LEXPRESS Das Ende der Inhaberaktie und Anpassungen der Meldepflichte

Liebe Leserschaft

Das Voser-Team hatte viel zu -feiern diesen Sommer: Die Hochzeitsglocken haben sowohl bei Fiona Gedon(-Sauer) und Dominik Gedon als auch bei -Eliane Benjamin und Florian Benjamin geläutet. Wir wünschen den beiden Brautpaaren alles Gute für ihre Zukunft. Fiona Gedon gratulieren wir zudem zur bestandenen Notariatsprüfung.

Weitere Glückwünsche richten sich an Shania Brunner zur bestandenen Lehrabschlussprüfung und Nicole Kern zur bestandenen Berufsmatura.

Seit Kurzem werden unser Notariatsassistenzteam von Nicole Aeppli und das Advokaturassistenzteam von Alexandra Bleuler und Angela Schweri ergänzt. Anfang August startete zudem Ariane Rüegg ihre Lehre zur Kauffrau Branche Notariat. Wir heissen sie alle herzlich willkommen.

Neu bei Voser Rechtsanwälte: Cécile Pelet

Wir freuen uns, Ihnen die Verstärkung unseres Anwalts-Teams vorstellen zu dürfen:

Cécile Pelet, Rechtsanwältin

Cécile Pelet ist 31-jährig und in Suhr bei ­Aarau wohnhaft. Sie wuchs in Rombach, Kanton Aargau auf. Nach dem Besuch der Bezirks- und Kantonsschule in Aarau absolvierte sie das Rechtsstudium in Basel und Genf. Anschliessend folgten Praktika am Bezirksgericht in Aarau sowie in einer Anwaltskanzlei in Baden, worauf sie 2017 das Anwaltspatent des Kantons Aargau erwarb. Danach war sie am Bezirksgericht in Baden als Gerichtsschreiberin tätig. Sie vertiefte dort ihre Rechtskenntnisse in den Bereichen Familien- und Arbeitsrecht und sammelte Berufserfahrung.

Bei VOSER ­Rechtsanwälte wird Cécile Pelet in den Gebieten Ehe- und Scheidungsrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Arbeitsrecht, wie auch im allgemeinen Zivilrecht tätig sein. Sie hat vor Kurzem die Grundausbildung zur Mediatorin abgeschlossen und möchte sich in diesem Bereich nun in der ­Praxis weiterentwickeln.

Ihre Freizeit verbringt Cécile Pelet am liebsten zusammen mit Familie und Freunden draussen in der Natur. Dabei ist sie oft mit den Laufschuhen, dem Bike, dem Rennvelo oder den Langlaufskiern unterwegs. Ihre grosse Leidenschaft gilt jedoch dem Triathlon, den sie wettkampfmässig betreibt. Ihr sportliches Wissen gibt sie an Trainingsweekends oder Trainingslagern als Coach an andere weiter.

Das ganze VOSER-Team heisst Cécile Pelet herzlich willkommen und wünscht ihr einen guten Start!

Richter: «Nun verraten Sie mir bitte, Herr Hofer, warum Sie auf Ihren Jagdgenossen geschossen haben!» «Ich habe ihn in der Aufregung für ein Reh gehalten.» «Und wann bemerkten Sie Ihren Irrtum?» «Als das Reh zurückschoss…»

Das Ende der Inhaberaktie und Anpassungen der Meldepflichten

Voraussichtlich am 1. Januar 2020 sollen neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft treten mit Auswirkungen auf Inhaberaktien und die Melde­pflichten (Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person an Aktien und Stammanteilen).

Inhaberaktien

Neu sollen Inhaberaktien nur noch in Ausnahmefällen zulässig sein. Dies gilt nicht nur für die Neuausgabe, sondern auch für bereits bestehende Inhaberaktien. Noch bestehende Inhaberaktien werden 18 Monate nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt nimmt die Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor. Die umgewandelten Aktien behalten ihre Eigenschaften wie Nennwert und Liberierungsquote.

Die von der Umwandlung betroffenen Gesellschaften müssen bei der nächsten Änderung der Statuten diese an die Umwandlung anpassen. Um dies durchzusetzen, dürfen die Handels­registerämter keine andere Statutenänderung mehr eintragen, solange diese Anpassung nicht vorgenommen wurde. Nach der Umwandlung trägt die Gesellschaft die Aktionäre, welche ihrer bisherigen Meldepflicht nachgekommen sind, in das Aktienbuch ein. Aktionäre, die ihrer ­Meldepflicht nicht nachgekommen sind, können innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch beantragen. Beantragt der Aktionär eine solche Eintragung nicht rechtzeitig, werden die Aktien von Gesetzes wegen nichtig. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt.

Anpassungen der Meldepflichten

Neu besteht für Aktionäre eine gesetzliche Frist von drei Monaten zur Meldung jeder Namens- und Adressänderung. Aktionäre, die der Meldepflicht vorsätzlich nicht nachkommen, werden neu strafrechtlich verfolgt und mit Busse bestraft. Auf Seite der Gesellschaft wird der Verwaltungsrat mit Busse bestraft, wenn er vorsätzlich das Aktienbuch nicht vorschriftsgemäss führt. Dies kann überdies als Organisationsmangel eingestuft werden, der zur Auflösung der Gesellschaft führen kann. Diese Bestimmungen gelten auch für die GmbH.

Fazit

Angesichts dieser strengen Vorschriften empfehlen wir Gesellschaften mit Inhaberaktien, bestehende Inhaberaktien bereits vor dem 1. Januar 2020 in Namenaktien umzuwandeln. Dabei sollte sichergestellt werden, dass die Inhaberaktionäre ihrer Meldepflicht nachkommen. Weiter sollte der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung überprüfen, ob das Aktienbuch bzw. das Stamm­anteilbuch mit dem Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss den gesetzlichen Vorschriften geführt wird und ob alle erforderlichen Meldungen erfolgt sind.

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