Rechtsfall 38, Die Auflösung

Verwaltungsrecht (Schulrecht) / Rechtsfall 38

Der Deutschlehrer hat unserem Sohn eine 3 im Aufsatz gegeben. Das ist doch eine Sauerei. Können wir etwas dagegen machen?

Grundsätzlich können einzelne Prüfungs- oder Zeugnisnoten nicht angefochten werden. Anfechtbar sind nur Verfügungen. Als Verfügung gilt ein an einen Einzelnen gerichteter Akt der Behörde (hier die Schulbehörde), der gestützt auf öffentliches Recht ergeht. Eine Verfügung ist also auf eine direkte Rechtswirkung ausgerichtet. Die Deutschnote hat höchstens eine indirekte Rechtswirkung. Es fehlt daher an einer Verfügung, die mit einer Beschwerde angefochten werden könnte.

Detaillierte rechtliche Auslegung

Einzelne Schulnoten, die lediglich eine Leistungsqualifikation wiedergeben, beeinflussen die Rechtslage des einzelnen Schülers nicht und können mangels ihres Verfügungscharakters nicht angefochten werden. Es stellt sich die Frage, wie sich die Situation darstellt, wenn aufgrund einer Einzelbewertung die Promotion eines Schülers abhängig ist. 

1.    Definition Verfügung

Eine Verfügung ist eine hoheitliche Anordnung einer mit staatlichen Aufgaben betrauten Behörde. Mit der Verfügung wird das Recht auf einen konkreten Fall angewendet. Mit ihr werden bestimmte Rechte und Pflichten eines Einzelnen begründet, geändert, aufgehoben oder unter bestimmten Voraussetzungen festgestellt. Eine Verfügung ist verbindlich wie auch erzwingbar.

2.    Verfügungscharakter von Noten und Zeugnissen

Einzelne Schulnoten sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten und haben in der Regel keine Auswirkung auf die Rechtsposition der betroffenen Schüler. Bei einer Note, die das Nichtbestehen, eine andere Folge – wie der Ausschluss von einem Schulübertritt – oder ein Prädikat in Frage stellt, besteht hingegen ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und damit auch einer diesem zugrundeliegenden Einzelnote.

Bei laufbahnrelevanten Schul- und Zeugnisnoten ist sodann zu differenzieren, ob sich die einzelne Prüfungsbewertung allein oder im Rahmen eines Notendurchschnitts auf das Ergebnis auswirkt. Zeugnis- und Prüfungsnoten ohne Auswirkungen auf den Ausbildungsgang sind Teil der Begründung eines Prüfungs- oder Promotionsentscheids und daher ohne Rechtswirkung. Führt hingegen die Gutheissung einer Beschwerde zu einer Änderung des Ergebnisses eines Prüfungs- oder eines Promotionsentscheids, kann nicht mehr von fehlender Rechtswirkung gesprochen werden.

3.    Verfügungscharakter der Deutschprüfung

Ob die vorliegend fragliche Deutschnote anfechtbar ist, hängt demnach insbesondere davon ab, ob die Note unmittelbar ausschlaggebend ist für das Bestehen einer Prüfung, für den Erwerb eines Diploms oder für die Berechtigung, eine weitere Ausbildung anzutreten oder einen Titel tragen zu dürfen. Bejahendenfalls kann von der Schulleitung eine anfechtbare Verfügung betreffend die ungenügende Deutschnote verlangt werden. Hängt die Versetzung des Kindes oder das Bestehen der Matura von dieser Deutschnote ab, ist diese zusammen mit dem Zeugnis bzw. dem Entscheid über das Nichtbestehen der Matura anzufechten. Ansonsten macht die Note lediglich eine Aussage über die Qualität einer erbrachten Leistung und ist nicht anfechtbar.

4.    Fazit

Unter Umständen kann gegen die Deutschnote bzw. den entsprechenden Leistungsausweis Beschwerde erhoben werden, sofern sie auf die Rechtsposition Ihres Sohns auswirkt. Andernfalls gibt sie lediglich Auskunft über die erbrachte Leistung für den betreffenden Test und ist nicht anfechtbar.

Unsere Spezialisten zu diesem Thema:

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