LEXPRESS Rechtliche Implikationen der Corona-Pandemie

Die aktuelle Corona-Pandemie (COVID-19) stellt sowohl für Privatpersonen als auch für Firmen eine schwierige Situation dar und es ergeben sich zahlreiche rechtliche Implikationen aus dieser Pandemie. Im vorliegenden Spezial-LEXpress beleuchten wir einige dieser Aspekte im Steuerrecht, Bau- und Planungsrecht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht sowie im Familienrecht und beantworten Fragen zu Reisen in Zeiten der Corona-Krise. Voser Rechtsanwälte steht Ihnen jederzeit für weitere Fragen oder zur Besprechung Ihrer konkreten Situation zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie gute Gesundheit.

A. Steuerrecht

Steuerliche Erleichterungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie

Zur Milderung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie haben der Bund und die Kantone verschiedene Erleichterungen für die Steuerpflichtigen beschlossen. Dabei haben sie nicht für alle Steuern einheitliche Massnahmen verabschiedet. Es ist deshalb für die konkret betroffenen Steuern abzuklären, ob bzw. welche Erleichterungen greifen.

Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen 2019

Viele Kantone haben die Fristen zur Einreichung der Steuer­erklärungen 2019 verlängert. Fristerstreckungsgesuche müssen nicht gestellt werden.

Im Kanton Aargau wurde die Abgabefrist für die unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen und Rentner bis 30. Juni 2020 erstreckt. Die selbständig erwerbenden Steuerpflichtigen und die juristischen Personen haben die Steuererklärung bis 30. September 2020 einzureichen.

Veranlagungs-, Rechnungs-, Mahn- und Betreibungsstopps

In verschiedenen Kantonen sind die Steuerbehörden angehalten, für eine gewisse Zeit keine Veranlagungen, Steuerrechnungen bzw. Mahnungen zu verschicken und/oder keine Betreibungen durchzuführen.

Für offene Kantons- und Gemeindesteuern werden im Kanton Aargau bis zum 30. Juni 2020 keine Mahnungen zugestellt und keine Betreibungsverfahren eingeleitet.

Keine Verzugszinsen

Bei verspäteter Zahlung von zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern erheben der Bund sowie zahlreiche Kantone bis 31. Dezember 2020 keine oder reduzierte Verzugszinsen. Das gilt für die definitiven und für die provisorischen Steuerrechnungen.

Bezahlt ein Steuerpflichtiger die per 31. März 2020 zur Zahlung fällig werdenden direkten Bundessteuern erst im Dezember 2020, hat er auf ihnen keine Verzugszinsen zu bezahlen. Ohne die «Corona-Erleichterung» würde er auf dem Steuerbetrag vom 1. April 2020 bis zur Zahlung Verzugszinsen von 3 % schulden.

Rückstellung 2019 Corona

Umsatz- bzw. Gewinneinbrüche infolge der Corona-Krise ­wirken sich für die Unternehmen grundsätzlich erst im Abschluss 2020 und bei den Steuern 2020 aus. Die Steuern 2019 werden grundsätzlich ohne Miteinbezug der Auswirkungen der Corona-Situation gestützt auf die Gewinne 2019 erhoben.

Wenige Kantone erlauben den Unternehmen, für die nega­tiven Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie bereits im ­Jahresabschluss 2019 erfolgs- und steuerwirksam eine ausser­ordentliche Rückstellung Corona zu bilden. Diese hat eine Reduktion der Steuern 2019 zur Folge.

Als Unternehmen gelten die selbständig Erwerbenden und die juristischen Personen.

Im Kanton Aargau können die Unternehmen, die infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung oder wegen einem nachweislich massiven Umsatzeinbruch in grosse Schwierigkeiten kommen, im Abschluss 2019 erfolgswirksam eine Rückstellung Corona in Höhe von 25% des steuerbaren Gewinnes 2019 vor Steuern und Verbuchung der Rückstellung bilden. Der Maximalbetrag der Rückstellung beträgt CHF 250’000. Die Rückstellung muss im Jahresabschluss 2020 erfolgswirksam aufgelöst werden.

Im Kanton Zug ist eine ausserordentliche Rückstellung 2019 bis 50 % des Gewinnes zulässig, maximal jedoch CHF 500’000. Die Mehrzahl der Kantone lässt keine Corona-Rückstellungen 2019 zu.

