LEXPRESS Neue Handlungsmöglichkeiten mit dem Vorsorgeauftrag

Liebe Leserschaft

Wir freuen uns, dass unsere langjährige Mitarbeiterin, Frau Veronika Migliorato, nach ihrem Mutterschaftsurlaub wieder ein Teilzeitpensum im Sekretariatsteam angetreten hat.

Herzlich willkommen in unserem Teamheissen wir ebenfalls Frau Monique Schnell, Rechtsanwältin, Frau Marina Trulec, Rechtspraktikantin, und Frau Brigitte Fankhauser, Sachbearbeiterin Buchhaltung. Frau Fankhauser ersetzt Frau Beatrice Walti, welche in einem Treuhandunternehmen eine neue Herausforderung angenommen hat. Wir danken Beatrice Walti für die geleisteten Dienste und wünschen ihr für die Zukunft nur das Beste.

Monique Schnell: Neue Rechtsanwältin und Steuerexpertin im Team von VOSER RECHTSANWÄLTE

Monique Schnell ist in Zürich geboren und aufgewachsen. Sie studierte an der Universität Zürich Rechtswissenschaften. Im Jahre1991 schloss sie das Studium mit dem Lizentiatab. Danach arbeitete Frau Schnell während mehrerer Jahream Bezirksgericht Zürich. Sie war dort für verschiedene Abteilungen tätig, so unter anderem am Arbeitsgericht, Konkursgericht, Audienzrichteramt und in der Abteilung für Wirtschaftskriminalität. Im Jahre 1997 nahm Frau Schnell die Tätigkeit als Steuerkommissärin beim kantonalen Steueramt Zürich auf.

In dieser Funktion betreute sie selbständig Erwerbende und Unternehmungen verschiedener Branchen. Im Jahre 2000 wechselte Frau Schnell in die Privatwirtschaft und berät seither KMUs, selbständig Erwerbende sowie Privatpersonen in steuerrechtlichen Belangen. Zusätzlich führt sie im Steuerrecht Prozesse und vertritt Klienten in Steuerstrafverfahren. Im Jahr 2004 erwarb Frau Schnell das Steuerexpertendiplom. Bei ihrer Tätigkeit befasst sich Frau Schnell hauptsächlich mit Nachfolgeregelungen, Firmenverkäufen, Liegenschaftstransaktionen und weiteren Rechtsgebieten, die bei KMUs, selbständig Erwerbenden und Privatpersonen regelmässig von Bedeutung sind.

Ihre Freizeit verbringt Frau Schnell gerne zusammen mit ihrer Familie in der Natur. Skifahren, Segeln und Yoga zählen zu ihren Hobbies, und bei einem feinen Essen diskutiert sie auch gerne über Menschliches und allzu Menschliches.

Ab dem 1. Dezember 2012 wird Frau Schnell ihr Wissen und ihre Erfahrung den Klienten von VOSER RECHTSANWÄLTE zur Verfügung stellen. Sie wird schwergewichtig im Steuerund Abgaberecht tätig sein und in diesen Bereichen die Klienten auch vor den Behörden und Gerichten vertreten.

Ein Autounfall: Derschuldige Fahrer steigt besorgt aus, läuft zum anderen Autofahrer und fragt: «Ist ihnen etwas passiert? Sie haben grossen Glück, ich bin Arzt!» Worauf der gegnerische Fahrer nur antwortet: «Und Sie haben grosses Pech: Ich bin Anwalt!»

Neue Handlungsmöglichkeiten mit dem Vorsorgeauftrag

Wir sind es gewohnt, über unsere finanziellen und persönlichen Angelegenheiten selbst entscheiden zu können. Unser Selbstbestimmungsrecht kann aber eingeschränkt werden, wenn wir durch Krankheit oder Unfall unsere Urteilsfähigkeit verlieren. Das geltende Recht räumt den Vormundschaftsbehörden umfassende Kompetenzen ein. Der Private kann sein Schicksal nicht selbst bestimmen. Dies soll sich ab dem 1. Januar 2013 mit dem neuen Erwachsenschutzrecht ändern.

Inhalt eines Vorsorgeauftrages: Der Auftraggeber kann für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit eine natürliche oder juristische Person beauftragen, ihn in seinen Angelegenheiten sowie im Rechtsverkehr zu vertreten. Wichtig ist, dass der Auftraggeber im Vorsorgeauftrag die Aufgaben der beauftragten Person genau umschreibt. Es empfiehlt sich, eine vertraute Person zu bestimmen und im Vorfeld die vorgesehenen Aufgaben mit dem Beauftragten zu besprechen.

Errichtungsform: Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder durch den Notar öffentlich zu beurkunden. Bei der eigenhändigen Errichtung muss der Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende vom Auftraggeber selbst niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet werden.

Die Errichtung eines Vorsorgeauftrages ist dem zuständigen Zivilstandsamt mitzuteilen und wird dort registriert.

Die Registrierung gewährleistet, dass die Behörde bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit vom Vorsorgeauftrag Kenntniserhält.

Gültigkeitsdauer: Selbstverständlich steht es dem Auftraggeber frei, den Vorsorgeauftrag jederzeit zu widerrufen, solange er urteilsfähig ist. Der Vorsorgeauftrag verliert automatisch seine Gültigkeit, wenn der Auftraggeber seine Urteilsfähigkeit wieder erlangt. Die beauftragte Person ist nicht verpflichtet, den Auftrag anzunehmen. Sie kann die Übernahme ablehnen oder diesen auch nach Annahme jederzeit kündigen. Für solche Situationen empfiehlt es sich, einen Ersatzvorsorgebeauftragten zu bezeichnen.

Aufsicht: Bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit einer Person hat sich die Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Zivilstandsamt zu erkundigen, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, so hat sie die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zu prüfen. Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Behörde, ob die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages eingetreten sind. Nimmt die beauftragte Person den Auftrag an, wird ihr von der Erwachsenenschutzbehörde eine Urkunde ausgestellt, welche die Befugnisse des Beauftragten wiedergibt und ihn gegenüber Dritten legitimiert.

Schlussfolgerungen: Die Einsatzmöglichkeiten des Vorsorgeauftrages sind weitreichend und ermöglichen den Privaten, ihre Angelegenheiten von einer Vertrauensperson ihrer Wahl rechtsgültig erledigen zu lassen. Die Aufgabe der staatlichen Erwachsenenschutzbehörde wird sich in Zukunft auf die Rolle des « Wächters » beschränken.

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