Rechtsfall 5, Die Auflösung

Steuerrecht / Rechtsfall 5

Ich handle erfolgreich auf Schweizer Online-Marktplätzen. Muss ich mich bei der Mehrwertsteuer registrieren?

Wer regelmässig mit Waren auf Schweizer Online-Marktplätzen handelt, muss sich spätestens dann im Mehrwertsteuerregister eintragen lassen, wenn der damit erzielte jährliche Umsatz CHF 100’000 oder mehr beträgt.

Detaillierte rechtliche Auslegung

Mehrwertsteuerpflichtig wird nur, wer ein Unternehmen betreibt. Wer regelmässig mit Waren auf Online-Marktplätzen handelt, um damit Gewinne zu erzielen, führt eine solche unternehmerische Tätigkeit aus. Beträgt der jährliche Umsatz mit Kunden in der Schweiz mehr als CHF 100’000, muss man sich bei der Mehrwertsteuer registrieren lassen und die Mehrwertsteuer abrechnen. Liegt der Umsatz unter CHF 100’000, ist eine Registrierung freiwillig.

1.    Unternehmerische Tätigkeit

Nur wer ein Unternehmen betreibt, wird mehrwertsteuerpflichtig. Dies ist dann der Fall, wenn jemand eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTG).

Der gelegentliche Verkauf von unliebsamen Weihnachtsgeschenken, dem eigenen Auto oder der alten Möbel beim Wohnungswechsel, löst deshalb mangels unternehmerischer Tätigkeit noch keine Mehrwertsteuerpflicht aus. Anders sieht es aus, wenn jemand regelmässig und planmässig Waren einkauft und auf Online-Marktplätzen zum Verkauf anbietet, um damit ein Einkommen zu erzielen. Hier wird die Grenze zur unternehmerischen Tätigkeit rasch überschritten.

2.    Steuerbefreiung bis CHF 100’000 Umsatz

Wer ein Unternehmen betreibt, aber weniger als CHF 100’000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, ist von der Mehrwertsteuer befreit (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Auf diese Steuerbefreiung kann freiwillig verzichtet werden, indem man sich bei der Mehrwertsteuer registriert. Der Vorteil einer freiwilligen Registrierung liegt darin, dass man die mit der unternehmerischen Tätigkeit verbundenen Vorsteuern (z. B. die beim Einkauf der Waren bezahlte Mehrwertsteuer) in Abzug bringen kann.

Sobald in einem Jahr die Umsatzgrenze von CHF 100’000 erreicht oder überschritten wird, muss man sich spätestens für das Folgejahr bei der Mehrwertsteuer registrieren (Art. 14 Abs. 3 MWSTG). Die Registrierung kann online auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommen werden.

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