LEXPRESS Holdinggesellschaften

Was passiert mit den Holdinggesellschaften bei einer Abschaffung des Holdingprivilegs?

In dieser Ausgabe des LEXpress gehen wir auf die geplante Abschaffung des Holdingprivilegs ein. Wir legen unter anderem dar, welche Voraussetzungen eine Gesellschaft erfüllen muss, um als Holdinggesellschaft besteuert zu werden, und wie diese Besteuerung aussieht. Zudem führen wir aus, welche Instrumente zur Vermeidung von Drei- und Mehrfachbesteuerungen von Gewinnen es zusätzlich zum Holdingprivileg heute schon gibt. Damit lassen sich die Konsequenzen aufzeigen, welche eine Abschaffung des Holdingprivilegs für die heutigen Holdinggesellschaften hat.

Wir hoffen, dass wir Ihr Interesse geweckt haben und wünschen Ihnen viel Spass bei der Lektüre.

1. «Normale» Gesellschaften

1.1 Gewinnsteuern

Die in der Schweiz steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) und Genossenschaften (nachfolgend zusammen als «Gesellschaften» bezeichnet) haben auf ihrem Gewinn Gewinnsteuern zu bezahlen. Dieser Gewinn wird von den Kantonen und Gemeinden und mit der direkten Bundessteuer auch vom Bund besteuert.

Die Kantone können die kantonale Gewinnsteuerbelastung selber festlegen (Kantons- und Gemeindesteuern). Im Kanton Aargau beträgt der Gewinnsteuersatz für Gewinne bis CHF 250’000 5,5 % und für die darüber liegenden Gewinne 8,5 %. Für die Steuerbelastung sind diese Steuersätze mit den Steuerfüssen zu multiplizieren (derzeit 169 %).

Der Gewinn der Gesellschaften unterliegt zusätzlich der direkten Bundessteuer. Der Steuersatz beträgt 8,5 %.

Die Gesellschaften können die Gewinnsteuern als geschäftsmässig begründeten Aufwand von ihrem steuerbaren Gewinn in Abzug bringen. In Berücksichtigung dieses Abzuges beträgt die Gewinnsteuerbelastung im Kanton Aargau für die Gewinne bis CHF 250’000 rund 15 % und für die Gewinne über CHF 250’000 18,6 % (Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer).

1.2 Kapitalsteuern

Wie natürliche Personen, müssen auch Gesellschaften ihr ­«Vermögen» versteuern. Auf dem Nettovermögen bzw. Eigenkapital schulden sie Kapitalsteuern. Dabei handelt es sich um eine kantonale Steuer (Kantons- und Gemeindesteuern). Der Bund erhebt keine Kapitalsteuern.

Im Kanton Aargau beträgt die Kapitalsteuer etwas mehr als 2 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals (1,25 ‰ multipliziert mit dem Steuerfuss von 169 %).

Zur Milderung der Kapitalsteuer können die Kantone vorsehen, dass die Gewinnsteuern an die Kapitalsteuern angerechnet werden. Der Kanton Aargau macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Kapitalsteuer wird somit nur erhoben, sofern und soweit sie höher ist als die Gewinnsteuer.

1.3 Instrumente zur Vermeidung von Drei- und Mehrfachbesteuerungen

In der Schweiz wird jede Gesellschaft für sich besteuert, d. h. werden von jeder Gesellschaft Gewinn- und Kapitalsteuern erhoben. Das gilt auch für Unternehmensgruppen. Eine Gruppen- oder Konzernbesteuerung kennt die Schweiz nicht.

Ohne steuerliche Entlastungen würden die erwirtschafteten Gewinne von Unternehmensgruppen und das von ihnen investierte Kapital drei- oder mehrfach besteuert.

Das Steuerrecht sieht zur Zeit zwei Instrumente zur Vermeidung solcher Drei- und Mehrfachbesteuerungen vor, das ­Holdingprivileg (vgl. Ziffer 3 hiernach) und den Beteiligungsabzug (vgl. Ziffer 4 hiernach).

2. Statusgesellschaften

Unter dem geltenden Recht können die Kantone Gesellschaften mit bestimmten Tätigkeiten (den sog. Statusgesellschaften) Steuerprivilegien gewähren. Das gilt insbesondere für Holdinggesellschaften sowie für Gesellschaften, die in einem internationalen Kontext agieren und ihre Tätigkeit hauptsächlich im Ausland ausüben (die sog. Domizil- und Verwaltungsgesellschaften).

