Notariat / Rechtsfall 26
Ich möchte nicht, dass mein Nachbar wilde Partys auf seiner Terrasse feiert. Können wir das mit einer Dienstbarkeit für immer regeln?
Lärm kann zwischen Nachbarn leider immer wieder Anlass für heftige Konflikte geben. Der eine Nachbar fühlt sich durch vermeintlich oder tatsächlich übermässigen Lärm in seinem Ruhebedürfnis gestört; dem anderen Nachbarn fehlt das Verständnis, weil er den Lärm als absolut üblich und nicht übermässig empfindet. Der gestörte Nachbar kann sich mit dem Umweltschutzgesetz und der Lärmschutzverordnung im öffentlich-rechtlichen Bereich und mit dem Sachenrecht (Immissionsschutz, Dienstbarkeiten) im privatrechtlichen Bereich wehren. Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung und wie stehen diese im Verhältnis zueinander?
Detaillierte rechtliche Auslegung
1. Alltagslärm ist kaum geregelt
Das Eidgenössische Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 und die Eidgenössische Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 regeln den Umgang mit Lärm. Lärm aus Industrie und Gewerbe, aus Schiessanlagen sowie aus Verkehrsanlagen (Eisenbahn, Flugzeuge und Strassen) sind klar geregelt. Schwierig gestaltet sich jedoch der Umgang mit dem Alltagslärm oder – wie er mangels Einordnung auch genannt wird – übrigen Lärm. Er ist wenig planbar, sporadisch und vorallem nicht genau geregelt. Die Lärmschutzverordnung setzt keine Lärmgrenzwerte für den Alltagslärm fest. Die allgemeinen Bestimmungen der Lärmschutzverordnung gelten aber trotzdem. Das heisst, dass jeder Einzelfall (Kirchenglocken, Kindergeschrei, Partylärm etc.) auf bestimmte Kriterien hin genau geprüft werden muss, um zu beurteilen, ob der Lärm übermässig ist.
2. Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen aller Art (also auch Partys) ist neben dem Lärm durch Musik oder dergleichen immer der Zubringerverkehr von grosser Bedeutung. Für die Bewohner einer Zufahrtsstrasse sind der zusätzliche Verkehr und die Fahrzeuge, welche dort unerlaubt parkieren, eine Belastung. Dies führt zu Lärmklagen und die Gerichte haben dann zu prüfen, inwiefern dieser zusätzliche Verkehr tatsächlich zu einem erhöhten Lärmpegel und damit zu mehr Immissionen führt. Das Bundesgericht hat Erfahrungsregeln entwickelt, wonach eine Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens um 25 % als wahrnehmbar gilt. Massgebend sind aber letztlich immer die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die Distanz der betroffenen Nachbarn zur Zufahrts- oder Erschliessungsstrasse.
Problematisch ist jeweils auch der Lärm anlässlich einer Veranstaltung, welcher vor Beginn und nach Ende rund um den Veranstaltungsort herrscht. Auch wenn die Veranstaltung als solches von den Nachbarn durchaus toleriert wird oder möglicherweise lärmtechnisch nicht einmal störend ist, so wird der Lärm davor und danach häufig als äusserst störend empfunden. Gäste unterhalten sich lange und laut draussen vor dem Veranstaltungsort, und auf den Parkplätzen herrscht ein reges Treiben mit Geschwätz, Gelächter, Türenschlagen und Motorengeräusch von startenden und davonfahrenden Autos. Dieser Lärm ist der Veranstaltung als solches zuzuordnen und muss deshalb entsprechend in eine Lärmbeurteilung miteinbezogen und geregelt werden.
3. Dienstbarkeiten und Immissionen
Das zivilrechtliche Nachbarrecht (insbesondere Art. 679 f. und Art. 684 ZGB) dient dem Schutz vor Überschreitung des Grundeigentums durch den Grundeigentümer. Unzulässig sind namentlich übermässige Einwirkungen (Immissionen) auf das Eigentum des Nachbarn (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Dem Geschädigten stehen u.a. die Klagen auf Beseitigung der Störung und auf Unterlassung weiterer Immissionen zu (Art. 679 Abs. 1 ZGB). Nach Rechtsprechung und Lehre muss eine Person ein vernünftiges Interesse an einer Dienstbarkeit haben, sonst ist diese unzulässig. Namentlich können Duldungs- und Unterlassungspflichten, die dem Belasteten bereits durch das Gesetz auferlegt werden (wie etwa durch das genannte Verbot übermässiger Immissionen), nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Der Berechtigte hat nämlich kein vernünftiges Interesse daran, ein schon klarerweise Kraft Gesetz bestehendes Recht noch als Dienstbarkeit zu erwerben. Immerhin kann die Beseitigung von Unsicherheiten über die immissionsrechtliche Situation dennoch eine Dienstbarkeit rechtfertigen. So kann nach der Praxis insbesondere im Nachbarrecht ein Interesse daran bestehen, bestimmte von einem Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen, die an sich zu den nach Art. 684 ZGB verbotenen Immissionen gehören, durch eine Dienstbarkeit auszuschliessen. Dies wird damit begründet, dass es ungewiss sei, ob der Richter die Einwirkungen als übermässig oder ungerechtfertigt betrachten würde. Ausserdem kann ein dienstbarkeitsrechtlicher Schutz gegen Lärmeinwirkungen selbstverständlich auch weitergehen als der gesetztliche Schutz, sofern die Parteien dies vereinbaren).
4. Fazit
Eine Dienstbarkeit, welche Lärmimmissionen des Nachbarn beschränkt, ist grundsätzlich zulässig. Unzulässig wäre sie lediglich dann, wenn sie ausschliesslich das bereits gesetzlich bestehende Verbot übermässiger Immissionen wiederholen bzw. regeln würde. Zulässig ist die Dienstbarkeit zunächst einmal dann, wenn sie bestehende Unsicherheiten beseitigt. Geregelt werden können beispielsweise Häufigkeit der Veranstaltungen, maximale Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen, Verkehrsregelung bei der Parkierung, Beginn und Ende der Veranstaltung etc. Zulässig ist eine Dienstbarkeit zweitens auch dann, wenn sie die Lärmeinwirkungen stärker einschränkt als der gesetzliche Schutz.