LEXPRESS Produktehaftpflicht

Liebe Leserschaft

Dieses Jahr feiern gleich mehrere Personen bei uns ein besonderes Dienstjubiläum. Dies ist Anlass genug, um diesen langjährigen Mitgliedern des VOSER-Teams zu gratulieren und ihnen alles Gute zu wünschen.

Auf der Rückseite finden Sie einen Beitrag zum Produktehaftpflichtrecht. Es sollen die Grundzüge des Produktehaftlichtgesetzes (PrHG) skizziert und auf ein Urteil des Bundesgerichts hingewiesen werden.

Wir wünschen Ihnen viel Spass bei der Lektüre!

Drei besondere Jubiläen im VOSER-Team

Dieses Jahr feiern gleich drei Mitglieder des VOSER-Teams ein Jubiläum wegen langjähriger Betriebszugehörigkeit:

60 Jahre Dr. Peter Voser

Im Jahre 1954 erwarb Peter Voser das Anwaltspatent. Unsere Kanzlei war damals bereits 36-jährig, sie wurde 1918 von Dr. Fritz Voser gegründet. Unmittelbar nach dem Erwerb des Anwaltspatents trat Peter Voser in die väterliche Kanzlei ein, welche er 1960 übernahm. In den darauf folgenden Jahrzehnten war Peter Voser als Rechtsanwalt und Notar tätig und investierte seine volle Schaffenskraft in die Kanzlei; durch sein Engagement sorgte er dafür, dass die Bekanntheit und Ausstrahlungskraft der Kanzlei fortwährend zunahm. Damit einher ging das Wachstum der Kanzlei, welches bis in die Gegenwart anhielt. Ohne Peter Voser wären wir nicht da, wo wir heute sind. Zu Recht geht es Peter Voser heute ruhiger an; in der Kanzlei hat er den Status des wohlwollend beobachtenden Seniors angenommen.

25 Jahre Dr. Philip Funk

Am 1. April 1989 trat Philip Funk als Mitarbeiter in unsere Kanzlei ein. Er war zuvor als Rechtsanwalt und Steuerberater bei der PWC in Zürich tätig. Als eidg. dipl. Steuerexperte fokussierte er sich von Beginn weg auf das Steuerrecht und konnte diesen Bereich in Kombination mit seiner Tätigkeit als Notar sehr rasch und erfolgreich zu einem wichtigen Eckpfeiler unserer Kanzlei ausbauen. Damit hat Philip Funk in bedeutender Weise zum Wachstum und der Entwicklung unserer Kanzlei beigetragen und deren heutige Positionierung stark beeinflusst. Trotz der vielen Arbeit ist Philip Funk der Humor nie abhanden gekommen: Wer ihn persönlich kennt weiss, dass er immer einen guten Spruch auf Lager hat!

25 Jahre Jasmine Heusser

Am 1. August 1989 stiess Jasmine Heusser direkt nach der Schule zu uns, um in unserer Kanzlei die KV-Lehre zu absolvieren. Damals hiess sie noch Portmann. Es gibt kaum einen Klienten von Voser Rechtsanwälte, der nicht schon von Jasmine Heusser entweder am Telefon oder beim Empfang freundlich begrüsst worden ist. Seit Jahren ist sie die Leiterin des Sekretariates und für dessen Funktionieren verantwortlich. Daneben ist sie die gute Seele der Kanzlei: Es gibt nur Weniges, was Jasmine Heusser nicht weiss. Intern ist sie Anlaufstelle für jeden, der nicht mehr weiter kommt. Wir sind dankbar, dass wir uns tagtäglich auf Jasmine Heusser verlassen können. Ohne sie wäre vieles schwieriger, komplizierter oder gar nicht möglich.

Das ganze Team gratuliert Peter Voser, Philip Funk und Jasmine Heusser herzlich zu ihren Jubiläen und wünscht ihnen weiterhin alles Gute!

Ein Arzt und ein Anwalt treffen sich auf dem Friedhof.

Der Arzt an den Anwalt gewandt: „Na, Suchen Sie neue Erbrechtsmandate?“

Der Anwalt: „Und Sie sind wohl am Inventur aufnehmen!“

Produktehaftpflicht

Das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) feiert ebenfalls ein Jubiläum. Es trat vor 20 Jahren, nämlich am 1. Januar 1994 in Kraft. Das Gesetz entspricht im Wesentlichen der EG-Richtlinie Nr. 85/374, welche vom Rat der Europäischen Gemeinschaften über die Haftung für fehlerhafte Produkte erlassen wurde. Das PrHG begründet eine Kausalhaftung des Produzenten und stärkt die Position des Verbrauchers. Es handelt sich um ein Verbraucherschutzrecht, welches im Verhältnis zu den Bestimmungen des Obligationenrechts ein Spezialgesetz darstellt und diese ergänzt. Damit eine Haftung nach dem PrHG besteht, sind das Vorliegen eines Personen- oder Sachschadens, ein fehlerhaftes Produkt und ein kausaler Zusammenhang zwischen Produktfehler und Schadenseintritt erforderlich. Eingeteilt werden die Mängel in der Regel in die folgenden Kategorien: Konstruktionsfehler, Produktionsfehler und Instruktionsfehler. Zur letztgenannten Kategorie zählen beispielsweise ungenügende oder fehlerhafte Bedienungsanleitungen.

Nicht anwendbar ist das PrHG auf Schäden, die an gewerblich genutzten Sachen eintreten, auf Schäden am Produkt selber oder wenn der Produktfehler weder einen Personen- noch einen Sachschaden, sondern bloss eine reine Vermögensschädigung verursacht hat. Diese Einschränkungen könnten der Grund dafür sein, dass das PrHG in den 20 Jahren seines Bestehens im Rechtsalltag eine geringere Bedeutung erlangte, als dies bei der Inkraftsetzung erwartet werden konnte. Die vom Bundesgericht gestützt auf das PrHG beurteilten Fälle sind denn auch an ein paar Händen abzuzählen. Dennoch lohnt es sich, auf ein Präjudiz der jüngeren Zeit einzugehen: In seinem Urteil vom 18. März 2011 musste sich das Bundesgericht mit dem Fall einer Patientin befassen, die ein künstliches Hüftgelenk einsetzen liess (Urteil 4A_16/2011). Drei Jahre nach der Operation stellten sich bei der Patientin starke Schmerzen ein. Grund dieser Schmerzen war eine Abnützung des Polyethylens, aus welchem die Pfanneneinlage bestand. Sechs Jahre nach dem ersten Eingriff fand eine Revisionsoperation statt, um die Pfanne zu ersetzen. Die Patientin klagte gegen die Herstellerfirma Johnson & Johnson und verlangte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 293’934. Die erste und die zweite Instanz wiesen die Klage der Patientin ab. Das Bundesgericht erwog, dass der Hersteller zwar für ein fehlerhaftes Produkt hafte. Laut Gesetz sei die Haftung aber ausgeschlossen, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Inverkehrbringung des Produkts nicht habe erkannt werden können. Laut Bundesgericht treffe dies zu, da die von Johnson & Johnson durchgeführten Tests keine Hinweise ergeben hätten, wonach die Pfanne bloss eine kurze Lebensdauer aufweise. Erst die abweichenden Erfahrungen in der Praxis hätten gezeigt, dass sich das betreffende Material relativ rasch abnütze. Aus diesem Grund ging die Patientin auch vor Bundesgericht leer aus.

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