LEXPRESS Garantieansprüche des Käufers verlängert

Liebe Leserschaft

Im vergangenen Jahr haben wir Sie darüber informiert, dass wir unsere Dienstleistungen künftig stärker gliedern und auf fünf Fachbereiche fokussieren wollen (LEXPRESS Nr. 47 vom September 2012). In der vorliegenden Ausgabe des LEXPRESS stellen wir Ihnen einen dieser fünf Fachbereiche, den Fachbereich «Allgemeines Zivilrecht», etwas näher vor, zeigen Ihnen dessen Schwerpunkte auf und machen Sie mit den in diesem Fachbereich tätigen Personen bekannt.

Unser Fachbereich «Allgemeines Zivilrecht»

Von unseren fünf Fachbereichen weist der Fachbereich Allgemeines Zivilrecht thematisch die grösste Spannweite auf. Er umfasst die vielfältigsten Fragen des täglichen Lebens, unter anderem so unterschiedliche Teilbereiche wie die für Privatpersonen wichtigen Vertragsgebiete, zu denen namentlich das Mietrecht und das Arbeitsrecht gehören, das Haftpflicht- und Versicherungsrecht, das Eheund Scheidungsrecht und das Erbrecht. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in ihren Haupttätigkeitsgebieten ausgewiesene und erfahrene Spezialisten, welche zur umfassenden Unterstützung und Betreuung unserer Kundschaft, hauptsächlich Private und KMU, interdisziplinär und selbstverständlich auch mit den Spezialisten unserer vier weiteren Fachbereiche in bewährter Weise zusammenarbeiten. Als unsere Kunden profitieren Sie damit vom kompetenten und vernetzten Fachwissen unserer Spezialisten, die Ihnen beratend und prozessierend, bei der Vertragsgestaltung wie auch im Verkehr mit Gerichten und Behörden, gerne zur Seite stehen.

Strafverteidiger zu seinem Klienten: «Es wird sehr schwierig, für Sie einen Freispruch zu erreichen. Wir müssen beweisen dass der Radfahrer bergauf mit mindestens 120 km/h auf die Kreuzung gefahren ist, und dass Ihnen der Dackel die Sicht versperrt hat.»

«Garantie»-Ansprüche des Käufers verlängert

Seit dem 1. Januar 2013 gelten für die Gewährleistungsansprüche des Käufers einer beweglichen Sache neue, längere Verjährungsfristen.

Bis zum Ende des vergangen Jahres 2012 haftete der Verkäufer einer beweglichen Sache für Mängel an der Kaufsache lediglich während eines Jahres. Nach Ablauf dieses Jahres, welches mit der Ablieferung der Kaufsache an den Käufer zu laufen begann, waren die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjährt. Dies galt selbst dann, wenn der Käufer den Mangel der Kaufsache erst später entdeckt hatte. Zudem konnten die Parteien die Verjährungsfrist vertraglich auf weniger als ein Jahr verkürzen.

Die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene, revidierte Fassung von Art. 210 des Obligationenrechts (OR) sieht nunmehr generell eine auf zwei Jahre verlängerte Verjährungsfrist vor. Für Fälle, in denen die Mängel einer beweglichen Sache, welche bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit dieses Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist sogar fünf Jahre.

Eine vertragliche Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist neu ungültig, wenn die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre (bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr) verkürzt wird, der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt und die Kaufsache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist (Käufer = Konsument).

Keine Änderungen ergeben sich hinsichtlich der gesetzlichen Pflicht des Käufers, die Kaufsache direkt nach dem Erwerb zu untersuchen und dem Verkäufer allfällige Mängel sofort zu melden (Mängelrüge, Art. 201 OR). Der Käufer kann also mit seiner Mängelrüge auch unter der neuen Regelung nicht einfach bis kurz vor den Eintritt der Verjährung zuwarten. Versäumt er es, einen entdeckten Mangel rechtzeitig zu rügen, so gilt die Kaufsache mit diesem Mangel als genehmigt, und die Mängelrechte können nicht mehr geltend gemacht werden. Auch ein versteckter Mangel, welcher trotz angemessener Prüfung nach dem Erwerb noch nicht erkennbar war und erst beim (längeren) Gebrauch der Kaufsache zum Vorschein kommt, ist deshalb vom Käufer nach wie vor sofort nach seiner Entdeckung zu rügen.

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