Rechtsfall 30, Die Auflösung

Steuerrecht / Rechtsfall 30

20 Millionen Franken bei Euromillions gewonnen! Kann ich die Einkommenssteuern nach der Losziehung noch optimieren?

Nach schweizerischem Steuerrecht sind ausser den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Ausnahmen alle Einkünfte steuerbar. Eine Ausnahme gilt zwar für bei Glücksspielen in Spielbanken erzielte Gewinne, nicht aber für Lottogewinne. Gleichwohl können die Steuern nach der Losziehung noch erheblich optimiert werden.

Detaillierte rechtliche Auslegung

1.    Steuerbare Einkünfte

In den Steuergesetzen vom Bund und Kantonen gibt es eine Vielzahl von Bestimmungen, die sich mit der Besteuerung von Einkünften auseinandersetzen. Demgegenüber gibt es nur ganz wenige Regelungen, die den Zufluss von Einkünften ausdrücklich als steuerfrei erklären (z.B. der erzielte Kapitalgewinn bei der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen, vgl. § 33 Abs. 1 lit. i StG und Art. 16 Abs. 3 DBG). Findet sich weder für das eine noch das andere eine explizite Regelung, gelangt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen (§ 25 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 StG).

2.    Gewinne aus Glückspielen

Im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Steuergesetz des Kantons Aargau (StG) wird übereinstimmend festgehalten, dass Gewinne bzw. Einkünfte aus Glücksspielen im Sinne des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 steuerfrei sind. Lottogewinne – auch solche bei Euromillions – fallen allerdings nicht unter das Spielbankengesetz. Im Steuergesetz des Kantons Aargau findet sich im Unterschied zum Gesetz über die direkte Bundessteuer immerhin eine Regelung betreffend Lottogewinne. Gemäss derselben sind einzelne Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1‘000 aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung steuerfrei. Mit Umkehrschluss bedeutet dies als Zwischenfazit, dass ein über diesen Freibetrag hinausgehender Lottogewinn steuerbar ist. Die Steuerbarkeit von Lottogewinnen gilt aber nicht nur für den Kanton Aargau, sondern von Bundesrechts wegen für alle Kantone (vgl. hierzu Art.7 Abs. 3 lit. l des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kanton und Gemeinde, kurz StHG).

3.    Wohnsitzverlegung als Steuerplanung

Es stellt sich die Frage, ob sich trotz zwingender Besteuerung von Lottogewinnen für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz eine Steueroptimierung erzielen lässt. Die Antwort hierauf lautet «ja». Der Grund hierfür besteht darin, dass ein Lottogewinn – im Unterschied zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus der Vorsorge – nicht im Zeitpunkt des Erwerbs des Rechtsanspruchs (d.h. am Tag der Ziehung der Lottozahlen) am Wohnsitz steuerbar ist, sondern dort, wo sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen am darauffolgenden 31. Dezember in der Schweiz befindet. Diese Einschränkung in Bezug auf den Wohnsitz in der Schweiz ist wichtig. Verlegt nämlich der Lottogewinner seinen Wohnsitz innerhalb des gleichen Jahres ins Ausland, so hat er den Lottogewinn am Ort zu versteuern, wo er am Tag der Ziehung der Lottozahlen seinen Wohnsitz hatte. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung kann er somit die Steuern nicht positiv beeinflussen. Verlegt er demgegenüber seinen Wohnsitz noch im gleichen Jahr in eine andere Schweizer Gemeinde, so zahlt er für das ganze Jahr die Einkommens- und Vermögenssteuer dort, wo er am 31. Dezember seinen Wohnsitz hat (siehe Art. 68 StHG).

4.    Beispiel Steuervorteil bei Wohnsitz Wohlen

Mit einer Verlegung des Wohnsitzes innerhalb des gleichen Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige den Lottogewinn bei Euromillions erzielte, kann er die Steuerlast massiv beeinflussen. Dies sei am Beispiel eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Wohlen illustriert. Für das nachfolgende Berechnungsbeispiel gehen wir davon aus, dass er verheiratet ist, keiner Landeskirche angehört sowie im Zeitpunkt des Lottogewinns über ein normales Einkommen und kein steuerbares Vermögen verfügte. Unter diesen Voraussetzungen hätte ein Lottogewinn von zwanzig Millionen Franken im Jahr 2017 zu Einkommenssteuern von Fr. 7’160’000 und Vermögenssteuern von Fr. 59’000 Franken geführt. Die gleiche Summe wäre geschuldet, hätte er und seine Frau den Wohnsitz noch vor dem 31. Dezember 2017 ins Ausland verlegt. Hätte er demgegenüber seinen Wohnsitz vor diesem Stichtag zum Beispiel nach Baar verlegt, so wären nur gerade Einkommenssteuern von Fr. 4‘508‘000 und Vermögenssteuern von Fr. 42‘000 angefallen. Die Steuerersparnis hätte somit Fr. 2‘669‘000 betragen. Dafür könnte sich der Steuerpflichtige in Baar eine tolle Liegenschaft kaufen.

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