LEXPRESS Fünf Merkmale der Errungenschaftsbeteiligung

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Vielleicht hatten Sie schon Kontakt mit unserem Notariatsteam, ohne die Gesichter zu kennen, die hinter den Namen und Stimmen stehen. Gerne stellen wir Ihnen deshalb unsere Notariatsassistentinnen vor. Zum Notariatsteam gehören auch unsere Lernenden; sie absolvieren ihre Ausbildung in der Branche «Notariate Schweiz».

Fünf Merkmale der Errungenschaftsbeteiligung

Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt von Gesetzes wegen, das heisst die Ehegatten unterstehen der Errungenschaftsbeteiligung, wenn die Ehegatten keinen anderen Güterstand vereinbart haben. Nachfolgend werden fünf wichtige Merkmale des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung aufgezeigt:

1. Die Gütermassen

Der Güterstand unterteilt das Vermögen der Ehegatten in je zwei Gütermassen auf Seiten des Ehemannes und der Ehefrau:

Welcher Ehegatte Eigentümer eines Vermögenswertes ist, ergibt sich bei Grundstücken aus dem Grundbuch. Bei Bankkonti ist massgebend, auf wen diese lauten, und bei sonstigen Sachen, wer Käufer dieser Gegenstände war. Kann ein Vermögenswert keinem Ehegatten zugeordnet werden, vermutet das Gesetz hälftiges Miteigentum. Nach dieser Zuordnung erfolgt eine Aufteilung der Vermögenswerte in die beiden Gütermassen Errungenschaft und Eigengut.

2. Errungenschaft

Die Errungenschaft jedes Ehegatten umfasst:

– dessen Lohn, AHV-, IV-, BVG- und ALV-Leistungen sowie Sozialhilfebezüge;

– Erträge aus dem Eigengut;

– Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft.

3. Eigengut

In das Eigengut jedes Ehegatten fallen:

– Gegenstände, die dem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;

– Vermögenswerte, die dem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören;

– Vermögenswerte, die dem Ehegatten während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung zufallen;

– Genugtuungsansprüche;

– Ersatzanschaffungen für das Eigengut.

Bei der Auflösung des Güterstandes sind nur diejenigen Vermögenswerte zu berücksichtigen, die in irgendeiner Form noch vorhanden sind. Was verbraucht ist, fällt ausser Betracht.

4. Keine Haftung für Schulden des anderen Ehegatten

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden allein. Eine gegenseitige Haftung besteht nur bei gemeinsam eingegangenen Schulden.

5. Aufteilung Errungenschaft bei Auflösung des Güterstandes

Von Gesetzes wegen (d. h. wenn kein Ehevertrag besteht) werden bei Auflösung des Güterstandes die Errungenschaften beider Ehepartner zusammengerechnet, und jedem Ehegatten steht die Hälfte dieser Summe zu. Ist ein Ehegatte mit seiner Errungenschaft im Minus (Rückschlag), wird diese Schuld ausgeklammert; sie trifft einzig den Ehegatten, der den Rückschlag erlitten hat.

Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten eine andere Aufteilung der Errungenschaft vereinbaren. So ist es z. B. für den Fall des Todes eines Ehegatten möglich, dem anderen Ehegatten die gesamte Errungenschaft beider Ehegatten zuzuweisen. Derartige Vereinbarungen dürfen jedoch die Pflichtteilsansprüche von nicht gemeinsamen Kindern nicht beeinträchtigen. Für den Fall der Scheidung können die Ehegatten vereinbaren, dass jeder sein Vermögen (Errungenschaft und Eigengut) behält. Im Ergebnis kommt dies der Gütertrennung nahe. Mittels Ehevertrag können auch andere Aspekte des Güterstandes modifiziert werden. Deshalb empfiehlt es sich, mit Hilfe eines Ehevertrages eine massgeschneiderte Lösung zu realisieren.

Richter: «Klägerin, wann kam es zwischen Ihnen zum ersten Streit?» Klägerin: «Eine Stunde vor der Hochzeit. Ich wollte zum Standesamt gehen und er wollte im Bett bleiben.»

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