Aufgrund des seit einigen Jahren bestehenden internationalen Drucks plant der Gesetzgeber, die Steuerprivilegien für die Statusgesellschaften und somit auch das Holdingprivileg abzuschaffen. Diese Abschaffung war Gegenstand der Unternehmenssteuerreform III, welche das Volk am 12. Februar 2017 abgelehnt hat. Am 19. Mai 2019 stimmen die Schweizerinnen und Schweizer über eine neue Steuervorlage ab, welche wiederum die Aufhebung der Steuerprivilegien für Statusgesellschaften beinhaltet, die sogenannte STAF (Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung).

Bei einer Zustimmung des Volkes zur STAF ist es den Kantonen künftig nicht mehr erlaubt, den Statusgesellschaften eine privilegierte Besteuerung zu gewähren. Bei der direkten Bundessteuer wird sich auch bei einer Abschaffung der Status­gesellschaften nichts ändern.

Nachfolgend wird dargestellt, welche Auswirkungen die Abschaffung des Holdingprivilegs hat. Auf die Abschaffung der Steuerprivilegien für die übrigen Statusgesellschaften wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

3. Holdinggesellschaften

3.1 Besteuerung der Holdinggesellschaften

Erfüllt eine Holdinggesellschaft die Voraussetzungen für das Holdingprivileg, muss sie auf ihrem Gewinn keine kantonalen Gewinnsteuern bezahlen.

Eine Ausnahme bildet die sog. Mindeststeuer. Sie beträgt im Kanton Aargau derzeit CHF 845 pro Jahr (CHF 500 multipliziert mit dem aktuellen Steuerfuss von 169 %).

Vorbehalten bleiben zudem die Erträge aus Grundeigentum, insbesondere die Mieteinnahmen. Diese müssen auch die Holding­gesellschaften normal versteuern.

Die Kantone können für die Holdinggesellschaften eine tiefere Kapitalsteuer vorsehen. Im Kanton Aargau ist dies der Fall. Die Kapitalsteuerbelastung der Holdinggesellschaften beträgt 0,169 ‰ (0,1 ‰ multipliziert mit dem aktuellen Steuerfuss von 169 %).

3.2 Voraussetzungen für das Holdingprivileg

Eine Gesellschaft gilt als Holdinggesellschaft, wenn

  • ihr statutarischer Zweck und ihre effektiven Tätigkeiten hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen bestehen,
  • diese Beteiligungen oder ihre Erträge längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen,
  • und sie in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausübt.

Diese vom Bund vorgegebenen Voraussetzungen (vgl. Art. 28 Abs. 2 Steuerharmonisierungsgesetz «StHG») werden nicht in allen Kantonen gleich ausgelegt und gehandhabt.

Im Kanton Aargau müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit das Holdingprivileg gewährt wird:

  1. Die Gesellschaft muss sowohl gemäss Statuten als auch tatsächlich einen Holdingzweck verfolgen, d.  h. ihre Tätigkeit muss hauptsächlich im Halten und Verwalten von Beteiligungen bestehen.
  2. Die Holdinggesellschaft muss mindestens eine sog. qualifizierende Beteiligung an einer anderen Gesellschaft halten. Eine qualifizierende Beteiligung liegt vor, wenn mindestens 10 % am Kapital der jeweiligen Gesellschaft gehalten werden oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens CHF 1 Mio. beträgt.
  3. Die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen müssen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge der Holdinggesellschaft ausmachen.
  4. Der Holdinggesellschaft ist es nicht erlaubt, in der Schweiz einer Geschäftstätigkeit nachzugehen. Sie darf nicht durch eigene Wertschöpfung aus einer industriellen, gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit Erträge erzielen.

Zulässig sind aber bestimmte Nebenzwecke. So ist es den Holdinggesellschaften insbesondere erlaubt, gegen Entgelt Hilfstätigkeiten für ihre Tochtergesellschaften auszuüben. Zu den zulässigen Nebenzwecken gehören z. B. die Markforschung und Rechts- sowie Steuerberatung für die Unternehmensgruppe oder die Beschaffung von Fremdkapital auf dem Kapitalmarkt und die Finanzierung der Tochtergesellschaften.

3.3 Situation der Holdinggesellschaften nach einer Abschaffung des Holdingprivilegs

Bei einer Annahme der Gesetzesvorlage STAF fallen die Steuer­privilegien für die Holdinggesellschaften weg.