Ebenfalls nicht zulässig ist eine Rückstellung Corona bei der direkten Bundessteuer und für die Berechnung der AHV-Beiträge der selbständig Erwerbenden.

Die Autorin dieses Beitrags:

Barbara Sramek

B. Bau- und Planungsrecht

Digitalisierung – endlich auch im Baurecht?

Bislang verharrte das Rechtswesen im Kanton Aargau in der technologischen Steinzeit. Urteile kantonaler Instanzen wurden und werden nur selten im Internet veröffentlicht. Baugesuchsakten werden lediglich physisch aufgelegt. Potentielle Einwender müssen den Gang auf die Gemeindekanzlei antreten. Entwicklungen sind kaum sichtbar und gehen sehr langsam.

Und dann kommt das Coronavirus. Der Aargauer Regierungsrat ist in der Lage, sofort – am 1. April 2020 – eine Sonder­verordnung zur Bewältigung der Corona-Krise zu erlassen (Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus vom 1. April 2020 [SonderV 20-1; SAR 320.113]). Gemäss § 11 Absatz 1 dieser Verordnung können die zuständigen (Bau-) Behörden verlangen, dass öffentlich aufzulegende Akten sowohl in Papierform als auch elek­tronisch einzureichen sind. Die (Bau-) Behörden können zudem im Einzelfall anordnen, dass digital in die Akten Einsicht genommen werden muss und eine Einsichtnahme vor Ort nur in begründeten Fällen zugestanden werden kann. Der Regierungsrat fördert den digitalen Aktenverkehr. Allerdings ist diese Sonderverordnung zeitlich begrenzt auf die Zeit der Corona-Krise.

Diese Massnahmen sind nicht nur in der Krise richtig, sondern sollten dauerhaft gelten. Der Schub sollte genutzt werden. Der Kanton Aargau ist seit längerem am Projekt «eBau Aargau», welches die Möglichkeit schaffen soll, dass Bauherrschaften die Baugesuche digital einreichen. Auch der Verkehr zwischen Gemeinden (als Baubewilligungsbehörde) und dem Kanton (als zustimmende Behörde) soll elektronisch erfolgen. Das Projekt «eBau Aargau» vergisst aber die anderen Beteiligten: Es gibt keinen Grund, dass die Aktenauflage weiterhin physisch erfolgen muss, sie ist auch digital möglich. Baugesuche können mit sämtlichen Unterlagen im Internet publiziert werden. Die Stadt Baden beispielsweise ist dazu übergegangen, ihre Baugesuche mit allen Unterlagen im Internet zu publizieren. Wenn bei so viel Öffentlichkeit Angst vor Missbräuchen besteht, kann der Zugang auf Einwendungsberechtigte und ihre Rechtsvertreter eingeschränkt werden. Dass für die Akteneinsicht durch den halben Kanton gefahren werden muss, ist weder zeit­gemäss noch vernünftig. Auch Einwendungen sollten digital erhoben werden können, ebenso sollte der Schriftenwechsel bzw. der Schriftverkehr digital möglich sein. Einzig die Einwendungsverhandlungen müssen physisch durchgeführt werden, sonst verlieren sie wesentlich an ihrer Wirksamkeit. Verfahrens­parteien können die Akten für den jederzeitigen Zugriff bereitgestellt werden.

Wie viele Probleme und Ärgernisse würden entfallen, nicht nur die aufwändigen Autofahrten. Die – völlig überflüssigen – Diskussionen darüber, ob Baugesuchsakten kopiert oder fotografiert werden dürfen, fallen weg, weil es jeder Gemeindekanzlei bewusst ist, dass die Akten eingesehen werden dürfen. Die Blockade des einzigen Kopierapparats und das Zählen und Bezahlen der Kopien – alles Geschichte! Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Akten stehen den Parteien jederzeit offen, wer etwas übersieht, hat das selber zu verantworten! Auch das beliebte Vervielfältigen durch das Kanzleipersonal kann man sich sparen. Die Verfahren könnten wesentlich verkürzt werden, weil die verfahrensleitenden Schritte sofort erfolgen können. Es gibt nur Vorteile! Das Baugesuchs- und Einwendungsverfahren würde für alle Beteiligten vereinfacht. Selbstverständlich ist es erlaubt, breiter zu denken: Was für das Baubewilligungsverfahren gilt, gilt ebenso für die Nutzungsplanung.

