LEXPRESS Der Prozess – (k)ein unbekanntes Abenteuer

Wenn zwei sich streiten … führt der Weg häufig zum Richter.

Das Gerichtsverfahren hat seine strenge Ordnung. Seit 1. Januar 2011 gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (kurz ZPO), welche an die Stelle der verschiedenen kantonalen Regelungen getreten ist. Manches ist neu, vieles jedoch unverändert geblieben. Bei der Zusammensetzung der Gerichtsbehörden gibt es weiterhin kantonale Unterschiede.

Bevor das Gericht in Aktion tritt, wird in der Regel im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ein letzter Versuch zur gütlichen Beilegung des Streites unternommen. Scheitert die Schlichtung, nimmt der Prozess seinen – nicht immer voraussehbaren – Lauf.

Beim Gericht wird der Streit von vorne aufgerollt. Dem Richter, der von der Sache noch nichts weiss, muss der Fall so präsentiert werden, dass er in Kenntnis aller Fakten entscheiden kann. Speziell das Sammeln und Darstellen des Prozessstoffes inkl. Beweismitteln ist oft kompliziert und birgt zahlreiche Tücken. Der Schritt zum Gericht will wohl überlegt sein. Zahlreiche Fragen müssen vorgängig beantwortet werden. An welches Gericht muss ich gelangen? Wie lange dauert ein solches Verfahren? Wie hoch sind die Kosten?

Wir wollen die wichtigsten Stationen und Regelungen eines Zivilprozesses kurz beleuchten.

Das Schlichtungsverfahren

Bei den meisten Streitgegenständen ist ein Schlichtungsverfahren der erste Verfahrensschritt (Art. 197 ZPO). Das Schlichtungsverfahren ist ein obligatorischer Aussöhnungsversuch. Die Parteien sind verpflichtet, den Sachverhalt vor einer neutralen Schlichtungsbehörde (Friedensrichter) zu erörtern und unter Mitwirkung dieser Behörde nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.

Das Schlichtungsverfahren wird durch schriftliches oder mündliches Gesuch des Klägers eingeleitet. Damit ist das Gerichtsverfahren rechtshängig. Dies bedeutet, dass der Gerichtsstand (örtliche Zuständigkeit des Gerichts) fixiert ist und der Streit an keinem anderen Gericht mehr anhängig gemacht werden kann.

Örtlich zuständig ist meist die Schlichtungsbehörde am Wohnsitz des Beklagten. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen; so werden z. B. Klagen betreffend ein Grundstück an dem Ort behandelt, wo das Grundstück liegt.

Der zuständige Friedensrichter ist gehalten, die Parteien innert zwei Monaten zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen. Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Die Begleitung durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Rechtsbeistand ist allerdings immer möglich.

Im Schlichtungsverfahren kann die Klage durch Rückzug des Klägers, durch Anerkennung des Beklagten oder durch Vergleich erledigt werden. Kommt keine Einigung zustande, fällt die Schlichtungsbehörde bis zu einem Streitwert von CHF 2000 ein Urteil; bei einem Streitwert bis zu CHF 5000 unterbreitet sie einen Urteilsvorschlag.

Wenn sich die Parteien nicht einigen, wird dem Kläger die Klagebewilligung ausgestellt. Mit der Klagebewilligung kann der Kläger innert drei Monaten die Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Mit Ablauf der dreimonatigen Frist verfällt die Klagebewilligung. Der Kläger kann zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Schlichtungsgesuch einreichen.

Mit der Klage gelangt der Kläger an das zuständige erstinstanzliche Gericht, in den meisten Fällen an das Bezirksgericht als Kollegialgericht oder an dessen Präsidium als Einzelrichter. Im Folgenden werden die verschiedenen Verfahrensarten aufgezeigt; bezüglich der (kantonalen) Gerichtsbehörden auf der Basis der Bestimmungen im Kanton Aargau.

Der klassische Zivilprozess

Ordentliches und vereinfachtes Verfahren

Das ordentliche Verfahren kommt bei einem Streitwert von mehr als CHF 30 000 zur Anwendung. Bis zu einem Streitwert von CHF 30 000 wird das sogenannte vereinfachte Verfahren durchgeführt. Dieses unterscheidet sich vom ordentlichen Verfahren zunächst dadurch, dass ein Einzelrichter entscheidet und gewisse Verfahrensschritte verkürzt sind. Beim ordentlichen Verfahren entscheidet grundsätzlich das Bezirksgericht in Fünferbesetzung.