Die Holdinggesellschaften würden künftig als «normale» Gesellschaften besteuert.

Wenn bzw. soweit sie die Voraussetzungen erfüllen, können sie den Beteiligungsabzug geltend machen.

4. Beteiligungsabzug

4.1 Vermeidung von Drei- und Mehrfachbesteuerungen der Gewinne

Wie das Holdingprivileg dient auch der Beteiligungsabzug der Vermeidung von Drei- oder Mehrfachbesteuerungen der Gewinne von Gesellschaften.

Die Gewinne, welche eine Gesellschaft bereits versteuert hat und als Dividende an die Aktionärsgesellschaft ausschüttet, sollen von der Empfängerin der Dividende nicht nochmals als Gewinn versteuert werden. Mit dem Beteiligungsabzug wird die Gewinnsteuer der Muttergesellschaft um den prozentualen Anteil reduziert, den die Dividenden an ihrem Gesamtgewinn ausmachen (vgl. dazu Ziffer 4.3 hiernach).

Anders als das Holdingprivileg gilt der Beteiligungsabzug nicht nur für die kantonalen Gewinnsteuern, sondern auch für die Gewinnsteuer des Bundes.

Im Gegensatz zum Holdingprivileg steht der Beteiligungsabzug nicht in der internationalen Kritik, sondern wird allgemein anerkannt. Eine Abschaffung des Beteiligungsabzugs ist deshalb kein Thema.

4.2 Voraussetzungen für den Beteiligungsabzug

4.2.1 Berechtigte Gesellschaften

Der Beteiligungsabzug kann von allen Gesellschaften geltend gemacht werden, welche Beteiligungserträge erhalten, die zum Beteiligungsabzug berechtigen (nachfolgend «qualifizierende Beteiligungserträge» genannt). Er steht deshalb auch operativen Gesellschaften offen oder Gesellschaften, die zwar einen Holdingzweck verfolgen, aber die Voraussetzungen für das Holdingprivileg nicht erfüllen.

Qualifizierende Beteiligungserträge können Ausschüttungen und Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen sein.

4.2.2 Beteiligungsabzug auf Dividenden

Eine Gesellschaft kann auf den Dividenden und anderen Ausschüttungen (wie Kapitalrückzahlungen und verdeckte Gewinnausschüttungen) den Beteiligungsabzug geltend machen, soweit hinsichtlich der jeweiligen Beteiligung mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Beteiligung beträgt mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft. Beispiel: Die B AG hat ein Aktienkapital von CHF 100’000, eingeteilt in 100 Aktien mit einem Nominalwert von je CHF 1’000. Die A AG hält als Aktionärin 12 dieser Aktien und somit 12 % des Aktienkapitals der B AG (12 × CHF 1’000 = CHF 12’000 von insgesamt CHF 100’000). Auf den Dividenden der B AG kann sie den Beteiligungsabzug geltend machen.
  2. Die jeweilige Beteiligung hat einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken. Beispiel: Die C AG hält 850 Aktien der börsenkotierten D AG. Der Börsenkurs der Aktien beträgt per 31. Dezember CHF 1’500. Der Verkehrswert der Beteiligung an der D AG beträgt somit CHF 1,275 Mio. Auf den Dividenden der D AG kann die C AG den Beteiligungsabzug geltend machen. Dass ihre Beteiligung am Aktienkapital der D AG deutlich weniger als 10 % beträgt, spielt keine Rolle.
  3. Die Beteiligung berechtigt dazu, mindestens 10 % des ausgeschütteten Gewinns oder der ausgeschütteten Reserven zu erhalten. Beispiel: Das Aktienkapital der E AG von CHF 100’000 ist eingeteilt in 92 Stammaktien und acht Vorzugsaktien, alle mit einem Nominalwert von je CHF 1’000. Die Vorzugsaktien berechtigen jeweils zu einer doppelt so hohen Dividende wie die Stammaktien. Die F AG hält alle acht Vorzugsaktien und somit nur 8 % des Aktienkapitals. Die F AG hat aufgrund der Vorzugsaktien Anspruch auf rund 14,8 % der jeweiligen Dividendenausschüttung und kann somit den Beteiligungsabzug geltend machen.
4.2.3 Beteiligungsabzug bei Kapitalgewinnen

Die Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen berechtigen zum Beteiligungsabzug, wenn die Verkäuferin die verkaufte Beteiligung während mindestens einem Jahr in ihrem Besitz hatte (Haltedauer von mindestens einem Jahr) und die verkaufte Beteiligung mindestens eines der oben in Ziffer 4.2.2 aufgeführten Kriterien erfüllt.

