Rechtsfall 10, Die Auflösung

Steuerrecht / Rechtsfall 10

Der Steuerspartrick: Ich miete mir einen Briefkasten in einem steuergünstigen Kanton und bezahle meine Steuern künftig dort. Funktioniert das?

Der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person ist dort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Ein Briefkasten begründet noch keinen Aufenthalt, zumal man in einem Briefkasten nicht wohnen kann. Ohne tatsächlichen Aufenthalt kann kein steuerrechtlicher Wohnsitz begründet werden. Doch auch ein tatsächlicher Aufenthalt reicht noch nicht aus. 

1.    Aufenthaltsort

Eine natürliche Person ist in der Schweiz dort unbeschränkt steuerpflichtig, wo sie ihren steuerlichen Wohnsitz hat. Der steuerrechtliche Wohnsitz befindet sich dort, wo sich die Person «mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält» (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2 StHG und § 16 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargau). 

Der steuerrechtliche Wohnsitz kann sich deshalb von vornherein nur am Aufenthaltsort der steuerpflichtigen Person befinden, also dort, wo die Person wohnt und übernachtet. Eine Person kann dabei durchaus mehr als einen Aufenthaltsort haben. Sie kann zum Beispiel unter der Woche am Arbeitsort in Zürich wohnen und am Wochenende bei der Familie in Frick. 

2.    Lebensmittelpunkt

Im Gegensatz zu den Aufenthaltsorten kann eine Person in der Regel nur einen steuerlichen Wohnsitz haben. Hat eine Person mehrere Aufenthaltsorte, liegt der steuerliche Wohnsitz dort, wo sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände das Zentrum ihrer persönlichen Interessen beziehungsweise der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse befinden.

In der Praxis wird bei verheirateten Steuerpflichtigen oder Konkubinatspaaren in der Regel der Ort der Familienwohnung als Mittelpunkt der Lebensinteressen angenommen. In den übrigen Fällen klären die Steuerbehörden die konkreten Umstände häufig mit Hilfe von Fragebogen ab und verlangen Belege (z. B. Mietverträge und Stromrechnungen).

Eine alleinstehende Person, die in Zürich arbeitet und dort unter der Woche wohnt, kann spätestens ab dem 30. Altersjahr nur noch in Ausnahmefällen erfolgreich argumentieren, ihr Lebensmittelpunkt und damit der steuerliche Wohnsitz befinde sich immer noch bei den Eltern in Frick.

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