Liebe Leserinnen und Leser
Seit Anfang Mai wird unser Anwaltsassistenzteam durch Dorentina Morina verstärkt. Wir freuen uns sehr über die Zusammenarbeit mit ihr und heissen sie in unserem Team herzlich willkommen.
Ende April hat uns unsere Familienrechtsanwältin Cécile Pelet verlassen. Per 1. Juni wird sodann unsere Notarin und Anwältin Andrea Schifferle eine neue Herausforderung annehmen. Wir danken beiden
herzlich für die wertvolle Zusammenarbeit und wünschen ihnen für die Zukunft alles Gute.
100. Geburtstag Peter Voser
Das Voser-Team gratuliert herzlich!
Nachdem unsere Kanzlei 2018 ihr 100-jähriges Bestehen gefeiert hat, dürfen wir dieses Jahr erneut ein solch eindrückliches Jubiläum bekannt geben: Unser langjähriger Partner, Kollege und Freund Dr. Peter Voser feiert im Juni seinen 100. Geburtstag – schon jetzt herzlichen Glückwunsch!
Unsere Kanzlei wurde im Jahr 1918 von Dr. Fritz Voser – dem Vater von Peter Voser – gegründet. Peter Voser hat die Entwicklung der Kanzlei von Kindsbeinen an miterlebt. 1954 trat er selbst in die Kanzlei ein, die er 1961 von seinem Vater übernahm. In den folgenden Jahrzehnten trug Peter Voser mit seinem professionellen Geschick, seiner umsichtigen Art und dem feinen Gespür für die Menschen massgeblich zum Erfolg des Unternehmens bei.
Mit seinem vorbildlichen Stil und seiner sympathischen Persönlichkeit prägte und prägt Peter Voser bis heute den guten Geist in der Kanzlei und trägt wesentlich zum – wie wir es nennen – «Voser Spirit» bei. Auch wenn er seit längerer Zeit selbst keine Mandate mehr führt, kommt er jede Woche im Büro vorbei, um seine Post zu sichten und den Kontakt mit uns zu pflegen. Er ist nach wie vor an der Entwicklung
der Kanzlei und am Weltgeschehen im Allgemeinen interessiert.
Peter Voser wendete den weitaus grössten Teil seiner Schaffenskraft für unsere Kanzlei und für seine politische Tätigkeit auf, die ihm ebenfalls sehr wichtig war. Wir freuen uns, dass er seinen wohlverdienten Lebensabend noch immer bei guter Gesundheit geniessen kann.
Anlässlich eines Mittagessens im Juni diesen Jahres wird das gesamte Voser-Team mit Peter Voser auf den runden Geburtstag und auf sein Wohl anstossen. Wir sind stolz auf unseren Peter Voser, gratulieren ihm herzlich zu seinem grossen Ehrentag und wünschen ihm weiterhin beste Gesundheit und alles Gute!
«Haben Sie den Einbruch so begangen, wie ich ihn eben geschildert habe, Herr Angeklagter?», fragt der Richter. «Nein, aber Ihre Idee ist auch nicht schlecht!»
Interessenkonflikte im Verwaltungsrat
Seit dem 1. Januar 2023 regelt das Aktienrecht in Art. 717a OR den Umgang mit Interessenkonflikten von Mitgliedern eines Verwaltungsrates. Bereits unter dem alten Recht war der adäquate Umgang mit Interessenkonflikten Pflicht; dies ergab sich aus der allgemeinen Treuepflicht des Verwaltungsrates.
Der neue Artikel 717a OR schreibt nun explizit vor, dass die Mitglieder eines Verwaltungsrates den gesamten Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über Interessenkonflikte informieren müssen. Der Verwaltungsrat hat anschliessend die Massnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft nötig sind.
Interessenkonflikte eines Mitglieds des Verwaltungsrates können bei jeder Aktiengesellschaft vorkommen. Unter einem Interessenkonflikt wird eine Konstellation verstanden, in der die eigenen Interessen des Mitglieds des Verwaltungsrates mit den (fremden) Interessen der Gesellschaft in einem Konflikt stehen und dieser Interessengegensatz eine gewisse Intensität aufweist. Kein Interessenkonflikt besteht, wenn zwar unterschiedliche Interessen bestehen, diese aber nicht entgegengesetzt sind. Ein in der Praxis typisches Beispiel eines Interessenkonflikts sind Konstellationen, in denen die Gesellschaft mit dem Mitglied des Verwaltungsrates einen Vertrag abschliesst (beispielsweise Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, Auftrag).
Ist eine Information an den Gesamtverwaltungsrat über das Vorliegen eines Interessenkonflikts erfolgt, hat der Verwaltungsrat je nach Intensität des Interessengegensatzes zu entscheiden, welche Massnahmen ergriffen werden sollen. Das Aktienrecht schreibt die konkreten Schritte nicht vor. Üblicherweise führt
ein Interessenkonflikt dazu, dass ein Verwaltungsratsmitglied beim entsprechenden Geschäft in den Ausstand zu treten hat. Je nach Situation ist zu entscheiden, ob der Ausstand nur die Beschlussfassung oder auch die Beratung umfassen soll. Weitere Massnahmen können die doppelte Beschlussfassung (Beschluss mit dem und ohne das betroffene Verwaltungsratmitglied), der Beizug eines unabhängigen Dritten oder die Abstimmung durch die Generalversammlung sein. Zudem sind Geschäfte stets zu Drittkonditionen abzuschliessen. Bei einem anhaltenden Interessenkonflikt zwischen einem Mitglied des Verwaltungsrates und der Gesellschaft kann die adäquate Lösung auch darin bestehen, dass das betreffende Mitglied von seinem Amt als Verwaltungsrat zurücktritt.
Wird ein Interessenkonflikt nicht beachtet, drohen Verantwortlichkeitsansprüche und allenfalls strafrechtliche Sanktionen (beispielsweise wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB). Diese richten sich gegen alle Mitglieder des Verwaltungsrates, die in Bezug auf den bestehenden Interessenkonflikt untätig geblieben sind.
Auch im KMU-Bereich ist das Thema des Interessenkonflikts im Verwaltungsrat wesentlich und sollte sorgfältig behandelt werden, um einerseits eine gute Corporate Governance zu gewährleisten und andererseits negative Konsequenzen für den Verwaltungsrat auszuschliessen.