Bei Kapitalgewinnen wird der Beteiligungsabzug nur auf dem Teil des Gewinnes gewährt, um den der Veräusserungserlös die sog. Gestehungskosten der Beteiligung übersteigt.

Beispiel: Die G AG erwarb 100 % der Aktien der H AG für CHF 500’000 (= Buchwert und Gestehungskosten). Einige Jahre später musste sie die Beteiligung wegen des schlechten Geschäftsgangs der H AG auf CHF 400’000 (= Buchwert) abschreiben. Die Gestehungskosten bleiben auch nach dieser Abschreibung unverändert bei CHF 500’000. Im nächsten Jahr kann die G AG die Beteiligung für CHF 550’000 verkaufen. Obwohl die G AG einen Kapitalgewinn von CHF 150’000 erzielt (Veräusserungserlös minus Buchwert), können nur CHF 50’000 (Veräusserungserlös minus Gestehungskosten) für die Berechnung des Beteiligungsabzugs ­herangezogen werden. Die ­wiedereingebrachten Abschreibungen von CHF 100’000 berechtigen nicht zum Beteiligungsabzug.

Aufwertungsgewinne und die Aktivierung von Gratisaktien können bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs nicht als Beteiligungserträge hinzugerechnet werden.

4.3 Berechnung des Beteiligungsabzugs

4.3.1 Grundsatz

Der Beteiligungsabzug ist der prozentuale Anteil der qualifizierenden Nettobeteiligungserträge zum gesamten steuerbaren Reingewinn der Gesellschaft. Aus der nachfolgenden Aufstellung geht hervor, wie der Beteiligungsabzug berechnet wird. Die einzelnen Begriffe (insb. anteiliger Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand) werden in den nachfolgenden Ausführungen erklärt.

Berechnung Beteiligungsabzug
Qualifizierende Beteiligungserträge (z. B. Dividende) CHF 100’000
Anteiliger Finanzierungsaufwand (vgl. Ziffer 4.3.3) CHF – 2’000
Anteiliger Verwaltungsaufwand (vgl. Ziffer 4.3.4) CHF – 5’000
= Nettobeteiligungserträge (vgl. Ziffer 4.3.2) CHF 93’000
÷ Gesamter steuerbarer Reingewinn CHF 500’000
= Beteiligungsabzug   18,600 %

Der Beteiligungsabzug wird in Prozenten ausgewiesen und in der Regel auf drei Stellen gerundet. Er beträgt maximal 100 %, d. h. ein Beteiligungsabzug von über 100 % wird auf 100 % abgerundet.

Der Beteiligungsabzug reduziert die Gewinnsteuer, die ohne Beteiligungsabzug geschuldet wäre. Dazu wird der Beteiligungsabzug mit der ohne Beteiligungsabzug geschuldeten Gewinnsteuer multipliziert. Der entsprechende Betrag wird von der Gewinnsteuer abgezogen. Die Gesellschaft schuldet nur die resultierende Gewinnsteuer nach Abzug des Beteiligungsabzugs.

Beispiel: Ohne Beteiligungsabzug würden die Gewinnsteuern der M AG auf ihrem steuerbaren Gewinn insgesamt CHF 101’650 betragen. Infolge des Beteiligungsabzuges von 18,6 % wird die Gewinnsteuer um rund CHF 18’907 reduziert (CHF 101’650 × 18,6 %). Die M AG hat somit noch Gewinnsteuern in Höhe von CHF 82’743 zu bezahlen.

4.3.2 Nettobeteiligungserträge

Bei den Nettobeteiligungserträgen handelt es sich um die Summe aller qualifizierenden Beteiligungserträge abzüglich der damit verbundenen Gewinnungskosten. Die Gewinnungskosten sind jene Aufwendungen, welche die Gesellschaft aufbringen musste, um die Beteiligungserträge zu erzielen. Es handelt sich dabei um den Finanzierungsaufwand und den Verwaltungsaufwand.

