Rechtsfall 3, Die Auflösung

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht / Rechtsfall 3

Darf ein Autohändler bei einem Autoverkauf einen Betrag von CHF 120’000 in bar entgegennehmen?

Ja, der Autohändler darf einen Betrag von CHF 120’000 in bar entgegennehmen; denn es besteht kein Barzahlungsverbot in der Schweiz. Nimmt der Autohändler jedoch eine Barzahlung von gesamthaft über CHF 100’000 entgegen, muss er die strengen Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz erfüllen (z.B. Pflicht zur Identifizierung des Käufers), verbunden mit dem Risiko, dass er bei nicht korrekter Erfüllung dieser Pflichten substantiell gebüsst wird. Händler akzeptieren deshalb regelmässig keine Bargeldtransaktionen über CHF 100’000, sondern verlangen vom Käufer, dass er den Kaufpreis über eine Bank bezahlt.

Detaillierte rechtliche Auslegung

Seit 2016 unterstehen Händler den Pflichten des Geldwäschereigesetzes, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als CHF 100’000 in bar entgegennehmen. Dies gilt auch, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter CHF 100’000 liegen, zusammengezählt diesen Betrag jedoch überschreiten.

Nimmt ein Händler eine solche Zahlung von mehr als CHF 100’000 in bar entgegen, muss er den Käufer anhand eines beweiskräftigen Dokuments wie bspw. einer gültige Identitätskarte identifizieren und die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. Die getätigte Transaktion und die Geschäftsbeziehung muss er mit Belegen angemessen dokumentieren (Art. 8a Abs. 1 Geldwäschereigesetz, GwG).

Erscheint ein Geschäft ungewöhnlich oder bestehen Anhaltspunkte, dass das Geld aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrührt oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegt, muss der Händler die Hintergründe und den Zweck des Geschäfts genauer abklären (Art. 8a Abs. 2 GwG). Hat der Händler gestützt auf seine Abklärungen den begründeten Verdacht, dass das Geld aus einer der genannten Quellen stammt, muss er der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten (Art. 9 Abs. 1bis GwG). Schliesslich trifft den Händler eine Revisionspflicht (Art. 15 GwG). Eine Revisionsstelle muss demnach die Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz durch den Händler überprüfen. 

Verletzt ein Händler diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig, kann er mit Busse bestraft werden (bei Vorsatz Busse bis zu CHF 500’000; Art. 37 f. GwG). 

Diesen Pflichten kann sich der Händler entledigen, wenn er die Zahlungen, die CHF 100’000 übersteigen, über einen Finanzintermediär, d.h. insbesondere eine Bank abwickelt (Art. 8a Abs. 4 GwG).

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