Idealerweise bewirkt die Corona-Krise auch einen Digitalisierungsschub im Aargauer Rechtswesen. Die fehlende Publikation von Urteilen ist nur ein weiteres Ärgernis – zumal sie dem Grundprinzip der öffentlichen Justiz widerspricht und der ­Qualität der Justiz als Gesamtes abträglich ist. Auch der Rechtsverkehr mit den Verwaltungsinstanzen und Gerichten ist nach wie vor papierbasiert. Der Regierungsrat und die Justizverwaltung könnten die Corona-Krise zum Anlass nehmen, die lang vor sich her geschobenen Investitionen in ein modernes Justiz­system zu tätigen. Der Aargau soll auch im (Bau-) Justizwesen ein moderner, wirtschafts- und bürgerfreundlicher Kanton werden. Willkommener Nebeneffekt: Das Aargauer Justiz­wesen wäre in einer erneuten Krise Homeoffice-tauglich.

Die Autoren dieses Beitrags:

Dr. Peter Heer

Dr. Lukas Breunig-Hollinger

C. Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Ist COVID-19 ein Anwendungsfall von höherer Gewalt (Force Majeure)?

Soweit eine Leistung durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, unmöglich geworden ist, gilt die Forderung gemäss Art. 119 OR als erloschen. Unter die «Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat» werden unter anderem der Zufall und die höhere Gewalt, beziehungsweise Force Majeure subsumiert.

Damit ein Ereignis als höhere Gewalt oder Force Majeure gilt, muss es aussergewöhnlich, unvorhersehbar und unerwartet sein, ausserhalb des Einflussbereiches der Parteien liegen und dementsprechend trotz grösstmöglicher Sorgfalt von den Parteien nicht zu verhindern gewesen sein. Als Anwendungsfall von Force Majeure galten beispielsweise schwere Naturereignisse, Krieg, Streik oder Terrorismus. Nicht abschliessend geklärt ist die Frage, ob Epidemien und Pandemien ebenfalls als ein Ereignis der höheren Gewalt aufgefasst werden können. Zur Beantwortung dieser Frage muss beurteilt werden, ob die Erfüllung einer Leistung unter einem bestimmten Vertrag aufgrund den durch das Coronavirus verursachten Einschränkungen tatsächlich nicht mehr möglich ist. Sofern staatliche Behörden Sperren oder Verbote mit direkter Auswirkung auf die Erfüllung eines Vertrages durch einen Leistungserbringer er­lassen, kann wohl von einem Ereignis höherer Gewalt ausgegangen werden. Die Frage kann aber nicht abstrakt beantwortet werden. Eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände wird in jedem Fall notwendig sein.

Unter Art. 119 OR führt eine auf Force Majeure zurückzu­führende Unmöglichkeit der Leistungserfüllung nur dann zum Erlöschen der vertraglichen Pflicht, wenn das Ereignis in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Unmöglichkeit bzw. zur Leistungsstörung steht. Das Ereignis muss also die konkrete, in Frage stehende Vertragsleistung verunmöglichen. Zudem muss das Ereignis der höheren Gewalt tatsächlich zu einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen und nicht lediglich zu deren Verspätung. Kommt es lediglich zu einer Verspätung der Leistungserbringung, sind die gesetzlichen Regeln über den Verzug anwendbar, nicht aber Art. 119 OR.

Als Folge des Anwendungsfalls von Art. 119 OR kommt es neben dem Erlöschen der Forderung beim zweiseitigen Vertrag zur Rückabwicklung von allfälligen bereits erbrachten Gegenleistungen. Bei Dauerschuldverhältnissen sind bereits erbrachte sich gegenüberstehende Leistungen nicht von einer Rückabwicklung betroffen. In diesem Fall betrifft die Rückabwicklung die aktuell unter dem Vertrag zu erbringende und/oder erst einseitig erbrachte Leistung. Es erlischt demnach die Forderung auf Leistung und gegebenenfalls die Forderung auf Gegenleistung, nicht aber das Schuldverhältnis als solches.

Selbstverständlich sind die Parteien frei, vertraglich sogenannte Force Majeure Klauseln zu definieren, wonach beispielsweise Pandemien und behördliche Einschränkungen diesbezüglich als Anwendungsfall definiert werden (oder gerade nicht als Anwendungsfall definiert werden). Wir empfehlen, dass die Parteien – sollten sie die Vereinbarung einer Force Majeure Klausel vereinbaren wollen – im Vertrag auch die Rechtsfolgen für ein entsprechendes Ereignis definieren (beispielsweise Kündigung, Schadenersatzpflicht, Nachfristen).