Das ordentliche Verfahren ist in den Art. 219 ff. ZPO geregelt. Die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens werden auf die anderen Verfahrensarten (vereinfachtes Verfahren, summarisches Verfahren, besondere eheliche Verfahren) analog angewandt, soweit keine speziellen Bestimmungen im Gesetz bestehen.

Sowohl für das ordentliche Verfahren als auch für das vereinfachte Verfahren gilt: Es wird mit der Klageschrift eingeleitet. Der Beklagte erstattet die Klageantwort. Nach Eingang der Klageantwort entscheidet das Gericht, ob eine Instruktionsverhandlung (zur mündlichen Erörterung des Prozessgegenstandes und zum Abklären von Vergleichsmöglichkeiten) stattfindet oder ob ein zweiter Schriftenwechsel (Replik und Duplik) angeordnet wird.

In den Rechtsschriften müssen die Parteien alle prozessrelevanten Fakten vorbringen und alle Beweise nennen, die ihre Version des Sachverhalts stützen. Beweise sind insbesondere Schriftstücke, also Urkunden. Daneben können die Parteien Zeugen anrufen sowie Gutachten und einen Augenschein verlangen. Nach Abschluss des Schriftenwechsels ist das Einbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

Gestützt auf die Rechtsschriften und eine allfällige Instruktionsverhandlung erlässt das Gericht die Beweisverfügung. Darin wird festgehalten, welche Partei für welche Tatsachen beweispflichtig ist und welche Beweismittel abgenommen werden. Am Ende des Parteiverfahrens steht die Hauptverhandlung; sie umfasst die Parteivorträge mit Replik und Duplik, die Beweisabnahme und die Schlussvorträge. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

Nach Abschluss der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht, ob die vom Kläger gestellten Rechtsbegehren begründet sind, oder ob sie abgewiesen werden müssen.

Im Gerichtsverfahren ist eine klare Instruktion des Anwalts durch seinen Mandanten entscheidend. Ein gut dokumentierter Anwalt ist in der Lage, die prozessrelevanten Beweisstücke zeitgerecht in das Verfahren einzubringen und auf einen guten Ausgang hinzuwirken.

Besonderheiten im eherechtlichen Verfahren (Scheidung etc.)

Ist es Ehegatten nicht möglich, sich nach einer Trennung über die Modalitäten des Getrenntlebens zu einigen (z. B. die Obhut über die Kinder, die Unterhaltsbeiträge etc.), können sie den Richter anrufen. Diesfalls regelt der Richter das Getrenntleben. Sein Urteil hat solange Bestand, bis es infolge veränderter Verhältnisse durch ein neues Urteil oder aber durch das Scheidungsurteil abgelöst wird.

Scheidungen aussprechen können nur die Gerichte. Wer sich scheiden lassen will, muss deshalb zwingend vor Gericht.

Viele Scheidungen erfolgen gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der scheidungswilligen Ehegatten. Wenn sich die Ehegatten über die Nebenfolgen ihrer Scheidung einigen (z. B. über die Kinderbelange, den Unterhalt und die Aufteilung des Vermögens), halten sie die Einigung in einer Scheidungskonvention fest und reichen diese dem Gericht zur Genehmigung ein. Das Gericht prüft, ob die Konvention die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und den Willen der Parteien zutreffend wiedergibt. Zu diesem Zweck hört es die Ehegatten persönlich an. Ist alles in Ordnung, spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Konvention.

Können sich die Ehegatten nicht einigen, ist jeder Ehegatte berechtigt, nach Ablauf einer zweijährigen Trennungszeit beim Gericht die Scheidungsklage einzureichen. Im strittigen Scheidungsverfahren gelangen im Wesentlichen die im ordentlichen Verfahren geltenden Grundsätze zur Anwendung.

Spezielle Verfahren

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

Für Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag hat der Kanton Aargau eine besondere Verfahrensordnung aufgestellt. Diese weist gegenüber dem ordentlichen Zivilverfahren verschiedene Abweichungen auf.

