LEXPRESS Die Erbschaftssteuerreform


Liebe Leserschaft


Wir gratulieren unserem Lernenden Tim Germann ganz herzlich zur bestandenen Lehrabschlussprüfung. Es freut uns, dass Tim Germann bei uns bleiben und als Notariatsassistent unser Team verstärken wird. Wir begrüssen ausserdem unsere neuen Mitarbeitenden Melanie Klein (Anwaltsassistentin) und Amedeo Pampanini (Lernender). Nachträglich gratulieren wir Antonia Stutz zum Eheschluss mit Stephan Bauer und Manuela Gertsch zur Vermählung mit Röbi Niklaus – Frau Gertsch meldet sich also inskünftig unter dem Namen Niklaus. Allen Neuvermählten wünschen wir nur das Beste für die Zukunft!

Unser Fachbereich «Bau – und Planungsrecht»


Wir bieten unsere Dienstleistungen in fünf Fachbereichen an. Dazu gehört das Bau- und Planungsrecht. Dieser Fachbereich ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Zurzeit sind fünf Rechtsanwälte im Bau- und Planungsrecht tätig:

Tätig sind wir im öffentlichen wie im privaten Baurecht. Im öffentlichen Baurecht befassen wir uns schwergewichtig mit der Nutzungsplanung (inklusive Gestaltungs- und Erschliessungsplanung), mit Erschliessungsfragen, der Erteilung von Baubewilligung für einzelne Bauvorhaben und enteignungsrechtlichen Problemen. Dazu kommen Fälle aus dem Submissionsrecht, dem Altlastenrecht, Natur- und Heimatschutzrecht, Gewässerschutzrecht und vielem mehr. Im privaten Baurecht stehen Fragen aus dem Werkvertragsund Auftragsrecht sowie dem Bauhandwerkerpfandrecht im Vordergrund. Wir decken die gesamte Palette bau- und planungsrechtlicher Themen ab.

Wir pflegen eine enge Zusammenarbeit innerhalb unseres Fachbereiches und organisieren regelmässig Weiterbildungsveranstaltungen für Personen, die am Baurecht interessiert sind (z. B. Private, Architekten, Vertreter von Baubewilligungsbehörden) In unserem Baurechts LEXPRESS publizieren wir Aufsätze zu Einzelthemen des Baurechtes.

Wenn Sie sich für den Baurechts-LEXPRESS interessieren, können Sie die publizierten Artikel auf unserer Homepage unter www.voser-law.ch/ info/baurechtexp.htm herunterladen. Ebenso können Sie sich auf der Homepage anmelden, wenn Sie unseren Baurechts-LEXPRESS regelmässig erhalten möchten.

Wir hoffen, Ihr Interesse geweckt zu haben und stehen gerne auch für Ihre individuellen Fragen zur Verfügung.

Richter nach Verlesung der Anklageschrift: «Angeklagter, ging der Einbruch denn so vor sich, wie ihn der Staatsanwalt eben geschildert hat?»
Angeklagter: «Nein, ganz anders, Herr Richter, aber die Methode des Staatsanwalts ist wirklich auch nicht schlecht.»

Erbschaftssteuerreform


Die Eidg. Volksinitiative «Millionen Erbschaften besteuern für unsere AHV» ist im März 2013 mit 110’205 gültigen Unterschriften zustande gekommen. Bis zur Volksabstimmung und dem allfälligen Inkrafttreten der neuen Erbschaftssteuer vergehen noch mehrere Jahre. Diese Zeit kann von allen Ehepaaren genutzt werden, welche über ein Vermögen von insgesamt mehr als zwei Millionen Franken verfügen, um ihre steuerrechtliche Situation zu optimieren.

Sollte die Initiative angenommen werden, würde inskünftig Folgendes gelten:

  • Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten. Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Nicht besteuert werden ein einmaliger Freibetrag von zwei Millionen Franken und der an den Ehegatten oder registrierten Partner fallenden Vermögensteil. Weiter sind Geschenke von höchstens 20’000 Franken pro Jahr und beschenkte Person steuerfrei sowie Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen (z. B. gemeinnützige Stiftungen).
  • Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus dem Verkehrswert der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt des Todes, den seit dem 1. Januar 2012 ausgerichteten Schenkungen und den Vermögenswerten, die zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen und dergleichen investiert worden sind.

Verfügt ein Ehepaar mit Kindern über ein Vermögen von fünf Millionen Franken und sieht der Ehe- und Erbvertrag eine Universalerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten vor, vererbt sich das ganze Vermögen steuerfrei an den Überlebenden.

Verstirbt der zweite Ehegatte nach Inkrafttreten der Erbschaftssteuerinitiative, bezahlen die Kinder auf dem Betrag von drei Millionen Franken 20% Erbschaftssteuern, was einer Steuer von 600’000 Franken entspricht. Hätten die Ehegatten ihren Ehe- und Erbvertrag angepasst, wäre die Erbschaftssteuer überhaupt nicht angefallen. Die maximale Steuereinsparung beläuft sich demnach auf 600’000 Franken. Weshalb?

Beim Tod eines Ehegatten vor dem Inkrafttreten der neuen Erbschaftssteuer gelten für dessen Nachlass die heutigen Gesetze. Er kann somit beliebig hohe Summen an seine Nachkommen steuerfrei verschenken oder vererben. Hätte der Ehe- und Erbvertrag vorgesehen, dass drei Millionen Franken beim Tod des erstversterbenden Ehegatten vor Inkrafttreten der neuen Erbschaftssteuer an die Kinder fallen, wären in diesem Nachlass keine Erbschaftssteuern entstanden. Verstirbt der zweite Ehegatte, fallen ebenfalls keine Erbschaftssteuern an, weil dieser Nachlass den Freibetrag von zwei Millionen Franken nicht übersteigt. Versterben beide Ehegatten nach Inkrafttreten der neuen Erbschaftssteuer, kann jeder Ehegatte zwei Millionen Franken steuerfrei an die Kinder vererben. Mit einer geeigneten Regelung im Ehe- und Erbvertrag wären somit vier Millionen Franken steuerfrei.

Es lohnt sich, den bestehenden Ehe- und Erbvertrag zu überprüfen und anzupassen. Mit einer massgeschneiderten Regelung können Sie die neuen Erbschaftssteuern optimieren, sollten sie in Kraft treten.

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