Die Autorin dieses Beitrags:

Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis

Aktienkaufvertrag: COVID-19 zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug

In vielen Aktienkaufverträgen wird vereinbart, dass der Vollzug des Unternehmensverkaufs nicht unmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung erfolgt, sondern erst nach einer gewissen Zeitperiode nach der Vertragsunterzeichnung. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug des Aktienkaufvertrages ist, desto grösser ist das Risiko für Veränderungen des gekauften Unternehmens. Diese Veränderungen können sowohl aufgrund unternehmensspezifischer Faktoren entstehen, oder sie können ihre Ursache in gesamtwirtschaftlichen Faktoren haben. Die Gesamtwirtschaft in der Schweiz ist aktuell stark von der Corona-Krise betroffen. Es stellen sich nun bei zahlreichen Aktienkaufverträgen, welche vor Ausbruch der Pandemie unterzeichnet, aber noch nicht vollzogen wurden, Fragen, wie mit diesen Auswirkungen der Pandemie umzugehen ist, und wer den Wertverlust des Unternehmens zu tragen hat.

Vertragliche Vereinbarungen über Veränderungen

In einigen Aktienkaufverträgen, insbesondere bei grösseren Transaktionen, haben die Parteien Regelungen vorgesehen, um solche Veränderungen des Unternehmens in der Zeit zwischen der Vertragsunterzeichnung und dem Vollzug zu begegnen. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Vertragsklauseln handeln:

  • Preisanpassungsklauseln:
    Der Kaufpreis kann (teilweise) in Abhängigkeit der Entwicklung des Unternehmens definiert worden sein. Damit hat eine Veränderung des Unternehmens nach der Vertragsunterzeichnung einen direkten Einfluss auf den Kaufpreis. Im vorliegenden Fall der Coronavirus-Pandemie kann eine Preisanpassungsklausel dazu führen, dass – aufgrund der deutlichen Umsatzeinbusse des verkauften Unternehmens – der Kaufpreis für die Aktien reduziert wird. Eine Preisanpassungsklausel hat aber keinen Einfluss auf den Vollzug des Unternehmensverkaufs, das heisst der Vollzug des Vertrages findet trotz Coronavirus-Pandemie wie vertraglich vorgesehen statt.
  • Material Adverse Change-Klausel:
    Eine Material Adverse Change-Klausel besagt, dass der Aktienkaufvertrag nur vollzogen werden muss, wenn bis zum Vollzug keine Umstände eingetreten sind, welche einen erheblichen negativen Einfluss auf das Unternehmen gehaben haben und so zu einer deutlichen Verminderung des Wertes des Unternehmens geführt haben. Die genauen Voraussetzungen eines Material Adverse Change sowie die Definition, was genau als deutliche Verminderung des Wertes verstanden wird, hängt von der konkreten Formulierung im Vertrag ab. Eine Material Adverse Change-Klausel kann somit dazu führen, dass ein bereits unterzeichneter Aktienkaufvertrag nicht vollzogen werden muss und der Käufer die Aktien nicht kaufen muss. Ob die Corona­virus-Pandemie den Vollzug des Aktienkaufvertrages verhindern kann, hängt vom konkreten Vertrag ab. Wir empfehlen daher, dies im Einzelfall zu analysieren.
  • Force Majeure-Klausel:
    Was unter einer Force Majeure-Klausel verstanden wird, wurde vorgängig im Detail aufgezeigt. Bei einem Aktienkaufvertrag hilft eine solche Force Majeure-Klausel aber nicht, um den Vollzug des Unternehmensverkaufs zu verhindern, da die Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer aufgrund der äusseren Umstände nicht unmöglich geworden ist. Lediglich der Umstand, dass die Aktien des gekauften Unternehmens aufgrund der äusseren Umstände weniger Wert haben, ist grundsätzlich von einer Force Majeure-Klausel nicht abgedeckt.

Ohne vertragliche Vereinbarung

Ist im Aktienkaufvertrag keine spezielle Regelung zu Veränderungen des Unternehmens zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug enthalten, müssen die allgemeinen vertragsrechtlichen Prinzipien herangezogen werden, um zu beurteilen, ob ein Käufer den Aktienkaufvertrag vollziehen muss.

