LEXPRESS 10 Fragen zum Willensvollstrecker

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers empfiehlt sich vor allem bei komplexen Familien- oder Vermögensverhältnissen oder wenn Gefahr besteht, dass die Erben den letzten Willen des Erblassers missachten oder sich gar zerstreiten. Der Willensvollstrecker kann aber auch dann hilfreich sein, wenn die Vermögensverhältnisse übersichtlich sind und kein Streit unter den Erben zu befürchten ist. Er kümmert sich um alle finanziellen Belange und entlastet die Erben in der Zeit der Trauer von administrativen Aufgaben.

In der Praxis stellen sich rund um den Willensvollstrecker die verschiedensten Fragen. Nachfolgend werden die 10 häufigsten Fragen zum Willensvollstrecker beantwortet.

1. Was sind die Aufgaben des Willensvollstreckers?

Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) den Willen des Erblassers zu vertreten. Er ist insbesondere zu den folgenden Handlungen beauftragt:

• Verwaltung der Erbschaft (Feststellung, Anlage und Bewahrung des Vermögens);

• Bezahlung der Schulden des Erblassers;

• Ausrichtung allfälliger Vermächtnisse;

• Teilung des Nachlasses nach den Anordnungen des Erblassers oder nach den Vorschriften des Gesetzes.

2. Wen setze ich als Willensvollstrecker ein?

Grundsätzlich kann ich jede handlungsfähige Person als Willensvollstrecker einsetzen. Besondere Fähigkeiten des Willensvollstreckers verlangt das Gesetz nicht.

Neben natürlichen Personen hat der Erblasser die Möglichkeit, eine juristische Person als Willensvollstrecker zu ernennen.

Auch verwandte, verheiratete oder verschwägerte Personen, Vermächtnisnehmer oder Erben (gesetzliche oder eingesetzte) können das Amt des Willensvollstreckers bekleiden. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, ist es jedoch sinnvoll, eine möglichst neutrale Person einzusetzen. Daher sind die Vorgenannten unter Umständen nicht die beste Wahl.

In erster Linie sollte eine Vertrauensperson des Erblassers als Willensvollstrecker bestimmt werden. Personen, die sich beruflich mit Erbschaftsangelegenheiten auskennen, gewährleisten eine kompetente und sachgerechte Ausführung des Mandats. Ist der Willensvollstrecker bereits mit den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen des Erblassers vertraut, wird ihm die Nachlassabwicklung noch leichter fallen. Prädestiniert sind daher langjährige, fachkundige und vertraute Berater des Erblassers wie beispielsweise Treuhänder, Anwälte oder Notare.

Möglich und sinnvoll ist die Einsetzung eines Ersatzwillensvollstreckers, sollte der Wunschkandidat das Mandat nicht übernehmen oder vor der Beendigung des Mandats versterben oder dieses niederlegen.

Die bedingte Einsetzung eines Willensvollstreckers, zum Beispiel für den Fall, dass sich die Erben uneinig sind, ist möglich.

Die Auswahl des Willensvollstreckers kann der Erblasser nicht an eine andere Person delegieren. So ist es nicht zulässig, die Willensvollstreckung allgemein anzuordnen, aber die Wahl des Willensvollstreckers einem Dritten oder einer Amtsstelle zu übertragen.

3. Wie setze ich einen Willensvollstrecker ein?

Die Ernennung eines Willensvollstreckers hat durch letztwillige Verfügung zu erfolgen. Sie kann in einem eigenhändigen oder öffentlichen Testament oder in einem Erbvertrag enthalten sein. Bei der Form des Erbvertrages ist zu beachten, dass die Einsetzung eines Willensvollstreckers stets einseitig und daher frei widerruflich ist. Ein Widerruf der Ernennung kann jederzeit und ohne Mitwirkung des Vertragspartners erfolgen, muss aber wieder in der Form der letztwilligen Verfügung geschehen.

Wer in einem Testament oder Erbvertrag als Willensvollstrecker ernannt wird, erhält nach der Testamentseröffnung vom Gericht die Anfrage, ob er das Mandat annimmt. Akzeptiert er die Übernahme des Mandats, setzt ihn das Gericht ohne weitere Abklärungen ein und stellt ihm das Willensvollstreckerzeugnis zu.

4. Darf der Willensvollstrecker gegen den Willen der Erben Grundstücke verkaufen?

Der Willensvollstrecker ist ohne Mitwirkung der Erbinnen und Erben befugt, Grundstücke aus dem Nachlass zu verkaufen oder dinglich zu belasten (Art. 50 der Grundbuchverordnung). Somit kann ein Verkauf eines Grundstücks auch gegen den Willen der Erben erfolgen. Der Willensvollstrecker ist weiter befugt, Grundstücks-Vermächtnisse ohne Zustimmung der Erben auszurichten und die Erbteilung im Grundbuch selbständig zu vollziehen. Das Grundbuchamt kann nicht überprüfen, ob der Willensvollstrecker dabei seine Befugnisse überschreitet.