4.3.3 Anteiliger Finanzierungsaufwand

Soweit sich die Gesellschaft durch verzinsliches Fremd­kapital finanziert, wird aus steuerlicher Sicht unterstellt, dass sämt­liche Aktiven der Gesellschaft mit derselben Fremd­kapitalquote finanziert werden. Deshalb wird in einem ersten Schritt anhand der Gewinnsteuerwerte (d.  h. der steuerlich akzeptierten Buchwerte) ermittelt, welchen Anteil die qualifizierenden Beteiligungen an den gesamten Aktiven der Gesellschaft ausmachen. Anschliessend wird der gesamte steuerlich akzeptierte Finanzierungsaufwand (d.  h. die Schuldzinsen und weitere Kosten, die wirtschaftlich als Schuldzinsen zu betrachten sind, nicht aber Zinsen auf verdecktem Eigenkapital) mit der entsprechenden Quote multipliziert und von den Bruttobeteiligungserträgen abgezogen.

Beispiel: Der Finanzierungsaufwand der M AG beträgt CHF 20’000. Der Gewinnsteuerwert sämtlicher Aktiven der M AG beläuft sich auf CHF 2 Mio. Davon entfallen CHF 200’000 auf eine 100 %-Beteiligung an der T AG. Diese Beteiligung macht somit 10 % (= CHF 200’000 ÷ CHF 2 Mio.) der gesamten Aktiven aus. Folglich beträgt der anteilige Finanzierungsaufwand 10 % von CHF 20’000, also CHF 2’000.

4.3.4 Anteiliger Verwaltungsaufwand

Beim Verwaltungsaufwand sieht das Gesetz eine Pauschale von 5 % der qualifizierenden Bruttobeteiligungserträge vor. Soweit diese Pauschale zur Anwendung kommt, werden die Bruttobeteiligungserträge einfach um 5 % gekürzt, egal wie hoch die effektiven Verwaltungskosten tatsächlich ausgefallen sind.

Anstelle dieser Pauschale kann die Gesellschaft wahlweise den effektiven Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Beteiligungen geltend machen. Dabei hat die steuerpflichtige Gesellschaft nachzuweisen, welchen Anteil des Verwaltungsaufwands auf den Beteiligungsertrag entfällt. Als dritte Möglichkeit kann sie auch, wie beim Finanzierungsaufwand, den gesamten effektiven Verwaltungsaufwand aufgrund der Gewinnsteuerwerte auf die Beteiligungen verlegen.

Beispiel: Die M AG wendet die gesetzliche Pauschale an und kürzt die Bruttobeteiligungserträge von CHF 100’000 um 5 % oder CHF 5’000.

5. Besteuerung nach Abschaffung des Holdingprivilegs

Gesellschaften, die bislang vom kantonalen Holdingprivileg profitiert haben, können nach einer Abschaffung des Holdingprivilegs auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern den Beteiligungsabzug geltend machen.

Die Höhe der resultierenden steuerlichen Mehrbelastung hängt davon ab, ob die Holdinggesellschaft neben den qualifizierenden Beteiligungserträgen noch andere Einnahmen erzielt und wie hoch ihre Finanzierungs- und Verwaltungskosten sind.

In den nachfolgenden Beispielen werden die Auswirkungen der Abschaffung des Holdingprivilegs auf die Gewinnsteuern dreier unterschiedlicher Holdinggesellschaften berechnet. Da die direkte Bundessteuer schon heute den Beteiligungsabzug anwendet, wird sie nicht berücksichtigt. Auch die Auswirkungen auf die Kapitalsteuern werden in den nachfolgenden Berechnungen nicht miteinbezogen. Vernachlässigt wird zudem, dass eine höhere Steuerbelastung wegen der Abzugsfähigkeit der Steuern zu einem tieferen steuerbaren Reingewinn führt.

5.1 Fall A: Reine Holdingtätigkeit ohne Finanzierungsaufwand

Die A AG mit Sitz in Baden ist zu 100 % an mehreren Tochtergesellschaften beteiligt. Ihre Aktiven bestehen aus CHF 50’000 flüssigen Mittel und den Beteiligungen mit einem Gewinnsteuerwert von insgesamt CHF 1,95 Mio. Die Summe der Gesamtaktiven beträgt somit CHF 2 Mio. Der steuerbare Reingewinn der A AG beträgt CHF 500’000. In diesem Reingewinn enthalten sind Dividendenerträge in Höhe von CHF 520’000 brutto. Die A AG ist vollumfänglich durch Eigenkapital finanziert, weshalb kein Finanzierungsaufwand anfällt. Der Verwaltungsaufwand beträgt CHF 10’000.