Im Grundsatz gilt für Verträge die Maxime «Pacta sunt servanda», was bedeutet, dass abgeschlossene Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Dies heisst im Rahmen eines Aktienkaufvertrages, dass der Käufer grundsätzlich die Aktien so zu kaufen hat, wie es im Aktienkaufvertrag vereinbart wurde. Der Käufer trägt nach diesem Grundsatz das Risiko von Wertverminderungen nach der Vertragsunterzeichnung.

Bei einer starken Veränderung des Unternehmens nach der Vertragsunterzeichnung, wie dies beispielsweise aufgrund der Corona-Krise entstehen kann, kann der Käufer folgende Optionen prüfen:

  • Nachträgliche Unmöglichkeit:
    Wird die Leistung der einen Partei nach Abschluss des Vertrages unmöglich, und ist diese Unmöglichkeit unverschuldet, fällt der Vertrag nachträglich dahin und es ist kein Schadenersatz geschuldet. Bei einem Aktienkaufvertrag besteht die Leistung des Käufers in der Zahlung des Kaufpreises. Lediglich eine Veränderung des Unternehmenswertes durch äussere Umstände macht aber die Zahlung des Kaufpreises nachträglich nicht unmöglich. Es liegt daher auch im Falle der Corona-Krise kein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit vor, welche den Vollzug des ­Aktienkaufvertrages verhindern würde.
  • Clausula rebus sic stantibus:
    Ein Vertrag kann unter gewissen Voraussetzungen aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich nach Vertragsabschluss die Umstände so stark verändert haben, dass ein krasses Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung besteht und diese Veränderung nicht voraussehbar oder vermeidbar war. Damit somit der ­Vollzug eines Aktienkaufvertrages durch den Richter aufgehoben wird, muss aufgrund der Veränderungen des Unternehmens ein sehr starkes Missverhältnis zwischen dem Wert der Aktien und dem Kaufpreis bestehen, und die Veränderungen dürfen nicht auf Umstände zurück­zuführen sein, die nicht unerwartet sind. Damit kommen grundsätzlich nur wirklich ausser­gewöhnliche Umstände für eine Anpassung in Frage. Weiter hätten die Parteien durch Aufnahme entsprechender Klauseln die Möglichkeit gehabt, die negativen Veränderungen des Unternehmens zwischen Vertrags­unterzeichnung und Vollzug zu regeln. Indem keine Regelungen aufgenommen wurden, wurde von den Parteien das Risiko dem Käufer zugeteilt. Die Berufung eines Käufers auf die Clausula rebus sic stantibus bei einem Unternehmenskauf im vorliegenden Fall der Coronavirus-Pandemie erscheint unter diesen Voraussetzungen nicht gänzlich ausgeschlossen, aber sehr schwierig.
  • Willensmängel:
    Als dritte Möglichkeit, den Vollzug eines Aktienkaufvertrages zu verhindern, erscheinen die Willensmängel, vor allem der Grundlagenirrtum und die absichtliche Täuschung. Beim Grundlagenirrtum unterliegt eine Partei einem Irrtum, wobei der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Der Grundlagenirrtum kann sich aber nur auf einen gegenwärtigen oder vergangenen Sachverhalt beziehen und nicht auf eine zukünftige Entwicklung. Daher kann bei einer Veränderung des Unternehmens nach der Vertragsunterzeichnung kein Grundlagenirrtum geltend gemacht werden. Bei einer absichtlichen Täuschung im Rahmen eines Aktienkaufvertrages muss der Verkäufer gewisse Tat­sachen absichtlich vorgetäuscht haben. Dies dürfte bei einer Veränderung des Unternehmens zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug in den meisten Fällen nicht zutreffend sein.

Zusammenfassend wird deutlich, dass Aktienkaufverträge, welche vor dem Ausbruch der Coronavirus-Pandemie unterzeichnet, aber noch nicht vollzogen wurden, entsprechend der Regelung im Vertrag zu vollziehen sind, ausser es wurden spezielle Vereinbarungen im Vertrag getroffen.

Die Autorin dieses Beitrags:

Fiona Gedon

D. Allgemeines Zivilrecht

Auswirkungen im Familienrecht: Unterhaltspflichten und Besuchsrechte

Die aktuelle Coronavirus-Pandemie stellt das Familienleben bereits bei intakten Familienverhältnissen auf den Kopf und wird vielerorts als herausfordernd empfunden. Die Auswirkungen der Pandemie auf die Hygiene- und Verhaltensregeln und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit führen jedoch insbesondere bei getrennten und geschiedenen Paaren zu Unsicherheiten. Dieser Beitrag setzt den Fokus auf die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die familienrechtlichen Unterhaltspflichten sowie das Besuchsrecht.

