Rechtsfall 8, Die Auflösung

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht / Rechtsfall 8

Kann ich als Minderheitsaktionär die Absetzung des einzigen Verwaltungsrates bewirken, wenn sich dieser gar nicht oder zum Schaden der Gesellschaft um deren Geschäfte kümmert?

Zur Abberufung eines Verwaltungsrats stehen dem Minderheitsaktionär zwei Wege offen:

1.  Ein Minderheitsaktionär, der mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von mindestens einer Million vertritt, kann die Abberufung des Verwaltungsratsmitglieds durch die Generalversammlung verlangen. Zur Abberufung bedarf es aber der Zustimmung mindestens der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.

2.  Wenn ein Verwaltungsrat seine Pflichten dauerhaft und in grober Weise zum Schaden der Gesellschaft verletzt, steht jedem Aktionär der Weg ans Gericht offen. Er kann die Abberufung eines schädigenden oder unfähigen Verwaltungsrats mittels Klage verlangen.

Detaillierte rechtliche Auslegung

Schädigt ein Verwaltungsrat die Gesellschaft oder hat er die Fähigkeit zur Ausübung des Verwaltungsratsmandats verloren, kann sich für einen Minderheitsaktionär die Frage, ob er dessen Absetzung veranlassen kann. Ein Verwaltungsratsmitglied kann von der Generalversammlung jederzeit ohne Angabe von Grün-den abberufen werden. Abgesehen von der vorgängigen Traktandierung bedarf es dazu aber der Zustimmung mindestens einer Mehrheit der anwesenden Aktienstimmen. Ein umstrittener Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2013 räumt den Aktionären (aber auch den Gläubigern oder dem Handelsregisterführer) unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Klage auf gerichtliche Absetzung eines Verwaltungsrates ein.

1.    Sorgfalts- und Treuepflicht der Verwaltungsratsmitglieder

Der Verwaltungsrat hat die oberste Leitung der Gesellschaft inne. In dieser Eigenschaft ist er für die strategische Ausrichtung des Unternehmens verantwortlich (vgl. Art. 716a Ziff. 1 OR). Gemäss Art. 717 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Das erforderliche Mass an Sorgfalt ist grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Massgebend ist das Verhalten, das von einem vernünftigen und gewissenhaften Menschen unter den gleichen Voraussetzungen erwartet werden darf. Selbstverständlich darf ein Verwaltungsrat die Gesellschaft nicht schädigen und muss die eigenen Interessen denjenigen der Gesellschaft unterordnen. Die Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

2.    Wahl und Abberufung von Verwaltungsräten

Der Verwaltungsrat besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen (Art. 707 OR). Ein Verwaltungsratsmitglied braucht nicht Aktionär zu sein. Die Amtszeit beträgt ohne andere Statutenbestimmung drei Jahre und die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich (Art. 710 OR). Das Wahlorgan ist die Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR).

Die Generalversammlung kann einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder die Gesamtheit aller Mitglieder jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen (BGE 80 II 121 f.). Voraussetzung einer Abberufung ist ein rechtsgültiger Beschluss, der aufgrund einer Traktandierung des Geschäfts mit Antrag gefasst wurde. Der Antrag auf Abberufung geht normalerweise vom Verwaltungsrat aus. Der Antrag kann jedoch auch von Minderheitsaktionären gestellt werden, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von mindestens einer Million vertreten (Art. 699 Abs. 3 OR).

Die Abberufung bedarf grundsätzlich eines einfachen Mehrheitsbeschlusses. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist es jedoch möglich, die Abberufung aufgrund von Art. 703 OR durch die statutarische Einführung eines qualifizierten Beschluss- und/oder Präsenzquorums zu erschweren. Allerdings darf der erschwerte Beschluss die Abberufung nicht unmöglich machen (BGE 117 II 313 f.).

Ein Minderheitsaktionär kann somit, sofern er alleine oder zusammen mit anderen Minderheitsaktionären die Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 OR erfüllt, die Abberufung traktandieren lassen. Ohne die Zustimmung von mindestens der Mehrheit der an der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen ist eine Abberufung eines Verwaltungsrats aber nicht möglich.

3.    Abberufung eines Verwaltungsrats mittels Klage

Während bei der GmbH das Gesetz in Art. 815 Abs. 2 OR eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Absetzung eines schädigenden oder unfähigen Geschäftsführers vorsieht, lässt sich für die Aktiengesellschaft expressis verbis keine Regelung im Gesetz finden. Das Bundesgericht hat indes in seinem Entscheid BGer 4A_161/2013 festgehalten, dass auch bei der Aktiengesellschaft für den einzelnen Aktionär eine Abberufung eines Verwaltungsrats mittels Klage offensteht.

Gemäss Art. 731b OR kann ein Aktionär (aber auch ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer) dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, wenn der Aktiengesellschaft ein vorgeschriebenes Organ fehlt oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Gericht eine mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls angemessene Massnahme treffen könne, wobei der in Art. 731b OR aufgeführte Massnahmenkatalog nicht abschliessend und nur exemplarisch sei. Die Abberufung von Verwaltungsräten gehöre auch zu den möglichen Massnahmen, die das Gericht anordnen könne. Wenn der einzige Verwaltungsrat einer Gesellschaft dauerhaft seine Sorgfalts- und Treuepflichten in grober Weise verletzt oder die Fähigkeit zur Ausübung des Verwaltungsratsmandats verloren hat, kann ein einzelner Aktionär die Abberufung des Verwaltungsrats mittels Klage vom Gericht gemäss Art. 731b OR. verlangen.

Der Entscheid des Bundesgerichts ist in der Lehre allerdings umstritten.

4.    Fazit

Mitglieder des Verwaltungsrats können jederzeit ohne Angabe von Gründen durch die Generalversammlung abberufen werden. Die Abberufung bedarf einer ordentlichen Traktandierung, die auch von einem Minderheitsaktionär verlangt werden kann, sofern er mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von mindestens einer Million vertritt. Der rechtsgültige Abwahlbeschluss muss allerdings mittels einfachem Mehr gefasst werden. Einem Minderheitsaktionär ist es auf diesem Weg daher ohne Unterstützung anderer Aktionäre nicht möglich, ein Mitglied des Verwaltungsrats abzuberufen.

Gemäss (umstrittener) Rechtsprechung des Bundesgerichts steht unter gewissen Voraussetzungen zudem der Klageweg offen. Wenn ein Verwaltungsrat dauerhaft seine Sorgfalts- und Treuepflichten in grober Weise verletzt oder die Fähigkeit zur Ausübung des Verwaltungsratsmandats verloren hat, kann ein einzelner Aktionär die Abberufung des Verwaltungsrats mittels Klage vom Gericht verlangen.

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