Rechtsfall 35, Die Auflösung

Steuerrecht / Rechtsfall 35

Mein Chef hat mir zum 25-jährigen Dienstjubiläum eine Kreuzfahrt für zwei Personen im Wert von Fr. 10’000 geschenkt. Fallen hier Schenkungs- oder Einkommenssteuern an?

Erhalten Arbeitnehmer wegen einem besonderen Anlass wie einem Dienstjubiläum eine besondere Vergütung, müssen sie diese versteuern. Geschuldet sind entweder Einkommens- oder Schenkungssteuern. 

Die Rechtsprechung der Steuergerichte ist klar: alle Vergütungen, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen, unterliegen der Einkommenssteuer. Sie werden nicht ohne Gegenleistung des Arbeitnehmers und damit nicht unentgeltlich erbracht. Aus diesem Grund können sie keine Schenkungssteuern auslösen.

Detaillierte rechtliche Auslegung

1.    Steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Die Steuergesetze schreiben vor, das sämtliche Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. § 26 StG AG und Art. 17 DBG). Das gilt für die Einkommenssteuern der Kantone und Gemeinden und für die direkte Bundessteuer.

Der Einkommenssteuer unterliegt nicht nur der regelmässig ausbezahlte Lohn. Als Einkommen zu versteuern sind auch alle unregelmässigen Leistungen wie Boni, Gratifikationen, Provisionen, Zulagen und alle Entschädigungen bei ausserordentlichen Anlässen wie Dienstjubiläen oder Firmenjubiläen. Die Dienstaltersgeschenke unterliegen somit der Einkommenssteuer.

Werden Dienstaltersgeschenke nicht in bar ausbezahlt, sondern in natura, sind sie zu ihrem Marktwert zu bewerten und zu versteuern.

Die im Rahmen des Dienstjubiläums geschenkte Kreuzfahrt hat einen Wert von CHF 10’000. Sie führt zu steuerbaren Einkünften in Höhe von Fr. 10’000. Die Arbeitgeberin muss die Kreuzfahrt zu ihrem Marktwert auf dem Lohnausweis aufführen und darauf auch Sozialversicherungsabgaben bezahlen (AHV-Beiträge usw.).

2.    Keine Schenkungssteuern

Die Kantone können Schenkungssteuern erheben auf Vermögensübergängen, die jemand unentgeltlich oder ohne eine gleichwertige Gegenleistung erhält. Der Bund erhebt keine Schenkungssteuern.

Die wegen dem Dienstjubiläum geschenkte Kreuzfahrt steht im Zusammenhang mit dem langjährigen Arbeitsverhältnis. Die Kreuzfahrt wird nicht ohne Gegenleistung und nicht unentgeltlich geschenkt, sondern aufgrund der geleisteten Arbeit. Die Kreuzfahrt kann deshalb keine Schenkungssteuern auslösen.

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