Unter dem Holdingprivileg bezahlt die A AG bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur die Minimalsteuer von CHF 845.

Nach Abschaffung des Holdingprivilegs kann die A AG auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern den Beteiligungs­abzug geltend machen.

Der Beteiligungsabzug der A AG berechnet sich wie folgt:

Beteiligungsabzug A AG
Qualifizierende Beteiligungserträge CHF 520’000
Anteiliger Finanzierungsaufwand CHF 0
Anteiliger Verwaltungsaufwand CHF – 9’750
= Nettobeteiligungserträge CHF 510’250
÷ Gesamter steuerbarer Reingewinn CHF 500’000
= Beteiligungsabzug   100,000 %

Aufgrund des Beteiligungsabzugs von 100 % zahlt die A AG auch nach Abschaffung des Holdingprivilegs bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur die Minimalsteuer. Für die A AG fällt somit keine steuerliche Mehrbelastung an.

Zu beachten ist, dass der gesamte Verwaltungsaufwand der A AG mit CHF 10’000 tiefer ausfällt als die Pauschale von 5 % des Bruttobeteiligungsertrags, welcher CHF 26’000 ­ausmachen würde. Die A AG macht deshalb den effektiven Verwaltungsaufwand geltend. Da sie nicht belegen kann, welche Verwaltungskosten mit der Bewirtschaftung der Beteiligungen zusammenhängen, macht sie die anteiligen Verwaltungskosten gemäss dem Anteil der qualifizierenden Beteiligungen (CHF 1,95 Mio.) an den Gesamtaktiven (CHF 2 Mio.) geltend. Sie zieht somit 97,5 % des effektiven Verwaltungsaufwands vom Bruttobeteiligungsertrag ab.

5.2 Fall B: Holding mit Managementleistungen und etwas Finanzierungsaufwand

Auch die B AG mit Sitz in Baden ist zu 100 % an mehreren Tochtergesellschaften beteiligt. Die Zusammensetzung der Gesamtaktiven mit einem Gewinnsteuerwert von CHF 2 Mio. ist gleich wie bei der A AG, d. h. neben den Beteiligungen mit einem Gewinnsteuerwert von insgesamt CHF 1,95 Mio. verfügt die B AG über flüssige Mittel von CHF 50’000. Der steuerbare Reingewinn der B AG beträgt CHF 500’000. In diesem Reingewinn enthalten sind Dividendenerträge in Höhe von CHF 500’000 brutto sowie Erträge aus Managementleistungen für die Tochtergesellschaften in Höhe von CHF 60’000. Die B AG ist teilweise durch Fremdkapital finanziert. Der gesamte Finanzierungsaufwand beträgt 20’000. Der Verwaltungsaufwand beträgt aufgrund der Managementleistungen etwas mehr als bei der A AG, nämlich CHF 18’000.

Bis zur Abschaffung des Holdingprivilegs bezahlt die A AG bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur die Minimalsteuer von CHF 845. Fällt das Holdingprivileg weg, kann die B AG den Beteiligungsabzug geltend machen.

Dieser berechnet sich wie folgt:

Beteiligungsabzug B AG
Qualifizierende Beteiligungserträge CHF 500’000
Anteiliger Finanzierungsaufwand (97,5 %) CHF – 19’500
Anteiliger Verwaltungsaufwand (effektiv, 97,5 %) CHF – 17’550
= Nettobeteiligungserträge CHF 462’950
÷ Gesamter steuerbarer Reingewinn CHF 500’000
= Beteiligungsabzug   92,590 %

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern beträgt die Gewinnsteuerbelastung der B AG nach Abschaffung des Holdingprivilegs CHF 4’383. Die steuerliche Mehrbelastung beträgt somit CHF 3’538 (CHF 4’383 minus die Minimalsteuer von CHF 845).

