Rechtsfall 25, Die Auflösung

Steuerrecht / Rechtsfall 25

Wir haben für unseren Garten einen Rasenmähroboter gekauft. Können wir den als Liegenschaftsunterhalt geltend machen?

Wer Eigentümer eines Hauses ist, darf die Unterhaltskosten für seine Liegenschaft von den steuerbaren Einkünften abziehen. Das ist soweit klar. Der Teufel steckt allerdings im Detail. Dies zeigt auch das Merkblatt «Liegenschaftsunterhalt» des Kantons Aargau mit 32 Seiten Detailregelungen. Sind Natursteinböden abzugsfähig? Blitzableiter? Einbruchssichere Fenster? Und wie steht es mit einem Rasenmähroboter? Handelt es sich dabei um abzugsfähige Unterhaltskosten oder um nicht abzugsfähige Anlagekosten?

Detaillierte rechtliche Auslegung

1.    Sachverhalt des Bundesgerichtsentscheides

2012 hat das Bundesgericht in Lausanne einen eher skurrilen Entscheid zur Frage der Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten gefällt (Urteile 2C 390/2012 und 2C 391/2012 vom 7. August 2012): Eine verwitwete Rentnerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses. Dieses verfügt über einen Umschwung von rund 500 m2, der auch aus Rasenflächen besteht. Um diesen Rasen mähen zu können, kaufte die Rentnerin einen automatischen Rasenmähroboter «Automover» für CHF 5’000. 

Die Rentnerin machte den Kaufpreis von CHF 5’000 als Liegenschaftsunterhalt geltend. Das Kantonale Steueramt liess jedoch nur CHF 600 für einen konventionellen Rasenmäher zum Abzug zu. Vor Bundesgericht war deshalb streitig, ob der Rentnerin nur ein reduzierter Abzug von CHF 600 oder des vollen Kaufpreises von CHF 5’000 zusteht.

2.    Allgemeine Grundsätze

Zur Ermittlung des Reineinkommens können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nicht abziehbar sind demgegenüber die Aufwendungen für den Lebensunterhalt der steuerpflichtigen Person oder ihrer Familie sowie die Aufwendungen für die Anschaffung oder die Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. Bei Aufwendungen für die Gartenpflege ist die Abgrenzung zwischen Unterhaltskosten, wertvermehrenden Aufwendungen und Lebenshaltungskosten besonders schwierig.

3.    Liegenschaftsunterhaltskosten versus Anlagekosten

Die Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers stellen nicht Liegenschaftsunterhaltskosten dar, weil der Auslage ein Vermögenswert in Form des Rasenmähers gegenübersteht. Demgegenüber sind die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz des Rasenmähers grundsätzlich abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt. Einschränkend gilt aber, dass das Ersatzgerät nicht qualitativ besser als das bisherige sein darf. Nach langjähriger gerichtlicher Praxis wäre deshalb der Ersatz eines gewöhnlichen Rasenmähers durch einen weit teureren und komfortableren Rasenmähroboter im Umfang der Zusatzkosten nicht abzugsfähig. Das Bundesgericht war jedoch der Auffassung, es handle sich nicht um ein «Luxusmodell» bzw. um ein Gartengerät, das «der blossen Annehmlichkeit» diene. Dies sei mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin zu verneinen. Das Bundesgericht berücksichtigte auch, dass derjenige Eigentümer eines Eigenheims, der den Rasen durch einen Gärtner mähen lässt, diese Kosten für die normale Rasenpflege in Abzug bringen könne. Es spreche deshalb auch der Aspekt der Rechtsgleichheit dafür, die Kosten des Rasenmähroboters ebenfalls zum Abzug zuzulassen. Hier eine nicht abzugsberechtigte luxuriöse Aufwendung anzunehmen, welche nur der Annehmlichkeit diene, erscheine als lebensfremd und damit als nicht sachgerecht.

4.    Fazit

Man mag der Rentnerin ihren Sieg vor Bundesgericht von Herzen gönnen. Ein leiser Verdacht besteht allerdings, dass die gänzlich unerwartete Grosszügigkeit des Bundesgerichts dadurch begründet sein könnte, dass der eine oder andrere Bundesrichter mit dem Kauf eines Rasenmähroboters liebäugelt. Diesfalls möchten sie natürlich auch als Bundesrichter in den Genuss des Abzugs der entsprechenden Liegenschaftsunterhaltskosten gelangen. Dies wollen wir ihnen selbstverständlich von Herzen gönnen.

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