LEXPRESS Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Liebe Leserschaft

Nach vielen Jahren der wertvollen Zusammenarbeit sind unsere beiden Rechtskonsulenten em. Prof. Dr. Dr. h. c. Thomas Pfisterer LL.M. (Yale) und lic. iur. Rudolf Weber bei VOSER RECHTSANWÄLTE ausgetreten. Wir danken ihnen für die fachliche Unterstützung und die unterhaltsamen Begegnungen in den vielen Jahren der gemeinsamen Wegstrecke und wünschen ihnen für die Zukunft alles Gute.

Neu bei VOSER RECHTSANWÄLTE: Lukas J. Fuchs

Wir freuen uns, dass Lukas J. Fuchs per 1. Februar 2016 bei VOSER RECHTSANWÄLTE als Rechtsanwalt eingetreten ist. Er ist 33-jährig und verheiratet. Lukas Fuchs wuchs in Hornussen auf und ist in Gipf-Oberfrick wohnhaft.

Nach der Absolvierung der Wirtschaftsmaturität in Basel studierte er in Basel und Freiburg (D) Rechtswissenschaften. Zeitgleich war er für eine internationale Basler Pharmaunternehmung tätig. Nach Erwerb des Lizentiats im Jahr 2008 arbeitete er als Praktikant beim Bezirksgericht Sissach BL sowie bei einer Basler Anwaltskanzlei. Im Jahr 2010 erwarb Lukas Fuchs das Anwaltspatent. Anschliessend war er bis 2016 als stellvertretender Leiter des Rechtsdienstes einer renommierten Schweizer Privatbank in Zürich tätig. Hierbei beriet und vertrat er die Bank in allen rechtlichen Belangen. In den Jahren 2013 und 2014 absolvierte Lukas Fuchs zudem berufsbegleitend an der Universität Zürich ein Masterdiplom in Internationalem Wirtschaftsrecht mit Vertiefung im Bereich «International Banking and Finance Law» (LL.M.).

Bei VOSER RECHTSANWÄLTE wird Lukas Fuchs hauptsächlich in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht und Sachenrecht sowie im Bereich des Bau- und Immobilienrechts tätig sein. Mit seinen wertvollen Berufserfahrungen verstärkt er die entsprechenden Abteilungen von VOSER RECHTSANWÄLTE. Zurzeit bereitet sich Lukas Fuchs überdies auf die Notariatsprüfung des Kantons Aargau vor.

Seine Freizeit widmet Lukas Fuchs gerne seiner Familie sowie seinen Freunden. In sportlicher Hinsicht trifft man ihn beim Joggen, Schwimmen und beim Spielen von Badminton und Tennis. Zudem ist er musikinteressiert und mag das Reisen, Wandern und Kochen.

Das ganze VOSER-Team heisst Lukas Fuchs herzlich willkommen und wünscht ihm einen guten Start.

Gerda will sich scheiden lassen. Der Anwalt fragt: «Trinkt Ihr Mann?» – «Nein.» – «Schlägt er Sie?» – «Nein.» – «Und wie steht es mit der ehelichen Treue?» – «Damit kriegen wir ihn! Zwei von unseren Kindern sind nicht von ihm!»

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Urteilsunfähigkeit

Unser gewohntes Selbstbestimmungsrecht kann eingeschränkt werden. Wer infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung oder ähnlicher Zustände nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln, ist urteilsunfähig. Handlungen einer urteilsunfähigen Person vermögen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.

Vertretung durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner

Ehegatten oder eingetragene Partner haben von Gesetzes wegen ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Falle der Urteilsunfähigkeit, sofern weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Beistandschaft besteht. Dieses Vertretungsrecht ist allerdings eingeschränkt und umfasst nur die folgenden Handlungen:

  • Alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind.
  • Die ordentliche Verwaltung der Einkommens- und der übrigen Vermögenswerte.
  • Nötigenfalls die Post zu öffnen und zu erledigen.

Darüber hinausgehende, ausserordentliche Handlungen bedürfen der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde.

Beistandes-Ernennung durch die Behörde

Bei Urteilsunfähigkeit kann die Erwachsenenschutzbehörde in eigener Kompetenz einen Beistand ernennen. Dieser kümmert sich fortan um die Angelegenheiten der urteilsunfähigen Person.

Vorsorgeauftrag

Das Zivilgesetzbuch bietet jedoch auch die Möglichkeit, eine oder mehrere Personen selber zu bestimmen, die das Vertretungsrecht im Falle der Urteilsunfähigkeit übernehmen. Dies geschieht durch einen Vorsorgeauftrag, in dem bestimmt wird, welche Person den Urteilsunfähigen in welchen Bereichen vertreten soll. Der Vorsorgeauftrag muss komplett handschriftlich abgefasst, datiert und unterschrieben oder von einer Urkundsperson (Notar) öffentlich beurkundet werden. Der Vorsorgeauftrag kann bei der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde hinterlegt werden; zudem können die Errichtung des Vorsorgeauftrages und dessen Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt registriert werden.

Patientenverfügung

Bei medizinischen Massnahmen an Urteilsunfähigen sieht das Gesetz vor, dass nach der Einsetzung eines Beistandes mit Vertretungsrecht der Beistand zum Entscheid über diese Massnahmen berechtigt ist. Auch in diesem Bereich besteht die Möglichkeit, vorsorgliche Regelungen zu treffen: Durch das Erstellen einer Patientenverfügung kann präventiv bestimmt werden, wem im Falle der Urteilsunfähigkeit hinsichtlich der zu treffenden medizinischen Massnahmen Entscheidungsbefugnisse zustehen sollen. Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst, datiert und unterschrieben werden.

Zusammenfassung

Wer einen Vorsorgeauftrag und/oder eine Patientenverfügung erlässt, kann sein Schicksal selber bestimmen. Der Vorsorgeauftrag kann die umfassende Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten an eine oder mehrere bestimmte Personen delegieren. Mittels einer Patientenverfügung lässt sich bei medizinischen Massnahmen die zum Entscheid befugte Person sowie die Art der zu ergreifenden Massnahmen festlegen. Im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes ist beides empfehlenswert.

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