Die Verfügungsmöglichkeiten des Willensvollstreckers sind somit umfassend. Er hat sogar mit der Eintragung seines Verwaltungsrechts im Grundbuch die Möglichkeit, die Verfügungsbefugnis der Erben zu beschränken. Die Erben können mit einer solchen Eintragung ohne Zustimmung des Willensvollstreckers nicht mehr über die Grundstücke im Nachlass verfügen.

Der Willensvollstrecker wird den Erben gegenüber haftbar, wenn er seine umfassende Verfügungsmöglichkeit entgegen dem erklärten Willen der Erben ausübt und es hierfür keine objektiven Gründe gibt wie zum Beispiel die Bezahlung von Nachlassschulden. 

5. Ist der Willensvollstrecker berechtigt, den Nachlass zu teilen?

Der Willensvollstrecker hat in der Erbteilung nur eine beratende Funktion. Es gehört zu seinen Aufgaben, die Erbteilung vorzubereiten, einen Erbteilungsvertrag zu erstellen und die Erbteilung durchzuführen. Der Willensvollstrecker ist somit nicht befugt, die Teilung von sich aus und bei fehlender Einstimmigkeit der Erben ohne deren Zustimmung vorzunehmen. Der Verstorbene kann in seinem Testament oder Erbvertrag konkrete Teilungsvorschriften erlassen. Der Willensvollstrecker und die Erben sind daran gebunden, falls die Erben nicht mit einstimmigem Beschluss eine andere Teilung vereinbaren.

6. Wann und wie wird die Willensvollstreckung beendet?

Die Willensvollstreckung endet mit der vollständigen Teilung des Nachlasses und dem Vorliegen der Schlussabrechnung. Der Willensvollstrecker kann aber auch von seinem Mandat zurücktreten, handlungsunfähig werden oder versterben.

Die Erben haben keine Möglichkeit, die Willensvollstreckung gegen den Willen des Willensvollstreckers zu beenden. Er ist vom Verstorbenen eingesetzt. Eine Absetzung kann nur durch die Aufsichtsbehörde erfolgen, falls genügend wichtige Gründe vorliegen wie zum Beispiel eine grobe Pflichtverletzung. Die Hürde hierfür ist jedoch sehr hoch (vgl. Frage 10 hiernach).

Die Erben können sich aber dem Willensvollstrecker entledigen, indem sie die Erbengemeinschaft fortsetzen. Ohne spezielle Anordnung des Verstorbenen handelt es sich bei der Willensvollstreckung um einen Nachlassabwicklungs- und Teilungsauftrag. Bei einer fortgesetzten Erbengemeinschaft entfallen diese Aufgaben und damit auch die Willensvollstreckung. Für die Fortsetzung einer Erbengemeinschaft ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich.

7. Wie ist ein Willensvollstrecker zu entschädigen?

Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Für die Angemessenheit sind der notwendige Zeitaufwand, die Kompliziertheit der Verhältnisse, der Umfang und die Dauer des Auftrags sowie die übernommene Verantwortung entscheidend. Der effektive Arbeitsaufwand des Willensvollstreckers ist dabei der wichtigste Faktor für die Honorarberechnung.

Eine Honorarpauschale oder ein Prozentsatz des Nettovermögens des Verstorbenen sind nicht geeignet, diese Kriterien der Angemessenheit widerzuspiegeln. Ein Pauschalhonorar muss von den Erben und allenfalls dem angerufenen Gericht mit Blick auf die konkreten Bemühungen auf die Angemessenheit überprüft werden können. Dazu ist eine Kontrollrechnung notwendig. Der Willensvollstrecker muss somit über seinen Stundenaufwand Buch führen und über diesen detailliert Rechenschaft ablegen können. Zu berücksichtigen ist nur der notwendige Aufwand. Vom Willensvollstrecker darf eine effiziente Abwicklung verlangt werden.

Die Erben und der Willensvollstrecker können Streitigkeiten über die Höhe des Honorars vermeiden, wenn sie zu Beginn der Willensvollstreckung eine Vereinbarung über die Aufgaben, den Zeit- und Geldaufwand der Willensvollstreckung treffen.

8. Haftet der Willensvollstrecker?

Obwohl der Willensvollstrecker nicht Beauftragter der Erben ist, haftet er ihnen gegenüber, wie wenn ein Auftrag gegeben wäre. Somit werden Art. 394 ff. des Obligationenrechts (OR) und ergänzend Art. 97 ff. OR analog angewendet. Die Voraussetzungen der Haftung lauten: Pflichtverletzung, Schaden, adäquater Kausalzusammenhang und Verschulden.

Eine Pflichtverletzung des Willensvollstreckers liegt vor, wenn dieser gegen seine in Art. 518 Abs. 2 ZGB umschriebenen Pflichten verstösst, also bei Verstössen gegen die letztwilligen Anordnungen des Erblassers, gegen gesetzliche Regeln (insbesondere die Teilungsregeln) oder gegen Teilungsvereinbarungen der Erben. Die Kläger haben im Weiteren den Schaden und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden darzulegen. Schliesslich haftet der Willensvollstrecker nur, wenn ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Allerdings wird entsprechend Art. 97 OR das Verschulden vermutet. Der Willensvollstrecker muss sich also exkulpieren, wenn er der Haftung entgehen will. Er muss zeigen, dass sein Vorgehen richtig war. Den Massstab für die Haftung bestimmt Art. 398 OR. Der Willensvollstrecker haftet für mangelnde Sorgfalt (Kunstfehler), wobei leichtes Verschulden genügt.