Vorab fällt in solchen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten das Schlichtungsverfahren nicht in die Zuständigkeit des Friedensrichters, sondern in jene des Präsidiums des Arbeitsgerichts, einer Abteilung des jeweiligen Bezirksgerichts. Der Präsident des Arbeitsgerichts verfügt über dieselben Kompetenzen wie der Friedensrichter. Kommt zwischen den Parteien im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, kann auch das Präsidium des Arbeitsgerichts bis zu einem Streitwert von CHF 2000 ein Urteil fällen, bis zu einem Streitwert von CHF 5000 einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder sonst die Klagebewilligung ausstellen.

Als erstinstanzliches Gericht, an welches der Kläger mit seiner Klagebewilligung gelangt, amtet das Arbeitsgericht. Dieses setzt sich – unabhängig vom Streitwert – immer aus dem Präsidenten sowie vier Fachrichtern, je zwei Arbeitgeber- und zwei Arbeitnehmervertretern (paritätisch), zusammen.

Schliesslich werden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30 000 grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben, weder im Schlichtungsverfahren noch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Im Kanton Aargau werden –anders als z. B. im Kanton Zürich – bei einem Streitwert bis maximal CHF 30 000 zudem auch keine Parteikosten ersetzt. Selbst die im Prozess vollständig unterliegende Partei muss in diesen Fällen in der Regel keine Gerichtskosten tragen und der obsiegenden Partei keine Parteientschädigung bezahlen.

Mietrechtliche Streitigkeiten

Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen schreibt die ZPO vor, dass die Schlichtungsbehörde aus einer neutralen vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung von je einem Mieter- und einem Vermietervertreter bestehen muss. Die Schlichtungsbehörden sind administrativ den Bezirksgerichten angegliedert.

Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht verfügt über dieselben Kompetenzen wie ein Friedensrichter. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung zustande, fällt auch diese Schlichtungsbehörde bis zu einem Streitwert von CHF 2000 ein Urteil, unterbreitet bis zu einem Streitwert von CHF 5000 einen Urteilsvorschlag oder stellt die Klagebewilligung aus. Zusätzlich ist im mietrechtlichen Schlichtungsverfahren ein Urteilsvorschlag – unabhängig vom Streitwert – auch dann immer möglich, wenn die Streitigkeit die Hinterlegung von Miet- oder Pachtzinsen, den Schutz vor missbräuchlichen Miet- oder Pachtzinsen, den Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betrifft. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos.

Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus. Anders als bei der Klagebewilligung des Friedensrichters oder des Arbeitsgerichtspräsidiums, welche während dreier Monate zur Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht berechtigt, beträgt die Klagefrist in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen jedoch nur 30 Tage.

Handelsrechtliche Streitigkeiten

Die ZPO ermächtigt die Kantone, ein Handelsgericht als Fachgericht zu bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. Davon haben die vier Kantone Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich Gebrauch gemacht.

Als handelsrechtlich gilt eine Streitigkeit, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, die Parteien im Handelsregister eingetragen sind und gegen den kantonalen Gerichtsentscheid die Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist, was vorab einen Streitwert von mindestens CHF 30 000 voraussetzt.

In handelsrechtlichen Streitigkeiten entfällt das sonst obligatorische Schlichtungsverfahren. Die klagende Partei bedarf keiner Klagebewilligung und reicht ihre Klage direkt beim Handelsgericht ein.

Das Handelsgericht des Kantons Aargau setzt sich je nach Streitfall aus drei oder fünf Richtern zusammen, wovon ein Teil (Fachrichter) über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

Rechtsmittelverfahren

Nach Eröffnung des Urteils hat die unterlegene Partei die Möglichkeit, den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts an die Rechtsmittelinstanz weiterzuziehen. In der Regel wird dies ein zweites kantonales Gericht (Obergericht) sein. Lediglich in denjenigen Fällen, welche von einer einzigen kantonalen Instanz (z. B. Handelsgericht) entschieden werden, ist ein direkter Weiterzug an das Bundesgericht in Lausanne möglich.

Gemäss ZPO stehen zwei kantonale Rechtsmittel im Vordergrund: die Berufung und die Beschwerde. Beide führen im Kanton Aargau an das Obergericht. Die Berufung ist das ordentliche Rechtsmittel. Sie ist erst ab einem Streitwert von CHF 10 000 zulässig. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten sind immer berufungsfähig. Ist gegen einen Entscheid die Berufung nicht möglich, ist dieser in der Regel mit Beschwerde anfechtbar.

