Rechtsfall 27, Die Auflösung

Allgemeines Zivilrecht / Rechtsfall 27

Mein Vater ist gestorben und hat nur Schulden hinterlassen. Muss ich als Erbe dafür geradestehen?

Ja, wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen. 

Mit dem Tod des Vaters geht seine Erbschaft automatisch auf die Erben (z.B. auf den Sohn) über. Die Erben treten an seine Stelle und übernehmen von ihm sämtliche Rechte und Pflichten (sprich Schulden). Die Erben haben aber – speziell im Falle der Überschuldung des Nachlasses – die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten die Erbschaft auszuschlagen.

Detaillierte rechtliche Auslegung

Mit dem Tod des Erblassers wird der Erbgang eröffnet (Art. 537 ZGB). In diesem Moment geht die Erbschaft als Ganzes (Universalsukzession) auf die Erben über (Art. 560 Abs. 1 ZGB); unabhängig davon, ob den Erben der Tod des Erblassers bekannt ist oder nicht. 

Die Erbschaft befindet sich aber insofern in einem Schwebezustand, als einer, mehrere oder alle Erben die Erbschaft ausschlagen können. Die Frist dazu beträgt drei Monate ab Todestag bzw. ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe Kenntnis vom Tod des Erblassers erhält. Beim eingesetzten Erben beginnt die Frist mit dem Tag der amtlichen Mitteilung (Eröffnung der letztwilligen Verfügung). Letztwillige Verfügungen werden durch das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers eröffnet. 

Im Falle der Überschuldung des Nachlasses wird der Erbe die Erbschaft normalerweise ausschlagen. Die Ausschlagung muss fristgerecht gegenüber der zuständigen Behörde (in der Regel dem Gericht) erklärt werden (Art. 570 ZGB); aus wichtigen Gründen gewährt die Behörde eine Fristerstreckung (Art. 576 ZGB). 

Ist die Überschuldung (Zahlungsunfähigkeit des Erblassers) amtlich festgestellt oder offensichtlich, wird die Ausschlagung der Erbschaft von Gesetzes wegen vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB); eine Erklärung ist solchenfalls nicht nötig. 

Ist ein Erbe unsicher, ob der Nachlass überschuldet ist, kann er innerhalb eines Monates ein öffentliches Inventar verlangen (Art. 580 Abs. 1 und 2 ZGB) und sich nach Vorliegen des behördlich erstellten Inventars über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft aussprechen. 

Zu beachten gilt, dass die ausschlagenden Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers für dessen Schulden insoweit haften, als sie in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers von diesem Vermögenswerte erhalten haben. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Vermögenswerte im Rahmen der Erbteilung hätten berücksichtigt werden müssen (Art. 579 Abs. 1 ZGB).

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