LEXPRESS Steuerruling

Wie man mit Steuerrulings Überraschungen vermeidet

Liebe Leserschaft

In der Schweiz wurden bis anhin die Baubegriffe in jedem Kanton unterschiedlich definiert. Um diesem Regelungswirrwarr ein Ende zu setzen, wurde die IVHB (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe) ins Leben gerufen. Der Kanton Aargau hat die Begriffe und Messweisen der IVHB übernommen. Auf der neuen Website www.ivhb.ch stellt das Baurechtsteam von VOSER RECHTSANWÄLTE die Baubegriffe der IVHB vor und setzt sich mit aktuellen Beispielen aus der Praxis auseinander. Schauen Sie vorbei auf www.ivhb.ch.

Weiter ist im September mit Frau Petra Jansen Suter eine neue Notariatsassistentin zu uns gestossen. Wir heissen sie herzlich willkommen in unserem Team!

Verstärkung des Notariatsteams

Es freut uns, dass unser Notariatsteam seit August 2014 durch Andrea Schifferle, Rechtsanwältin und Notarin, verstärkt wird.

Andrea Schifferle ist am 1. November 2011 als Rechtsanwältin und Notariatspraktikantin in unsere Kanzlei eingetreten. Nach dem Absolvieren ihrer Praktika auf dem Grundbuchamt Baden und auf unserem Notariat sowie nach einer längeren Phase des Selbststudiums hat Andrea Schifferle Ende Juni 2014 die anspruchsvolle Notariatsprüfung bestanden. Anschliessend wurde sie als Notarin in Pflicht genommen, und es wurde ihr die Beurkundungsbefugnis für den Kanton Aargau erteilt.

Seit August 2014 steht Ihnen Andrea Schifferle als Rechtsanwältin und Notarin insbesondere in den Rechtsgebieten des Ehe- und Erbrechts, des Sachenrechts und des Gesellschaftsrechts gerne zur Verfügung.

Neben der beruflichen Weiterentwicklung hat sich auch in der Freizeit von Andrea Schifferle eine neue Herausforderung ergeben. Seit Anfang Jahr bereichert der schokobraune Zwergpudelrüde «Edy» ihr Leben und hält sie auf Trab. Die beiden sind regelmässig auf Spaziergängen in Feld, Wald und Wiese oder auf dem Hundeplatz beim Agility-Training anzutreffen.

Wir wünschen Andrea Schifferle viel Erfolg und Befriedigung in ihrem neuen Tätigkeitsgebiet!

Treffen sich zwei Anwälte. Sagt der eine: «Wie geht’s?» Sagt der andere: «Schlecht, ich kann nicht klagen.»

Wie man mit Steuerrulings Überraschungen vermeidet

Was geschehen ist, ist geschehen. Diese Binsenwahrheit gilt auch im Steuerrecht. Doch schon mancher Steuerpflichtige hat sich gewünscht, dem wäre nicht so.

Normalerweise werden die Steuerfolgen eines bestimmten Sachverhalts erst im Nachhinein durch die Steuerbehörden verbindlich beurteilt. Der Steuerpflichtige kann die entsprechende Steuerveranlagung zwar anfechten, aber er kann auch im Rechtsmittelverfahren das tatsächlich Geschehene nicht mehr ändern oder ungeschehen machen.

Wer bestimmte Handlungen, Transaktionen oder Rechtsgeschäfte plant, muss sich immer bewusst sein, dass solche Handlungen Steuerfolgen nach sich ziehen können. Wer diese Steuerfolgen nicht abschätzen kann, tut gut daran, sich beraten zu lassen. In vielen Fällen können so steuerlich ungünstige Gestaltungen von Rechtsgeschäften rechtzeitig erkannt und die Ziele des Steuerpflichtigen durch eine andere, steuerlich günstigere Vorgehensweise erreicht werden.

In manchen Fällen kann aber auch ein versierter Steuerexperte nicht mit der notwendigen Genauigkeit voraussagen, welche Steuerfolgen ein konkreter Sachverhalt nach sich ziehen wird. In diesen Fällen nützt es einem Steuerpflichtigen nichts, wenn die Steuerbehörde den Sachverhalt erst im Nachhinein beurteilt. Er braucht bereits eine verbindliche Auskunft, bevor er seine Pläne in die Tat umsetzt und so den entsprechenden Sachverhalt unwiderruflich realisiert.

In solchen Fällen ist es sinnvoll, ein sogenanntes «Steuerruling», d. h. einen verbindlichen Vorbescheid der Steuerbehörde einzuholen. Zu diesem Zweck wird der zuständigen Steuerbehörde der Sachverhalt und das geplante Vorgehen in einer schriftlichen Anfrage detailliert dargelegt. Zudem ist in der Anfrage anhand des geltenden Steuerrechts darzulegen, welche konkreten Steuerfolgen das geplante Vorgehen nach sich ziehen sollte. Zum Schluss wird die Steuerbehörde ersucht, mitzuteilen, ob sie diese Einschätzung teilt.

Die Steuerbehörde wird die Anfrage daraufhin prüfen, ob der präsentierte Sachverhalt und die eingereichten Belege ausreichend sind. Trifft dies zu, wird sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts beurteilen, ob nach dem anwendbaren Steuerrecht die in der Anfrage genannten Steuerfolgen zutreffen. Fällt die Beurteilung positiv aus, bestätigt dies die Steuerbehörde in einem kurzen Schreiben, oder sie schickt die Anfrage unterschrieben zurück. Damit ist das Steuerruling zustande gekommen.

Der Steuerpflichtige kann nun die geplanten Handlungen vornehmen und so den im Steuerruling dargelegten Sachverhalt realisieren. Solange er sich daran hält – und nur dann –, sind die im Steuerruling aufgeführten Steuerfolgen für ihn und die Steuerbehörde verbindlich. Das Steuerruling schafft somit die für den Steuerpflichtigen notwendige Rechtssicherheit.

Wichtig ist allerdings zu wissen, dass ein offensichtlich widerrechtliches Steuerruling keine Wirkung entfaltet. Irgendwelche «Deals» oder «Mauscheleien» mit den Steuerbehörden werden – sofern sie überhaupt vorkommen – nicht geschützt. Auch hilft ein Steuerruling dann nicht weiter, wenn sich die Gesetzeslage oder die steuerrechtliche Praxis ändert. Wer ein Steuerruling für einen Sachverhalt eingeholt hat, der sich über mehrere Jahre erstreckt, sollte das Steuerruling regelmässig auf seine Gültigkeit überprüfen und bei Bedarf ein neues Steuerruling einholen.

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