Gegen das Urteil des Obergerichts ist schliesslich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht möglich. Hierfür muss die Streitsache jedoch einen minimalen Streitwert von CHF 30 000 aufweisen; in arbeits- und mietrechtlichen Streitigkeiten reicht ein Streitwert von mindestens CHF 15 000.

Kosten eines Gerichtsverfahrens

Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs ist mit Kosten verbunden. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens betragen in aller Regel nur wenige hundert Franken. Werden bereits in diesem Stadium Rechtsvertreter beigezogen, sind die Aufwendungen des eigenen Rechtsvertreters von jeder Partei selber zu tragen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat der Kläger vorzuschiessen.

Anderes gilt im ordentlichen Verfahren. Auch hier hat der Kläger die Pflicht, die mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen. Die Gerichtskosten sind meist streitwertabhängig (als Faustregel gelten 5 bis 10 % des Streitwertes); sie betragen rasch mehrere tausend Franken. Das Gericht wird erst tätig, wenn der Prozesskostenvorschuss bezahlt ist.

Die Kosten des Gerichts und der Parteien (Anwaltskosten etc.) werden nach Ausgang des Verfahrens verlegt. Erhält der Kläger vollumfänglich Recht, bezahlt der Beklagte sämtliche Gerichts- und gegnerischen Anwaltskosten. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten in entsprechendem Verhältnis zwischen den Parteien aufgeteilt. Eine Besonderheit ist bezüglich des Gerichtskostenvorschusses zu berücksichtigen. Eine direkte Rückerstattung durch das Gericht an den Kläger findet nicht statt. Der Kläger muss den Vorschuss beim Beklagten eintreiben und trägt in diesem Fall dessen Solvenzrisiko. Dasselbe gilt bezüglich einer gerichtlich zugesprochenen Parteientschädigung.

Ein konkretes Beispiel zu den Kosten eines Gerichtsstreites: Bei einem Streitwert von CHF 50 000 betragen die Gerichtskosten tarifgemäss CHF 4290; hinzu kommen allfällige Zu- und Abschläge für besonderen Mehr- oder Minderaufwand. Das Grundhonorar der anwaltlichen Vertretung liegt bei CHF 8570; auch hier sind Zu- und Abschläge möglich. Gerichts- und Anwaltskosten (eigene und gegnerische) zusammen überschreiten somit bald einmal den Betrag von CHF 20 000.

Dauer eines Gerichtsverfahrens

Im Schlichtungsverfahren sind Ordnungsfristen vorgesehen. Die Schlichtungsbehörde hat die Parteien unverzüglich zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen und diese innert zwei Monaten durchzuführen. Kommt keine Einigung zwischen den Parteien zustande, wird die Klagebewilligung ausgestellt, mit welcher der Kläger innerhalb von drei Monaten die Klage beim zuständigen Gericht einreicht.

Die Dauer des Gerichtsverfahrens ist schwer abzuschätzen. Die Führung des gerichtlichen Verfahrens obliegt dem damit befassten Gericht. Es ist am Gericht, zu entscheiden, ob ein zweiter Schriftenwechsel stattfindet. Die Rechtsschriften sind jeweils innert einer gerichtlichen Frist zu verfassen, wobei die Möglichkeit von Fristerstreckungen besteht. Nachdem alle Rechtsschriften eingereicht sind, vergehen oft Monate bis zur Hauptverhandlung und desgleichen bis zur Zustellung des Urteils. Es ist also damit zu rechnen, dass das Gerichtsverfahren mindestens ein Jahr dauert. Nicht eingerechnet sind dabei das Schlichtungsverfahren sowie eine allfällige Rechtsmittelinstanz.

Fazit

Angesichts der Kompliziertheit und Tücken des Prozessverfahrens ist es ratsam, rechtzeitig einen Anwalt um Rat zu fragen.

VOSER RECHTSANWÄLTE

MLaw Andrea Schifferle

lic. iur. Barbara Sramek

lic. iur. Patrick Bühlmann

lic. iur. Lukas Breunig

Dr. iur. Ivo Zellweger

Die Autorinnen und Autoren dieses Beitrags:

lic. iur. Patrick
Bühlmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht
+41 56 203 14 84
p.buehlmann@voser.ch
lic. iur. Barbara
Sramek
Rechtsanwältin, eidg. dipl. Steuerexpertin
+41 56 203 15 47
b.sramek@voser.ch
Dr. Lukas
Breunig-Hollinger
Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht
+41 56 203 15 43
l.breunig@voser.ch
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