jäger: «Der läuft wahrscheinlich zum Notar.»

Neue Regeln zum Steuerabzug für Aus- und Weiterbildungskosten

Ab 2016 können im Zusammenhang mit einer Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung die direkten Kosten (Schulgelder, Lehrmittel und Prüfungsgebühren) und die indirekten Kosten (Fahrtkosten zum Bildungsort, Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung und Unterkunft, je nach Kanton noch weitere Kosten) in der Steuererklärung abgezogen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die steuerpflichtige Person verfügt über einen Abschluss der Sekundarstufe II oder ist mindestens 20 Jahre alt. Die Sekundarstufe II ist in der Schweiz jene Ausbildungsstufe, die auf die obligatorische neunjährige Schulzeit folgt (Anlehre, Lehre, Berufsmatura, Fachmittelschule und gymnasiale Matura). So kann zum Beispiel eine Achtzehnjährige in der Ausbildung zur Metallbauerin die Kosten für einen Englischkurs nicht von den Steuern abziehen, der zwanzigjährige ungelernte Metallarbeiter aber schon.
  2. Es handelt sich nicht um die erste Ausbildung der Sekundarstufe II. Die Kosten für den ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II können nicht abgezogen werden, jene für eine allfällige zweite Lehre oder die eidg. Matura nach der Lehre hingegen schon.
  3. Die Aus-, Weiterbildung oder Umschulung ist berufsorientiert. Es können nur Kosten für Lehrgänge in Abzug gebracht werden, die einer aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit dienen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Zusammenhang zum angestammten Beruf besteht oder ob die neu erlernten Fähigkeiten jemals beruflich eingesetzt werden. Bildungslehrgänge, die der Liebhaberei oder der Selbstentfaltung dienen, können hingegen nicht abgezogen werden, da sie nicht berufsorientiert sind. Ein gelernter Bäcker kann beispielsweise seine Salsa-Tanzkurse nicht abziehen, den Lehrgang zum dipl. Tanzlehrer aber schon, selbst wenn er später nie als Tanzlehrer arbeitet.
  4. Die Kosten werden von der steuerpflichtigen Person selber getragen. Es können nur jene Kosten in Abzug gebracht werden, welche die steuerpflichtige Person tatsächlich selber trägt. Kosten, die direkt vom Arbeitgeber bezahlt oder von diesem zurückvergütet werden, wie auch Kosten, die ein Dritter übernimmt (z. B. die Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung), sind nicht abzugsfähig.
  5. Der Abzug ist begrenzt. Neu ist der Abzug für Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten bei der direkten Bundessteuer auf CHF 12 000 pro Jahr begrenzt. Die Kantone können eigene Grenzen festlegen (AG, BE, BL, LU, SO und ZH: CHF 12 000; BS: CHF 18 000). Bei Verheirateten gilt die Obergrenze für jeden Ehegatten einzeln.

Die Kantone Aargau und Bern haben zu diesem Thema eigene Merkblätter herausgegeben. Der Kanton Zürich muss sein Merkblatt noch an die neuen Regelungen anpassen. Die übrigen Kantone in der Region (BL, BS, LU, SO) verfügen zurzeit über keine eigenen Merkblätter.

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