LEXPRESS Gemeinsame elterliche Sorge

Liebe Leserschaft

Wir freuen uns, Sie auf unseren neuen Webauftritt hinweisen zu dürfen. Besuchen Sie uns unter unserem neuen Domainnamen: www.voser.ch. Wir stellen unsere fünf Fachbereiche mit Teams und Dienstleistungen näher vor. Daneben finden Sie zahlreiche Publikationen inklusive unseres Newsletters Lexpress. Wir wünschen Ihnen viel Spass beim Surfen.

Durch unseren neuen Domainnamen konnten wir auch die E-Mail Adressen vereinfachen. Sie erreichen uns neu unter info@voser.ch bzw. die Mitarbeiter direkt mit Initiale des Vornamens/Punkt/Nachname@voser.ch.

Ein neues Gesicht im Team von Voser Rechtsanwälte

Seit 1. Januar 2014 gehört Frau Cornelia Lautenschlager neu zu unserem mittlerweile 35-köpfigen Team. Wir heissen sie herzlich willkommen!

Frau Lautenschlager absolvierte die Lehre auf einer Gemeindeverwaltung und war anschliessend während sechseinhalb Jahren als Anwalts- und Notariatsassistentin in Baden tätig. Bei Voser Rechtsanwälte verstärkt sie in erster Linie den Fachbereich Notariat.

Der Angeklagte fragte seinen Anwalt, wie lange die Angelegenheit wohl dauern werde.

Anwalt: «Für mich drei Stunden und für Sie drei Jahre….»

Gemeinsame elterliche Sorge

Neue gesetzliche Regelung

Nach längerem Hin und Her wird per 1. Juli 2014 eine weitere Familienrechtsrevision in Kraft gesetzt. Nach bisherigem Recht standen grundsätzlich nur Kinder verheirateter Eltern von Gesetzes wegen unter gemeinsamer elterlicher Sorge. Im Scheidungsfall war das gemeinsame Sorgerecht nur möglich, wenn beide Eltern dies beantragten. Lehnte bloss ein Elternteil das gemeinsame Sorgerecht ab, wurden die Kinder unter alleinige Sorge – in der Regel der Mutter – gestellt.

Ab 1. Juli 2014 wird die gemeinsame elterliche Sorge bei der Scheidung zum Regelfall. Die Kinder nicht verheirateter Eltern stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn dies von beiden verlangt oder auf Antrag eines Elternteils angeordnet wird.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, ihr Kind zu erziehen, es zu vertreten und die notwendigen Entscheidungen für das Kind zu treffen. Das gemeinsame Sorgerecht hat grundsätzlich zur Folge, dass die Eltern alle das Kind betreffenden Entscheidungen gemeinsam treffen. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen von wichtiger bzw. grundlegender Bedeutung. Dazu gehören medizinische Behandlungen, Schule, Ausbildung und die religiöse Erziehung.

Der Elternteil, der das Kind betreut, entscheidet allein in alltäglichen Belangen wie Ernährung, Kleidung und Freizeitgestaltung, oder wenn die Angelegenheit dringlich bzw. der andere Elternteil vernünftigem Aufwand nicht zu erreichen ist.

«Zügelartikel»

Für die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes gelten neu besondere Regelungen: Möchte ein Elternteil umziehen und damit den Aufenthaltsort des unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kindes verändern, bedarf er dafür der Zustimmung des anderen Elternteils, sofern der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wohnsitzwechsel erhebliche Auswirkungen auf den persönlichen Kontakt zum verbleibenden Elternteil hat. Unterbleibt die Zustimmung, kann der Richter angerufen werden, welcher dann über die Zulässigkeit der Veränderung des Aufenthaltsortes bzw. den Wohnsitzwechsels zu entscheiden hat.

Alleinige elterliche Sorge

Inskünftig wird die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils nur dann angeordnet, wenn dies zur Wahrung des Wohls und der Interessen des Kindes erforderlich ist.

Inkrafttreten und Übergangsrecht

Grundsätzlich tritt das neue Recht per 1. Juli 2014 in Kraft. Es kann aber teilweise auch rückwirkend zur Anwendung gelangen.

Sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts die Eltern bereits geschieden bzw. handelt es sich per diesem Stichtag um nicht verheiratete Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht, können die Eltern jederzeit zusammen einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge stellen. Stellt nur ein Elternteil den Antrag, gilt eine Übergangsfrist bis zum bis 30. Juni 2015; zusätzlich darf im Falle der Scheidung das Scheidungsurteil nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das neue Recht rückwirkend angewendet, und es kann nachträglich das gemeinsame Sorgerecht angeordnet werden.

Fazit

Die neue Regelung wird dazu führen, dass künftig die meisten Kinder, deren Eltern unverheiratet oder geschieden sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile aufwachsen werden. Eltern, deren Kinder derzeit unter der alleinigen elterlichen Sorge des anderen Elternteils stehen, wird empfohlen, rechtzeitig zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart oder sogar rückwirkend angeordnet werden kann.

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