5.3 Fall C: Holding mit hohen Nebeneinkünften und hohem Finanzierungsaufwand

Auch die C AG mit Sitz in Baden verfügt über Gesamtaktiven zum Gewinnsteuerwert von CHF 2 Mio. Davon entfallen aber nur CHF 1,85 Mio. auf Beteiligungen an hundertprozentigen Tochtergesellschaften. Darüber hinaus hält die C AG noch flüssige Mittel in Höhe von CHF 50’000 und Lizenzen mit einem Gewinnsteuerwert von CHF 100’000. Die C AG erfüllt die Voraussetzungen für das Holdingprivileg nur knapp, da sie neben den Dividendenerträgen von CHF 430’000 noch Lizenzeinnahmen von CHF 180’000 erwirtschaftet. Der gesamte Finanzierungsaufwand ist mit CHF 60’000 dreimal so hoch wie bei der B AG. Und auch der gesamte Verwaltungsaufwand fällt in der aktuellen Steuerperiode mit CHF 30’000 ausserordentlich hoch aus. Leider kann die C AG nicht nachweisen, welchen Anteil des Verwaltungsaufwands mit der Bewirtschaftung der Beteiligungen zusammenhängt.

Unter dem Holdingprivileg muss die C AG bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur die Minimalsteuer von CHF 845 bezahlen. Fällt das Holdingprivileg weg, bleibt der C AG noch der Beteiligungsabzug.

Die Berechnung des Beteiligungsabzugs führt bei der C AG zu folgendem Ergebnis:

Beteiligungsabzug C AG
Qualifizierende Beteiligungserträge CHF 430’000
Anteiliger Finanzierungsaufwand (92,5 %) CHF – 55’500
Anteiliger Verwaltungsaufwand (pauschal) CHF – 21’500
= Nettobeteiligungserträge CHF 353’000
÷ Gesamter steuerbarer Reingewinn CHF 500’000
= Beteiligungsabzug   70,600 %

Bei diesem Beispiel müsste die C AG auf Stufe Kanton und Gemeinde nach Abschaffung des Holdingprivilegs anstelle der Minimalsteuer von CHF 845 Gewinnsteuern in Höhe von CHF 17’390 bezahlen.

Im Gegensatz zur A AG und B AG wendet die C AG beim Verwaltungsaufwand den Pauschalabzug von 5 % der Bruttobeteiligungserträge an. Der effektive, anteilige Verwaltungsaufwand würde mit CHF 27’750 (92,5 % von CHF 30’000) höher ausfallen.

6. Schlussfolgerungen

Ob die Abschaffung des Holdingprivilegs bei den einzelnen Holdinggesellschaften zu einer Mehrbelastung führen wird und wie hoch diese Mehrbelastung ausfällt, muss im Einzelfall geklärt und berechnet werden. Gesellschaften, die heute schon bei den direkten Bundessteuern einen Beteiligungs­abzug von 100 % oder knapp 100 % ausweisen, haben auch nach einem Wegfall des Holdingprivilegs kaum eine höhere Steuerbelastung zu erwarten.

Die Abschaffung des Holdingprivilegs wird aber jene Holdinggesellschaften treffen, die neben den qualifizierenden Beteiligungserträgen (hohe) Nebeneinkünfte z. B. aus Managementleistungen, Lizenzerträgen oder Zinseinnahmen generieren. Das sind diejenigen Gesellschaften, die derzeit bei den direkten Bundessteuern einen relativ tiefen Beteiligungsabzug ausweisen.

Bei einer Abschaffung des Holdingprivileges haben sie Gelegenheit, Massnahmen zur Erhöhung des Beteiligungsabzugs einzuleiten. Dies ist insbesondere durch eine Reduktion der nicht für den Beteiligungsabzug qualifizierenden Nebeneinkünfte möglich. Wenn praktisch der gesamte Ertrag einer Gesellschaft aus qualifizierenden Beteiligungserträgen besteht, wird der Beteiligungsabzug entsprechend hoch ausfallen. Zudem kann der effektive Verwaltungsaufwand für die reine Bewirtschaftung der Beteiligungen tief gehalten werden. In vielen Fällen dürfte der Beteiligungsabzug sich dann bereits den angepeilten 100 % annähern. Soweit möglich und sinnvoll, können noch Massnahmen zur Verminderung des Finanzierungsaufwands getroffen werden.

VOSER RECHTSANWÄLTE

Dieter Egloff

Dr. Philip Funk

Barbara Sramek

Joachim Huber

Die Autorinnen und Autoren dieses Beitrags:

Dr. Philip
Funk
Rechtsanwalt, Notar, eidg. dipl. Steuerexperte
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lic. iur Dieter
Egloff
Rechtsanwalt, eidg. dipl. Steuerexperte
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lic. iur. Barbara
Sramek
Rechtsanwältin, eidg. dipl. Steuerexpertin
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