Liebe Leserinnen und Leser
Seit Anfang Januar wird unser Anwaltsassistenzteam durch Vanessa Flück und unser Anwaltsteam durch unseren neuen Anwaltspraktikanten Noah Petralia verstärkt.
Wir freuen uns über die Zusammenarbeit mit ihnen und heissen sie in unserem Team herzlich willkommen.
Neu bei Voser Rechtsanwälte: Angelica Schwarz und Anja Bürgisser
Dr. Angelica Schwarz verstärkt seit Januar 2024 das Steuerrechtsteam von Voser Rechtsanwälte KlG.
Nach der Ausbildung zur Bankkauffrau studierte Angelica Schwarz Wirtschaftsrecht an der ZHAW. Danach schloss sie das Studium in Rechtswissenschaften an der Universität Luzern ab und doktorierte an der Universität Zürich. Während dem Doktorat besuchte sie als Gastforscherin u.a. das Max-Planck-Institut für Steuerrecht in München. Sie erwarb 2019 das Anwaltspatent im Kanton Zürich und 2023 das Diplom als eidg. dipl. Steuerexpertin.
Angelica Schwarz ist vorwiegend im Bereich des nationalen und internationalen Steuerrechts für Gesellschaften und Privatpersonen tätig. Bevor sie zu Voser Rechtsanwälte stiess, arbeitete sie als Rechtsanwältin bei einer grossen Wirtschaftskanzlei in Zürich. Sie verfügt über ein ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge, das es ihr ermöglicht, für ihre Klienten auch in komplexen Steuerfragen bestmögliche Lösungen zu entwickeln.
Ihre Freizeit verbringt sie gerne mit ihrer Hündin Clara. Dies ist eine erblindete Mops-Dame, die aus dem Tierschutz stammt und Angelica Schwarz nicht nur in der Freizeit, sondern auch ins Büro begleitet.
Anja Bürgisser verstärkt unser Team seit Anfang Februar 2024 als Rechtsanwältin. Nachdem Anja Bürgisser an der Kantonsschule Baden die Matura erlangte, studierte sie an der Universität Zürich Rechtswissenschaften und arbeitete Teilzeit u.a. als Rechtsberaterin im Bereich Mietrecht.
Nach dem Studium absolvierte sie Praktika bei einer grösseren Wirtschaftskanzlei in Zürich sowie beim Bezirksgericht Bremgarten, bevor sie im Sommer2023 das Anwaltspatent im Kanton Aargau erwarb. Anschliessend kehrte sie als Mutterschaftsvertretung für ein halbes Jahr ans Gericht zurück.
Sie wird insbesondere in den Bereichen allg. Zivil-, Gesellschafts-, Vertrags- und Mietrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht tätig sein. Ihre vielfältige Praxiserfahrung, eine präzise Arbeitsweise und Freude an neuen Herausforderungen kommen ihr dabei zugute.
Anja Bürgisser ist in Bellikon aufgewachsen und lebt heute in Baden. Sie besucht regelmässig das Fitnesscenter und verbringt ihre Freizeit gerne mit Freunden bei einem gemütlichen Spieleabend oder draussen in der Natur.
Wir heissen Angelica Schwarz und Anja Bürgisser in unserem Team herzlich willkommen!
RECHT ZUM SCHMUNZELN
Mündliche Prüfung im Juraexamen
Der Professor zum Studenten: Definieren Sie den Begriff Betrug. Student: Betrug wäre, wenn Sie mich hier durchfallen liessen. Professor: Wie kommen Sie darauf? Student: Betrug ist, wenn jemand die
Unwissenheit eines anderen zu dessen Nachteil ausnutzt.
Inkrafttreten der Reform «AHV 21» per 1. Januar 2024
Zur Sicherung der Finanzierung der AHV sind per 1. Januar 2024 verschiedene neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten. Die Reform «AHV 21» soll die im Schweizer Vorsorgesystem als
erste Säule bezeichnete staatliche Vorsorge vorerst bis 2030 stabilisieren und umfasst folgende vier Massnahmen:
1. Vereinheitlichung des Rentenalters (neu: Referenzalter)
Für Männer und Frauen wird neu ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren eingeführt. Dieses bildet die Bezugsgrösse für die flexible Pensionierung und wird neu als «Referenzalter» bezeichnet.
Das Referenzalter für Frauen wird in vier Schritten von bisher 64 Jahren auf 65 Jahre erhöht. Für Frauen der Jahrgänge bis und mit 1960 gilt weiterhin das bisherige Referenzalter von 64 Jahren. Frauen des Jahrgangs 1961 erreichen das Referenzalter mit 64 Jahren und 3 Monaten, jene des Jahrgangs 1962 mit 64 Jahren und 6 Monaten, jene des Jahrgangs 1963 mit 64 Jahren und 9 Monaten. Für Frauen der Jahrgänge ab 1964 gilt ein Referenzalter von 65 Jahren
2. Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration
Die Erhöhung des Referenzalters wird für Frauen der sogenannten Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) durch zwei Ausgleichsmassnahmen abgefedert:
Im Fall eines Vorbezugs der Altersrente vor Erreichen des Referenzalters wird die Rente regelmässig gekürzt, weil sie wegen des Vorbezugs länger ausbezahlt wird. Beziehen Frauen der Übergangsgeneration ihre Altersrente vor, erfolgt nun aber eine weniger starke Kürzung, und zwar lebenslang. Ein Vorbezug ist
für diese Frauen zudem weiterhin schon ab 62 Jahren möglich, für Frauen ab Jahrgang 1970 hingegen (wie für die Männer) erst ab 63 Jahren und mit der normalen Kürzung.
Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Rente nicht vorbeziehen, erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag. Dieser berechnet sich in Prozent eines Grundzuschlags, der nach Einkommen und Jahrgang abgestuft ist. Bei verheirateten Frauen fällt der Zuschlag nicht unter die sogenannte Plafonierung, wird also zusätzlich zur plafonierten Rente ausbezahlt. Ebenso kann er nicht dazu führen, dass ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen verloren geht oder gekürzt wird.
3. Grössere Flexibilisierung des Rentenbezugs
Bisher konnte eine Altersrente nur entweder ein Jahr oder zwei Jahre im Voraus bezogen werden. Zudem musste immer die ganze Rente vorbezogen werden.
Neu kann die Rente im Alter zwischen 63 Jahren (bzw. 62 Jahren für Frauen der Übergangsgeneration) und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Ebenso ist es neu auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen und/oder einen Teil der Rente aufzuschieben, womit auch eine Kombination von Teil(vor)bezug und Teilaufschub ermöglicht wird. Damit soll ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erleichtert werden.
Arbeitnehmende, denen kein Anspruch auf eine AHV-Maximalrente zusteht und die nach dem Erreichen des Referenzalters weiterhin AHV-Beiträge entrichten, können zudem neu unter bestimmten Bedingungen einmalig eine Neuberechnung ihrer Rente verlangen. Bei einer solchen Neuberechnung werden die nach dem Referenzalter und längstens bis zum 70. Altersjahr erzielten Einkommen und Beitragszeiten berücksichtigt.
4. Erhöhung der Mehrwertsteuer
Für die zusätzliche Finanzierung der AHV wurde die Mehrwertsteuer mit Wirkung ab 1. Januar 2024 von 7,7% auf 8,1% (Normalsatz) bzw. von 2,5% auf 2,6% (reduzierter Satz).