Allgemeines Zivilrecht / Rechtsfall 28
Ich bin Lehrer. Kann ich mich gegen Bewertungen im Internet wehren?
Bewertungen von Lehrern durch Schüler im Internet sind grundsätzlich zulässig. Sie stellen Meinungsäusserungen dar, die durch das verfassungsrechtliche Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) geschützt sind.
Unzulässig sind demgegenüber Meinungskundgaben, die die Persönlichkeitsrechte des Lehrers verletzen. Vom Persönlichkeitsschutz sind insbesondere die Rechtsgüter Ehre und Privatsphäre erfasst. Liegt eine Verletzung dieser Rechtsgüter vor, ist zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung des Verletzten, öffentliches oder privates Interessen, Gesetz) gegeben ist. Gegen persönlichkeitsverletzende Äusserungen kann sich der betroffene Lehrer einerseits durch eine Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Feststellung oder Urteilspublikation wehren. Zusätzlich kann er Schadenersatz und Genugtuung verlangen.
Detaillierte rechtliche Auslegung
Bei der Lehrerbewertung im Internet sind verschiedene Ausprägungen möglich. Vorstellbar ist eine Plattform, auf der Schüler ihren Lehrern für verschiedene Kategorien wie «Fachkompetenz», «Menschlichkeit» oder «Unterrichtsqualität» die Schulnoten 1 – 6 vergeben können. Vorstellbar ist auch, dass Schüler auf solchen Internetportalen Kommentare zu den einzelnen Lehrern hinterlassen können. Es fragt sich, welche dieser Äusserungen über Lehrer im Internet zulässig sind.
1. Persönlichkeitsverletzung
Art. 28 ZGB schützt Personen vor persönlichkeitsverletzenden Beeinträchtigungen durch Dritte. Geschützt sind verschiedene Rechtsgüter der Persönlichkeit darunter die Ehre und die Privatsphäre.
Unter Ehre versteht man den Ruf einer Person, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu verhalten, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Persönlichkeitsschutz umfasst insbesondere auch das berufliche Ansehen (BGE 119 II 97 E. 4b).
Der Schutz der Privatsphäre garantiert jeder Person, selber bestimmen zu können, wer welches Wissen über sie haben darf. Der Einzelne soll sich nicht dauernd beobachtet fühlen. Geschützt sind Informationen über eine Person, die nicht dazu bestimmt sind, einer breiten Öffentlicheit zugänglich gemacht zu werden.
Ist bei einer Meinungsäusserung eines Schülers im Internet die so definierte Ehre oder Privatsphäre eines Lehrers verletzt, liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor.
2. Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung
Die Persönlichkeitsverletzung muss widerrechtlich sein, um daraus Ansprüche ableiten zu können (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Ein überwiegendes Interesse liegt beispielsweise im Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Bei einer Verletzung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, d.h. es ist danach zu fragen, ob der Anspruch des Lehrers auf Wahrung seiner Privatsphäre hinter das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zurückzutreten hat.
3. Klagen bei einer Persönlichkeitsverletzung
Der in seiner Persönlichkeit verletzte Lehrer kann gemäss Art. 28a ZGB dem Gericht Folgendes beantragen:
- eine drohende Verletzung zu verbieten (Unterlassung);
- eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Beseitigung);
- die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen (Feststellungsklage); oder
- dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werden (Urteilspublikation).
Zusätzlich kann er Schadenersatz und Genugtuung geltend machen.
4. Gerichtsentscheid zur Lehrerbewertung aus Deutschland
Vor dem deutschen Bundesgerichtshof ging es um die Plattform spickmich.de (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08). Dort konnten sich Schüler mit Name und E-Mail-Adresse einloggen und ihre Lehrer in Kategorien wie «cool und witzig», «beliebt», «motiviert», «menschlich» und «guter Unterricht» benoten. Eine Lehrerin mit einer durchschnittlichen Gesamtbewertung von 4.3 hat sich gegen dieses Internetportal gerichtlich zur Wehr gesetzt.
Der deutsche Bundesgerichtshof entschied, dass die Plattform www.spickmich.de trotz der fehlenden Einwilligung der Lehrerin zulässig sei. Der Bundesgerichtshof nahm eine Interessenabwägung vor und kam zum Schluss, dass das Recht auf freien Meinungsaustausch der Schüler gegenüber dem Recht der Lehrerin auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Die Bewertungen im Internet würden Meinungsäusserungen darstellen, die die berufliche Tätigkeit der Lehrerin betreffen. Bei der beruflichen Tätigkeit geniesse der einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre. Die Äusserungen seien weder schmähend noch der Form nach beleidigend.