LEXPRESS Lästige Werbeanrufe

Liebe Leserschaft

Rechtsanwalt Christian Munz hat die Zusatzausbildung zum Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht erfolgreich abgeschlossen. Wir gratulieren herzlich und wünschen ihm bei der Tätigkeit in seinem Spezialgebiet Bau- und Planungsrecht weiterhin viel Erfolg und Befriedigung.

Unser Kanzleiteam Advokatur

Nachdem wir Ihnen im LEXPRESS Nr. 57 vom Februar 2015 unsere Notariatsassistentinnen vorgestellt haben, möchten wir Sie in dieser Ausgabe mit unseren Advokaturassistentinnen vertraut machen. Das gesamte Assistenzteam steht unter der kompetenten Leitung unserer langjährigen Mitarbeiterin Jasmine Heusser-Portmann. Unsere Finanzen werden fachmännisch betreut von unserer Buchhalterin Brigitte Fankhauser.

Lästige Werbeanrufe

Das heimische Telefon klingelt nicht selten genau dann, wenn man sich gerade zum Abendessen hinsetzt oder es sich auf dem Sofa gemütlich macht. Entsprechend gross ist der Frust, wenn sich jemand von einem Callcenter meldet, um einem eine günstigere Krankenkasse, ein besseres Mobile-Abo oder einen besonders erlesenen Wein anzudrehen.

Zulässigkeit von Werbeanrufen

Telefonische Kundenwerbung ist in der Schweiz seit dem 1. April 2012 nur noch in zwei Fällen erlaubt:

1. 
Werbeanrufe sind zulässig, wenn die entsprechende Telefonnummer im Telefonverzeichnis ohne Sterneintrag eingetragen ist und auch nicht in einer Telefonsperrliste steht.

2. 
Werbeanrufe sind ausserdem erlaubt, wenn zu der angerufenen Person bereits eine Kundenbeziehung besteht. In diesem Fall darf der Kunde auch dann angerufen werden, wenn er über einen Sterneintrag verfügt.

In allen übrigen Fällen sind Werbeanrufe 
verboten. Das entsprechende Verbot ist im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu finden (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG). Wer vorsätzlich gegen das Verbot verstösst, kann auf Antrag mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldbusse bestraft werden (Art. 23 
Abs. 1 UWG).

Mögliche Schritte

Um sich bestmöglich vor lästigen Werbe-anrufen zu schützen, sollte die eigene Telefonnummer über einen Sterneintrag verfügen oder in einer Telefonsperrliste eingetragen sein.

Ob ein Sterneintrag vorliegt, lässt sich beispielsweise über die Website tel.local.ch (ohne www) prüfen. Ist die eigene Telefonnummer dort verzeichnet und wird vor der Telefonnummer ein Stern (*) angezeigt, ist der Sterneintrag bereits aktiviert. Erscheint die Telefonnummer ohne Stern, kann der Sterneintrag kostenlos beantragt werden (direkt beim Eintrag gelangt man über den Link «Eintrag ändern» zum entsprechenden Eingabeformular, wo die «Werbesperre» aktiviert werden kann; telefonisch kann der Sterneintrag unter 0800 86 80 86 beim Kundendienst von local.ch beantragt werden).

Ist die eigene Telefonnummer nicht verzeichnet, kann man diese neu eintragen lassen und dabei die «Werbesperre» aktivieren (der Ersteintrag 
einer Festnetznummer ist in der Regel kostenlos). Wer bewusst auf einen Eintrag im Telefonverzeichnis verzichten will, kann als Alternative die Telefonnummer auf die Telefonsperrliste des Schweizer Dialogmarketing Verbands (SDV) setzen. Das entsprechende Online-Formular ist über die Internet-Suchanfrage «SDV Telefonsperrliste» zu finden.

Wer trotz Sterneintrag Werbeanrufe von Unternehmen erhält, zu denen er keine Kundenbeziehung unterhält, kann das Gespräch mit drei kurzen Sätzen beenden: «Ich habe einen Sterneintrag. Sie machen sich deshalb mit Ihrem Anruf strafbar. Ich verlange, dass Sie meine Daten aus Ihrem Verzeichnis löschen.»

Wer etwas mehr Zeit investieren möchte, kann sich vorher in aller Ruhe nach dem Namen des Anrufers und der Firma erkundigen. Damit gelangt man (neben der Telefonnummer) zu weiteren Angaben über den Anrufer, die mit Blick auf die Erhebung eines Strafantrages wichtig sind.

Unerlaubte Werbeanrufe sollten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemeldet werden. Das entsprechende Online-Meldeformular ist 
über die Internet-Suchanfrage «SECO Beschwerde 
melden» zu finden. Das SECO bündelt die Beschwerden und erhebt bei Bedarf Anzeige gegen die fehlbaren Unternehmen.

Der Richter ermahnt die Dame im Zeugenstand: «Sie wissen schon, was Sie für eine Falschaussage bekommen?» Die Zeugin antwortet: «Ja, Herr Richter, 10 000 Franken und ein Cabrio!»

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