9. Kann ich mich über den Willensvollstrecker beschweren?

Aus Art. 518 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB wird abgeleitet, dass der Willensvollstrecker einer Aufsicht untersteht. Die zuständige Behörde wird von den Kantonen bestimmt. Im Kanton Aargau ist es das Bezirksgericht. Die Aufsichtsbehörde wird grundsätzlich auf Beschwerde hin tätig. Zur Beschwerde legitimiert sind die (einzelnen) Erben, die Vermächtnisnehmer sowie die Erbschafts- und Erbgangsgläubiger. Die Aufsichtsbehörde kann auch von Amtes wegen eingreifen, was häufig durch die Anzeige eines nicht zur Beschwerde legitimierten Dritten veranlasst wird. Gegenstand der Beschwerde sind getroffene, beabsichtigte oder unterlassene Handlungen des Willensvollstreckers. Die Aufsichtsbehörde hat nur über das formelle Vorgehen, nicht aber über materielle Fragen zu entscheiden. Für diese sind die Gerichte zuständig. Inhalt der Beschwerde können die rechtliche (Handlungsunfähigkeit, Konkurs) oder tatsächliche (Krankheit, Abwesenheit) Unfähigkeit des Willensvollstreckers, die Untätigkeit (Verzögerung, Inaktivität), die Unangemessenheit einer Massnahme und sonstige grobe Pflichtverletzungen (wie Parteilichkeit) sein.

10. Kann ein Willensvollstrecker abgesetzt werden?

Die Aufsichtsbehörden sind bei der Anordnung von Massnahmen nicht an die Anträge der Beschwerdeführer gebunden. Sie können alle sachbezogenen Massnahmen ergreifen, Aufschluss über die Tätigkeit des Willensvollstreckers verlangen oder ihm Empfehlungen oder Weisungen erteilen. Als Weisung wird etwa die Anordnung formuliert, ein Inventar zu erstellen, eine Forderung geltend zu machen, mit einem Verkauf zuzuwarten, den Erben einen Teilungsvorschlag zu unterbreiten, den Nachlass auszuliefern, Auskünfte zu erteilen, eine Buchhaltung zu führen oder Rechenschaft abzulegen.

Daneben kann die Aufsichtsbehörde disziplinarische Massnahmen anordnen. Sie kann dem Willensvollstrecker einen Verweis erteilen, ihn ermahnen, verwarnen, mit einer Ordnungsbusse belegen, ihm für den Wiederholungsfall die Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (Haft oder Busse) androhen, ihn vorübergehend suspendieren oder – wenn alle angeordneten Massnahmen nicht zum Ziel führen – ihn absetzen. Eine Absetzung ist nur (aber immerhin) gerechtfertigt bei wiederholter und grober Pflichtverletzung, fehlender Vertrauenswürdigkeit, Unfähigkeit, langdauernder Krankheit oder Abwesenheit im Ausland.

11. Fazit

Der Willensvollstrecker setzt das Testament oder den Erbvertrag durch und bereitet die Erbteilung rasch und kostengünstig vor. Er sorgt dafür, dass die Erbschaft optimal verwaltet und im Sinne des Erblassers geteilt wird. Er leitet alle notwendigen Massnahmen ein, damit der Wert der Erbschaft erhalten bleibt. Gleichzeitig bereitet der Willensvollstrecker die Erbteilung vor und führt sie durch. Eine wichtige Aufgabe des Willensvollstreckers kann es aber auch sein, gegebenenfalls zwischen den Erben zu vermitteln. Bei Streit unter den Erben sucht er kompromissfähige Lösungen, um die Teilung der Erbschaft nicht zu gefährden.

Der Willensvollstrecker kann als erstes über alle Konten des Erblassers verfügen, Wochen oder Monate bevor die Erben darüber verfügen könnten. Ein grosser Vorteil des Willensvollstreckers besteht deshalb auch darin, dass das Vermögen des Erblassers nur eine kurze Zeit gesperrt ist.

In der Regel sollte kein Erbe als Willensvollstrecker eingesetzt werden, da die Erben immer auch eigene Interessen haben und deshalb nicht neutral sein können. Vielfach fehlt ihnen auch das erforderliche fachliche Wissen, vor allem bei komplexen Sachverhalten.

VOSER RECHTSANWÄLTE

Dr. Philip Funk

Antonia Stutz

Andrea Schifferle

Die Autorinnen und Autoren dieses Beitrags:

Dr. Philip
Funk
Rechtsanwalt, Notar, eidg. dipl. Steuerexperte
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lic. iur. Antonia
Stutz
Rechtsanwältin, Notarin
+41 56 203 10 22
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