Auswirkungen auf die Unterhaltsbeiträge

Die Coronavirus-Pandemie hat erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Viele Arbeitnehmer haben bereits ihre Stelle verloren oder verdienen infolge Kurzarbeit weniger. Ebenso trifft es Selbständigerwerbende. Aufgrund der dadurch bei vielen Unterhaltspflichtigen und -berechtigten eingetretenen Einkommensverminderungen drängt sich die Frage auf, welchen Einfluss dies auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen hat.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Expartner und /oder den Kindern kann auf einer gemeinsamen Vereinbarung oder einem gerichtlichen Entscheid gründen. Dabei ist in beiden Fällen in der Vereinbarung oder dem Entscheid ange­geben, von welchem Einkommen und welchem Bedarf des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten man bei der Festlegung des Unterhalts ausgegangen ist (vgl. Art. 282 und Art. 301a ZPO).

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass die (vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten) Unterhaltsbeiträge herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden können (Art. 129, Art. 179 und Art. 286 ZGB). Voraussetzung ist nach der Praxis der Gerichte eine unvorhergesehene, dauernde und erhebliche Veränderung der Verhältnisse, die im ursprünglichen Entscheid oder in der Vereinbarung nicht berücksichtigt wurde bzw. damals nicht voraussehbar war. Unbedeutende oder bloss vorübergehende Schwankungen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen oder des Bedarfs der Unterhaltsberechtigten genügen somit nicht.

Die Frage der Wesentlichkeit ist stets nach Ermessen und in Würdigung aller massgebenden Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Obschon das Bundesgericht festgestellt hat, dass nicht einfach auf Einkommens-Prozentvergleiche abgestellt werden kann, wird oft die Meinung vertreten, dass eine Einkommenseinbusse des Unterhaltspflichtigen von 10 bis 25 % bereits als erheblich zu betrachten ist.

Dauerhaftigkeit wird grundsätzlich auch dann bejaht, wenn ungewiss ist, wie lange die Veränderung anhält. In guten wirtschaftlichen Zeiten kann dabei grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine eingetretene Arbeitslosigkeit von bloss kurzer Dauer ist und somit keinen Abänderungsgrund darstellt. Dagegen muss bei einer ungünstigen Wirtschaftslage, wie sie derzeit wohl vorliegt, je nach Alter und Gesundheit des Unterhaltspflichtigen mit einer längeren Arbeitslosigkeit und einer damit verbundenen längeren Einkommenseinbusse gerechnet und ein Abänderungsgrund folglich bejaht werden.

Zu beachten ist weiter, dass bei Unterhaltsverpflichtungen, welche im Rahmen einer Trennung (sog. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder Eheschutz) festgesetzt bzw. vereinbart wurden, eine geringere Anforderung an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit besteht im Vergleich zu Unterhaltsverpflichtungen aufgrund einer Scheidung. Der Grund liegt darin, dass dieser Unterhalt dem Sinne nach nur vorübergehend bis zur Scheidung oder Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts geregelt und festgesetzt wurde.

Eine Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung der Unterhaltsverpflichtung erfolgt nicht automatisch von Gesetzes wegen. Sie muss von den Parteien vereinbart oder – wenn eine Einigung nicht möglich ist – beim zuständigen Gericht beantragt und von diesem auch gutgeheissen werden. Dabei prüft das Gericht den Anspruch für die Abänderung erst für die Zeit ab Einreichung der Klage.

Reduzieren Unterhaltspflichtige ohne Zustimmung der Unterhaltsberechtigten und ohne gerichtlichen Abänderungsentscheid die Unterhaltszahlungen, können die Unterhaltsberechtigten die zu wenig bezahlten Beiträge auf dem Betreibungsweg durchsetzen. Der Unterhaltspflichtige trägt zudem das Risiko, sich des Tatbestands der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) strafbar zu machen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch in Zeiten der Coronavirus-Pandemie den vertraglich vereinbarten und gerichtlich festgesetzten Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen ist. Ist es dem Unterhaltspflichtigen aufgrund einer Einkommensverminderung nicht mehr möglich, diesen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, empfehlen wir zunächst, dies mit dem Unterhaltsberechtigten direkt anzuschauen und eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Kommt keine Einigung zustande, muss im Einzelfall geprüft werden, ob Chancen für eine gerichtliche Abänderung bestehen und gegebenenfalls umgehend eine Abänderungsklage anhängig gemacht werden.

