Rechtsfall 37, Die Auflösung

Allgemeines Zivilrecht / Rechtsfall 37

Meine unzuverlässige und faule Tochter ist seit Jahren eine «ewige Studentin» an der Uni. Muss ich als Vater unendlich lange für sie Unterhalt bezahlen?

Nein, unendlich lange muss der Vater für die ewige Studentin nicht Unterhalt zahlen.  

Kindesunterhalt ist bis zur Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung geschuldet. Doch auch unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze währt die Unterstützungspflicht in jedem Fall nicht ewig. Das Kind muss die Erstausbildung unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten sowie der üblichen Unterbrechungen ordentlicherweise abschliessen. Eine ewige Studentin läuft Gefahr, ihren Unterhaltsanspruch zu verwirken.

Detaillierte rechtliche Auslegung

Das Studentenleben ist schön. Der Ernst des Lebens kann durch ein nicht endendes Studium nach hinten verschoben werden. In unserer Anspruchsgesellschaft kommt es vor, dass Kinder sich das Studentenleben durch ihre Eltern finanzieren lassen wollen. Die Kosten für Miete, Lebensunterhalt, Bücher, Studiengebühren usw. eines Studierenden können das monatliche Budget von Eltern empfindlich belasten. Daher stellen sich Eltern insbesondere bei nicht sonderlich motivierten Studenten, deren Studium sich bereits über Jahre hinzieht und eher von Misserfolgen denn von bestandenen Prüfungen gekrönt ist, häufig die Frage, wie lange sie für ihre Kinder Unterhalt zahlen müssen. 

1.    Gesetzliche Grundlagen / Auslegung

Art. 277 Abs. 1 Zivilgesetzbuch sieht vor, dass Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) geschuldet ist. Als Ausnahme dazu normiert Abs. 2 dieser Bestimmung die Fortsetzung der Unterhaltspflicht der Eltern, falls das Kind bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was eine angemessene Ausbildung ist. Unter dem Begriff der angemessenen Ausbildung ist grundsätzlich eine Ausbildung zu verstehen, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Die Maturität alleine ist beispielsweise noch keine angemessene Ausbildung, sondern vielmehr ein notwendiger Schritt für eine universitäre Ausbildung. Auch eine Berufslehre mit Berufsmaturität und das anschliessende Studium an einer Fachhochschule werden in der Regel als Einheit und somit als Erstausbildung betrachtet. Streitig ist, ob bereits der Bachelor- oder erst der Masterabschluss zur Berufsausübung qualifiziert und die Erstausbildung abschliesst. Diese Frage ist von der jeweiligen Studienrichtung abhängig und kann nicht generell beantwortet werden. In der Regel gelten Bachelorabschlüsse an Fachhochschulen als Abschluss der Erstausbildung, während in Studienrichtungen wie Rechtswissenschaften und Medizin erst der Masterabschluss das Kind befähigt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Doch auch unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze dauert die Unterhaltspflicht der Eltern nicht ewig. Das Kind muss die Erstausbildung unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und auch damit allenfalls verbundenen Misserfolgen sowie Berücksichtigung der üblichen Unterbrechungen durch beispielsweise den Militär- oder Zivildienst zügig vorantreiben und abschliessen.

2.    Fazit

Die Pflicht zur Leistung von Kindesunterhalt dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Ewige Studenten laufen Gefahr, ihren Unterhaltsanspruch je nach den konkreten Umständen zu verwirken.

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