Rechtsfall 32, Die Auflösung

Allgemeines Zivilrecht / Rechtsfall 32

Ich möchte meinen Hund als Erben einsetzen. Kann ich das?

Nein. Ein Hund ist keine Person im Sinne des Gesetzes (ZGB). Auf dem Umweg über eine testamentarische Auflage kann einem Hund im Todesfall dennoch etwas zukommen.

Detaillierte rechtliche Auslegung

Erbfähig ist jedermann, dem die Rechtsfähigkeit im Sinne des Gesetzes zukommt (Art. 11 ZGB). Dies gilt grundsätzlich für natürliche Personen. Nur sie sind als Erben im Gesetz vorgesehen (Art. 457 ff. ZGB). Mit letztwilliger Verfügung können auch juristische Personen (Vereine, Stiftungen, Gesellschaften etc.) als Erben eingesetzt werden. 

Tiere sind seit der Gesetzesrevision im Jahre 2002 keine Sachen mehr; sie werden rechtlich aber nicht Personen gleichgestellt. Soweit keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, gilt für Tiere das Sachenrecht. Im Erbrecht gibt es für Tiere – mit Ausnahme der nachfolgend erwähnten – keine besonderen Regelungen, weshalb sie nicht Erbe sein können. Dasselbe gilt für Vermächtnisse. 

Die Gesetzesänderung im Jahre 2002 hat Zuwendungen an Tiere insofern erleichtert, als eine – unzulässige – Zuwendung von Todes wegen an das Tier in eine – zulässige – Auflage (für das Tier tiergerecht zu sorgen) uminterpretiert wird (Art. 482 Abs. 4 ZGB). Dazu müssen aber die erbrechtlichen Formvorschriften der letztwilligen Verfügung erfüllt sein, und der Wille muss aus der letztwilligen Verfügung klar hervorgehen. 

Korrekterweise ist die Auflage als Vermächtnis an einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu richten, welcher für das Tier sorgen soll. Eine solche Verfügung könnte z.B. lauten: «Ich lasse meinem Sohn zusätzlich CHF 2’000.00 als Vermächtnis zukommen, damit er für meinen Hund umfassend sorgt». 

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass ein Hund, welcher sich im Eigentum des Erblassers befand, in das Eigentum der Erben übergeht.

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