Auswirkungen auf die Kinderbetreuung und das Besuchsrecht

Zu Unsicherheiten zwischen Expartnern, welche gemeinsame Kinder haben, können auch die besonderen Hygiene- und ­Verhaltensregeln sowie die Empfehlungen des Bundes führen, die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Der obhutsberechtigte Elternteil könnte den Standpunkt einnehmen, dass Besuche des Kindes beim anderen Elternteil problematisch sind.

Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) hat sich diesem Thema gewidmet und am 3. April 2020 entsprechende Empfehlungen erlassen. Dabei wird als Grundsatz klar festgehalten, dass Besuchskontakte weiterhin stattfinden sollen. Kinder sollen auch während der Corona-Krise Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen können. Gibt es eine Besuchsrechtsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung zum Besuchsrecht, gilt diese trotz der Pandemie weiter.

Eine Einschränkung ergibt sich dabei nach der KOKES dann, wenn sich das Kind, ein Elternteil oder eine andere im Haushalt eines Elternteils lebende Person wegen eines positiven Tests oder eindeutigen COVID-19-Krankheitssymptomen in Selbst­isolation oder Quarantäne befindet. Gemäss den Empfehlungen sollen in einem solchen Fall alternative Kontaktformen den Kontakt zum anderen Elternteil gewährleisten. Namentlich erwähnt werden dabei Telefon- und Briefkontakte sowie Kontakte über elektronische Medien oder Videotelefonie. Diese Kommunikationsformen sind gemäss den Empfehlungen der KOKES auch eine gute Möglichkeit, damit die Kinder während der Coronavirus-Pandemie Kontakt mit anderen Bezugspersonen wie den Grosseltern halten können.

Unbeantwortet lassen die Empfehlungen der KOKES die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn ein Elternteil zum besonders gefährdeten Personenkreis gehört, namentlich über 65 Jahre alt ist oder eine der risikoerhöhenden Vorerkrankungen hat. Auch in dieser Konstellation hat der Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil grundsätzlich zum Schutz der Gesundheit aller Beteiligten mittels alternativer Kontaktformen stattzufinden. Im Zweifel bzw. bei Uneinigkeit zwischen den Eltern ist eine schriftliche, durch die Eltern einzuholende ärztliche Einschätzung zu empfehlen.

Die KOKES hält generell fest, dass die Kinder möglichst aktiv in den Entscheidungsprozess einzubeziehen sind, um ihren individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. Den Kindern ist möglichst verständlich zu erklären, weshalb ein direkter Kontakt mit dem anderen Elternteil im Moment nicht geht. Gleichzeitig sind ihnen die alternativen Kommunikationsformen beliebt zu machen.

Die Autorinnen dieses Beitrags:

Eliane Benjamin

Cécile Pelet

Barbara Sramek

Reisen: Stornierungen wegen Coronavirus-Pandemie

Die Sommerferien rücken näher. Viele haben bereits Reisen gebucht, doch diese finden nun nicht statt oder die Reisenden möchten wegen den Gesundheitsrisiken selber stornieren. Was sind die Folgen? Sind die Reiseunternehmen zur Erstattung bereits bezahlter Beträge verpflichtet? Die Rechtslage präsentiert sich vielseitig. So gelten unterschiedliche Regeln für Pauschal- und Individualreisen. Häufig haben Reiseunternehmen ihren Sitz in anderen Ländern, sodass je nach Vertrag ausländisches Recht anwendbar ist. Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf das Schweizer Recht.

Pauschalreisen

Werden ein oder mehrere Reiseleistungen, beispielsweise Unterkunft und Flug, bei einem Reiseunternehmen gebucht, liegt eine Pauschalreise vor. In diesem Fall sind Kundinnen und Kunden grundsätzlich besser abgesichert als bei Individual­reisen, weil das Pauschalreisegesetz den Schutz der Konsumentenrechte sicherstellt.

Erfolgt aufgrund der Corona-Krise eine Absage der Reise durch das Reiseunternehmen ist der Fall klar: Die Kundschaft hat Anspruch auf vollen Ersatz der geleisteten Zahlungen. Die Erstattung kann entweder in Gutscheinform oder in einer effektiven Rückzahlung bestehen. Die Kundinnen und Kunden haben dabei die Wahl.

