LEXPRESS Unternehmenssteuerreform III

LIEBE LESERSCHAFT

Unser Lernender Amedeo Pampanini hat die Lehrabschlussprüfungen als Kaufmann, Branche Notariat, mit Erfolg bestanden. Wir gratulieren ihm ganz herzlich und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute. Als neuen Lernenden begrüssen wir Devin Fehr, Ammerswil. Gleichzeitig verstärkt Tanja Schmid als Anwaltspraktikantin seit Anfang August unser Team. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit beiden.

20-JÄHRIGES JUBILÄUM VON PETER HEER

Unser Bau- und Planungsrechtsspezialist Dr. Peter Heer ist nunmehr seit 20 Jahren für Voser Rechtsanwälte tätig. «Mit Thomas Pfisterer hatte ich den besten Lehrmeister», pflegt Peter Heer zu sagen, wenn man ihn fragt, wie er zum Baurecht gekommen sei. Als wissenschaftlicher Assistent von Thomas Pfisterer am Bundesgericht in Lausanne hatte er die Chance, sehr viele Fälle im Baurecht zu bearbeiten. Zudem behandelte das Bundesgericht zu jener Zeit auch die ersten Fälle nach eidgenössischem Umweltschutzrecht. «Das hat meinen weiteren beruflichen Werdegang geprägt.»

Vom Bundesgericht wechselte Peter Heer 1992 in die Advokatur. «Ich hatte auch hier Glück und konnte meine ersten Gehversuche in einer sehr guten Kanzlei machen.» 1996 kam Peter Heer zu Voser Kocher Funk & Partner – wie unsere Kanzlei damals hiess. Seither hat Peter Heer die Entwicklung von Voser Rechtsanwälte entscheidend mitgeprägt.

«Ich bin gerne Anwalt», sagt er auch heute noch. Die Suche nach tragfähigen Lösungen ohne Streit, hohe Kosten und viel Zeitverlust sei gerade in der heutigen Zeit sehr wichtig. «Ich bin dankbar für die gute Zusammenarbeit mit unseren Klienten und mit den Kolleginnen und Kollegen in unserer Kanzlei», meint er abschliessend und geniesst von seinem Büro aus den Ausblick auf das Limmattal, den Üetliberg und die heimatlichen Glarner Alpen. Dieser Ausblick mag ein weiterer Grund dafür sein, dass sich Peter Heer bei Voser Rechtsanwälte wohlfühlt.

Der Anwalt liest den Verwandten den letzten Willen eines reichen Verstorbenen vor: «Und an Heinz, dem ich versprach, ihn in meinem Testament zu erwähnen, einen herzlichen Gruss: ‚Hallo, Heinz, alter Knabe!’»

UNTERNEHMENSSTEUERREFORM III

Das Schweizer Steuerrecht verfügt über einige besondere Steuerregimes für Unternehmen, die international (insbesondere seitens der OECD, der G20 und der EU) stark unter Druck geraten sind. Diese Steuerregimes sollen deshalb im Rahmen der «Unternehmenssteuerreform III» (oder kurz «USR III») abgeschafft und durch ein ganzes Paket international anerkannter Massnahmen ersetzt werden. Die USR III wurde im Juni 2016 vom Parlament beschlossen. Sofern sie eine allfällige Referendumsabstimmung übersteht, wird sie per 1. Januar 2019 in Kraft treten. Damit haben die Kantone genügend Zeit, ihre Steuergesetze entsprechend anzupassen.

Abschaffung der international kritisierten Steuerregimes

Im Rahmen der USR III soll das kantonale Holdingprivileg abgeschafft werden. Holdinggesellschaften beschränken sich im Wesentlichen darauf, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. Sofern solche Holdings in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, können sie auf kantonaler Ebene von der Gewinnbesteuerung ausgenommen werden.

Für Holdinggesellschaften, die in erster Linie Dividendeneinnahmen erzielen, ist die Abschaffung des Holdingprivilegs kein grosses Problem. Dank des Beteiligungsabzugs unterliegen Dividenden von Gesellschaften, an denen eine Holding mit mindestens 10 % beteiligt ist, auch ohne Holdingprivileg nicht der Gewinnsteuer. Der Beteiligungsabzug ist international akzeptiert und kann deshalb beibehalten werden.

Neben der Aufgabe des Holdingprivilegs sollen auch jene Steuerregimes abgeschafft werden, die es internationalen Konzernen erlauben, einen Teil ihrer im Ausland erzielten Erträge in die Schweiz zu verschieben und hier zu sehr tiefen Steuersätzen zu versteuern. Dazu gehören auf kantonaler Ebene die Domizil- und Verwaltungsgesellschaften und auf Bundesebene die Prinzipalgesellschaften sowie die Praxis zur Swiss Finance Branch. Die Abschaffung dieser Steuerregimes wird in erster Linie international tätige Konzerne treffen.

Massnahmen zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit

Im Rahmen der USR III gehen neu 21,2 % (statt wie bisher 17 %) der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer an die Kantone. Diese Mehreinnahmen sollen es den Kantonen ermöglichen, ihre Unternehmenssteuern zu senken. Im Gegensatz zu den abzuschaffenden Steuerregimes würden davon sämtliche Unternehmen profitieren.

Gleich mit zwei Massnahmen soll die Innovationstätigkeit der Unternehmen steuerlich begünstigt werden. Zum einen wird eine Patentbox eingeführt: Unternehmen, die mit ihrer eigenen Forschungstätigkeit Patente entwickeln, müssen auf kantonaler Ebene nur noch 10 % der daraus erzielten Erträge versteuern. Zum anderen können Unternehmen ihre Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen nicht mehr nur zu 100 %, sondern neu bis zu 150 % steuerlich zum Abzug bringen.

Weiter sollen Unternehmen mit einem hohen Eigenkapital neu sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantonssteuern einen kalkulatorischen Eigenkapitalzins in Abzug bringen können. Bislang sind nur die effektiv geschuldeten Fremdkapitalzinsen abziehbar, wodurch Unternehmen mit einem hohen Eigenfinanzierungsgrad steuerlich benachteiligt werden. Die Kantone dürfen den Abzug allerdings nur einführen, wenn sie bei der privilegierten Dividendenbesteuerung mindestens 60 % der Dividenden besteuern (der Kanton Aargau besteuert derzeit nur 40 %). Als weitere Massnahme zur Stärkung des Eigenkapitals ist eine Entlastung bei der Kapitalsteuer vorgesehen.

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