Rechtsfall 29, Die Auflösung

Bau- und Planungsrecht / Rechtsfall 29

Darf ich auf meinem Attikageschoss ein Rankgerüst für eine Kletterpflanze aufstellen? Brauche ich dafür eine Baubewilligung?

Ein filigranes Rankgerüst mit einer Grundfläche von ca. 10 m2  aus vier Metallstützen und einem Metallrahmen, der mit Metalldrähten bespannt ist, erlaubt nach einem Entscheid des Verwaltungsgerichts keine Erweiterung der Nutzung, da es nicht vor Witterungseinflüssen schützt. Die bescheidene Schutzwirkung ist zudem auf die Sommerzeit beschränkt. Am ehesten sei das Rankgerüst mit einem schattenspendenden Baum oder Strauch zu vergleichen. Diese Wirkung würde sich auch durch bewilligungsfreie Pflanzentröge erreichen lassen. 

Eine Baubewilligungspflicht besteht nur für solche Projekte, die geeignet sind, planungs-, bau- und umweltrechtliche Interessen zu tangieren. Das ist bei einem kleinen, filigranen Rankgerüst nicht, bei einer massiven Bauweise oder mit zunehmender Grundfläche jedoch der Fall. Die Baubewilligungspflicht muss somit im Einzelfall beurteilt werden.

Detaillierte rechtliche Auslegung

Auf Attikageschossen besteht häufig das Bedürfnis nach einem Sonnenschutz. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob Sonnenschirme, Sonnenmarkisen, Pflanzen in Pflanztrögen, ausladende Vordächer, Pergolen oder eben Rankgerüste für Kletter- und Schlingpflanzen erlaubt sind und ob dafür eine Baubewilligung einzuholen ist. 

1.    Attikageschoss

Bei einem Attikageschoss handelt es sich um ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss, das wie ein Dachgeschoss behandelt wird (§ 64 Abs. 1 BauV i.V.m. § 16a Abs. 1 ABauV [Anhang 3 zur BauV]). Es gilt als Attikageschoss, wenn die Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen (§ 16a Abs. 2 ABauV). 

Sofern die Gemeinde Ihre Nutzungsplanung bereits an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB) angepasst hat, findet die Definition von Ziff. 6.4 IVHB Anwendung. Die Grundfläche eines Attikageschosses darf diesfalls höchstens 60% der Fläche eines Vollgeschosses betragen (§ 25 Abs. 1 BauV).

2.    Attikagrundlfläche

Ist die maximale Attikagrundfläche bereits mit dem Bau des Attikas vollständig ausgeschöpft, stellt sich regelmässig die Frage, ob ausladende Vordächer, Pergolen oder eben Rankgerüste zusätzlich zur maximal gestatten Attikagrundfläche erlaubt sind.

3.    Rankgerüst

Das Verwaltungsgericht stellte bei der Beurteilung unter anderem auf folgende Kriterien ab: Erlaubt die Baute auf dem Attikageschoss eine erweiterte Nutzung der Terrassenfläche (beispielsweise in der Art, dass die überdeckte Terrassenfläche auch bei schlechtem Wetter genutzt werden kann und die Möblierung schützt)? Führt sie im Ergebnis zu einer Volumenerweiterung des Attikageschosses? Diesfalls müsste die Baute (Pergola) innerhalb der zulässigen Geschossfläche erstellt werden resp. ist die Baute ausserhalb der Attikagrundfläche nicht mehr erlaubt. 

Im Entscheid VGE III/87 vom 20. Dezember 2006 (WBE.2006.90) hatte das Verwaltungsgericht ein Rankgerüst aus vier Metallstützen und einem aufliegenden Metallrahmen, der mit Metalldrähten bespannt war, zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hielt fest, das Rankgerüst erlaube als solches keine Erweiterung der Nutzung, da es in keiner Weise vor den Witterungseinflüssen schütze. Eine bescheidene Schutzwirkung (Beschattung, kurzzeitiger Schutz vor Niederschlägen) dürfte sich aber einstellen, sobald die Weinreben oder Schlingpflanzen nach einer mehrjährigen Wachstumsphase dereinst ein geschlossenes Blätterdach bildeten. Diese bescheidene, im Wesentlichen auf die Vegetationszeit im Sommer beschränkte, Schutzwirkung sei jedoch in keiner Weise mit jener eines grosszügigen Vordachs oder anderer mit einem Dach versehenen Bauten vergleichbar. 

Während in diesen Fällen selbst bei schlechtem Wetter eine Nutzung der überdeckten Flächen möglich sei, biete das Blätterdach wegen seiner Durchlässigkeit nur kurzzeitig Schutz. Daher sei die Wirkung des Blätterdachs am ehesten mit einem schattenspendenden Baum oder Strauch zu vergleichen. Das Rankgerüst führe somit nicht zu einer erweiterten Nutzung der Terrassenflächen bzw. zu einer Volumenerweiterung. Hinzu komme, dass sich eine vergleichbare optische Wirkung auch mit bewilligungsfreien Pflanzentrögen (§ 49 Abs. 2 lit. c ABauV) erreichen liesse. Auch vom Erscheinungsbild her, welches sich heute filigran und nach erfolgtem Bewuchs seitlich durchlässig und naturnah präsentieren dürfte, könne nicht von einem volumenerweiternden Bauteil ausgegangen werden. Für den Betrachter handle es sich um eine bei Attikageschossen nicht unübliche Begrünung der Terrassenfläche. Daher sei das zu beurteilende Rankgerüst ohne Anrechnung an die Attikagrundfläche erlaubt. 

4.    Baubewilligungspflicht

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Bauten und Anlagen nach Art. 22 Abs. 1 RPG nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sinne dieser Bestimmung sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist dabei die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2. S. 139 f. mit Hinweisen). Der bundesgerichtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden (BGer 1C_509/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Als baubewilligungspflichtig qualifizierte das Bundesgericht z.B. eine mannshohe Eibenhecke auf einem Attikageschoss eines dreigeschossigen Hauses. Das Bundesgericht befand, dass die Hecke aufgrund ihrer Grösse, ihrer Position am obersten Dachrand und ihrer Verdichtung – gleich einem Dachaufbau den optischen Eindruck einer entsprechenden Erhöhung des Gebäudes bewirke. Unter diesen Umständen führe die auf dem Dach gepflanzte Hecke zu einer erheblichen Veränderung der äusserlichen Raumerscheinung des Gebäudes. Damit würden wichtige räumliche Folgen einhergehen, die ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle begründeten (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_658/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.4). Anhand der in diesem Entscheid angewendeten Kriterien lässt sich auch bestimmen, ob ein Rankgerüst baubewilligungspflichtig ist. Hinterlässt ein Rankgerüst einen starken optischen Eindruck und führt es zu einer Veränderung der äusserlichen Erscheinung des Gebäudes, ist von einer Baubewilligungspflicht auszugehen.

5.    Fazit

Zusammengefasst sind einfache und filigrane Rankgerüst ohne Anrechnung an die Attikagrundfläche erlaubt. Baubewilligungspflichtig ist ein Rankgerüst dann, wenn sie einen starken optischen Eindruck hinterlassen und zu einer Veränderung der äusserlichen Erscheinung des Gebäudes führt.

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