Bei einer Stornierung durch die Reisenden besteht ein Anspruch auf kostenfreie Stornierung nur, wenn «ausser­gewöhnliche Umstände» auftreten. Damit sind Einreisesperren, obligatorische Quarantäne im Zielland oder eine Reise­warnung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen­heiten (EDA) für das betreffende Land gemeint. Besteht also für ein Land weder eine Reisewarnung noch eine Einreisesperre oder stark einschränkende Quarantänemassnahmen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung. Es gelten die Stornierungsbedingungen gemäss Vertrag. Diese sehen in der Regel gestaffelte Stornierungsmöglichkeiten vor – je ­früher storniert wird, desto höher ist die Rückerstattung. Viele Pauschalreiseveranstalter gehen jedoch kulant mit der Situation um und bieten kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen an. Es ist lohnenswert, sich frühzeitig zu informieren.

Individualreisen

Wer Leistungen wie Flüge und Unterkunft direkt selber gebucht hat, muss sich mit den einzelnen Anbietern auseinandersetzen.

Befindet sich das gebuchte Hotel in einem Land mit Einreisesperre oder stark einschränkenden Quarantänemassnahmen, so besteht grundsätzlich eine objektive Unmöglichkeit, die Leistung in Anspruch zu nehmen. Welche Rechtsfolge das hat, hängt vom jeweils anwendbaren Recht sowie von den vertraglichen Regelungen ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Gemäss Schweizer Rechtsverständnis müsste eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung möglich sein, wenn die Regierung des Reiselandes eine Sperrung der Grenze oder Quarantänemassnahme anordnet. Gebuchte Übernachtungen in Unterkünften, die sich in der Schweiz befinden und nicht geschlossen haben, können bezogen werden, daher ist eine kostenlose Stornierung nur bei entsprechender Kulanz der Anbieter möglich.

Wird ein Flug gestrichen, haben Konsumenten und Konsumentinnen die Wahl zwischen Rückerstattung und Umbuchung. Soweit ein Flug stattfindet und im Zielland weder eine Einreisesperre, noch eine Zwangsquarantäne angeordnet ist, besteht kein Recht auf eine kostenlose Stornierung. Findet ein Flug zwar statt, dürfen die Reisenden am Zielort aber wegen einer Einreisesperre nicht einreisen, so kann von einem Grundlagen­irrtum ausgegangen werden. Wer einen Flug bucht, geht selbstverständlich davon aus, dass man ins Zielland auch ­einreisen darf. In den meisten Fällen dürfte bei einer Flug­buchung aber nicht Schweizer Recht anwendbar sein oder eine solche Konstellation wurde in den allgemeinen Vertrags­bestimmungen ausgeschlossen. Sollten Sie von dieser Situation betroffen sein, so ist zu empfehlen, die Fluggesellschaft sofort schriftlich zu kontaktieren.

Versicherung

Wer Reiseleistungen, die grundsätzlich stattfinden würden, von sich aus absagt, bleibt in vielen Fällen auf den Kosten sitzen. Hier gilt es zu prüfen, ob eine Reiseversicherung besteht. Wurde die Reiseleistung mit der Kreditkarte bezahlt, besteht über das Kreditkarteninstitut oft eine Reise- oder auch Rechtsschutzversicherung. Häufig schliessen Reiseversicherungen aber ihre Leistungen bei Pandemie oder Epidemie aus. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Versicherung Ihre Kosten abdeckt.

Die Autorin dieses Beitrags:

Myriam Schuler

Die Autorinnen und Autoren dieses Beitrags:

Dr. Peter
Heer
Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht
+41 56 203 10 39
p.heer@voser.ch
lic. iur. Barbara
Sramek
Rechtsanwältin, eidg. dipl. Steuerexpertin
+41 56 203 15 47
b.sramek@voser.ch
Dr. Lukas
Breunig-Hollinger
Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht
+41 56 203 15 43
l.breunig@voser.ch
M.A. Fiona
Gedon
Rechtsanwältin, Notarin
+41 56 203 15 45
f.gedon@voser.ch
Dr. Sabine
Burkhalter Kaimakliotis
Rechtsanwältin
+41 56 203 14 84
s.burkhalter@voser.ch
Cookie Consent mit Real Cookie Banner