LEXPRESS Achtung: Ende Jahr verjähren die ersten Verlustscheine!

Liebe Leserschaft

Zidije Ramadani, Assistentin von Dr. Markus Bill, welche seit dessen Eintritt in unsere Kanzlei per 1. Juni dieses Jahres unser Sekretariatsteam verstärkt hat, ist Ende Oktober zum zweiten Mal Mutter geworden. Wir gratulieren ihr und ihrem Ehemann herzlich zur Geburt ihres Sohnes Ensar.

Frau Ramadani hat ihre Tätigkeit für unsere Kanzlei im Hinblick auf den Geburtstermin aufgegeben. Wir danken ihr herzlich für ihren tatkräftigen und wertvollen Einsatz für unsere Kanzlei und wünschen ihr und ihrer Familie für die Zukunft alles Gute.

Bereits seit Anfang Oktober ist neu Frau Gabriela Beglinger in unserem Sekretariatsteam tätig. Wir begrüssen sie herzlich in unserer Kanzlei und freuen uns auf die Zusammenarbeit mit ihr.

Wir halten Sie auf dem neusten Stand

Unser Recht ist einem ständigen Wandel unterworfen. Jahr für Jahr treten neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft, und es werden bestehende Rechtsnormen einer Revision unterzogen. Selbst für juristische Fachleute stellt es eine Herausforderung dar, den Überblick zu behalten.

Um Sie laufend über die aktuellen Neuerungen in den verschiedenen juristischen Bereichen orientieren zu können, lassen wir Ihnen nunmehr bereits seit dem Jahr 2001 jeweils viermal jährlich unseren Newsletter «LEXPRESS» in gedruckter Form zukommen. Seit 2012 erhalten diejenigen Kunden, welche mit uns per E-Mail korrespondieren, zusätzlich etwas ausführlichere digitale Newsletter zu spezifischen juristischen Themen. Und schliesslich bieten wir unseren Kunden bzw. – je nach Fachgebiet – einzelnen Kundengruppen ebenfalls seit 2012 in loser Folge Informationsveranstaltungen zu verschiedenen aktuellen juristischen Themen an.

So hat beispielsweise unser Fachbereich Allgemeines Zivilrecht am 6. September 2016 unter dem Titel «Arbeitsrechtliche News und Evergreens» eine gut besuchte Informationsveranstaltung zu wichtigen Neuerungen und permanent im Brennpunkt des Interesses stehenden arbeitsrechtlichen Themen durchgeführt, welche nicht nur unseren Kunden, sondern allen interessierten Personen offenstand.

Unser Fachbereich Bau- und Planungsrecht hat zuletzt am 27. Oktober 2016 eine Veranstaltung zu den revidierten Bestimmungen des Baugesetzes betreffend die Mehrwertabgabe und Baulandverflüssigung durchgeführt. Diese Bestimmungen sollen im Lauf des Jahres 2017 in Kraft treten. Sie werden sowohl für die Gemeinden als auch für die Grundeigentümer von grosser Bedeutung sein.

Im Anschluss an die Kurzreferate unserer diversen Fachspezialisten findet jeweils ein Apéro statt, bei welchem sich in angenehmer Atmosphäre die Gelegenheit bietet, Gespräche mit den Referenten und den übrigen Teilnehmern zu führen.

Die Einladungen zu unseren Informationsveranstaltungen werden per E-Mail versendet. Sollten Sie bisher keine Einladungen erhalten haben, melden Sie sich doch bitte unter info@voser.ch bei uns an, damit wir Ihre E-Mail-Adresse erfassen können.

Es würde uns freuen, Sie bei Gelegenheit ebenfalls unter den Gästen einer unserer nächsten Veranstaltungen begrüssen zu dürfen.

«Die Klage wird mit folgender Begründung abgewiesen: Auftreten und Aussage des Zeugen waren dermassen perfekt, dass das Gericht ihm kein Wort glaubt.»

Achtung: Ende Jahr verjähren die ersten Verlustscheine!

Die Betreibungsämter in der Schweiz müssen jedes Jahr fast 3 Millionen Zahlungsbefehle zustellen. Die damit eingeleiteten Betreibungen enden nicht selten mit der Ausstellung eines Verlustscheins, weil der Schuldner nicht über genügend pfändbares Vermögen verfügt. Der Gläubiger erhält dann für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein.

Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Verlustscheins kann der Gläubiger die Betreibung gegen den Schuldner ohne Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls fortsetzen lassen. Nach Ablauf dieser Frist muss er eine neue Betreibung gegen den Schuldner einleiten, wenn er sein Forderungsrecht weiterhin vollstrecken lassen will. Der Verlustschein gilt dabei von Gesetzes wegen als eine durch öffentliche Urkunde festgestellte Schuldanerkennung. Sollte der Schuldner in der neuen Betreibung Rechtsvorschlag erheben, kann der Gläubiger mit dieser Schuldanerkennung die provisorische Rechtsöffnung verlangen.

Per 1. Januar 1997 trat das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) und damit Art. 149a Abs. 1 SchKG in Kraft. Nach dieser Bestimmung verjährt die in einem Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Eine verjährte Forderung kann gerichtlich nur noch geltend gemacht werden, wenn sich der Schuldner nicht auf die Verjährung beruft.

Nach dem alten, bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht waren die in einem Verlustschein verurkundeten Forderungen noch gänzlich unverjährbar. Die Übergangsbestimmungen der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Gesetzesrevision sehen nun aber ausdrücklich vor, dass die neue 20-jährige Verjährungsfrist auch auf die nach altem Recht ausgestellten Verlustscheine anwendbar ist. Für Forderungen, welche in solchen altrechtlichen Verlustscheinen verurkundet sind, hat die Verjährungsfrist mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 1997 zu laufen begonnen. Am 1. Januar 2017 wird deshalb für alle Verlustscheine, welche bis und mit 31. Dezember 1996 ausgestellt wurden, die Verjährung eintreten. Dies kann dadurch verhindert werden, dass rechtzeitig vor dem Verjährungseintritt erneut eine Betreibung angehoben wird. Dadurch wird die Verjährung unterbrochen.

Für den Fall, dass Sie noch einen vor dem 1. Januar 1997 ausgestellten Verlustschein besitzen, sollte geprüft werden, ob sich eine erneute Betreibung des Schuldners lohnen könnte. Nach dem 1. Januar 2017 wird eine Durchsetzung der Forderung nicht mehr möglich sein.

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