Rechtsfall 23, Die Auflösung

Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht / Rechtsfall 23

Ich habe ein kleines Geschäft mit Holzspielsachen. Darf ich auf diesen das Schweizerkreuz anbringen?

Das Schweizerkreuz auf dem Produkt wird als Hinweis auf dessen Herkunft verstanden; es hat die Bedeutung einer Herkunftsangabe. Solche Herkunftsangaben müssen zutreffend sein. Andernfalls ist deren Verwendung unzulässig. 

Mit dem Inkrafttreten der «Swissness»-Gesetzgebung am 1. Januar 2017 sind die Anforderung an das Merkmal «schweizerisch» gesetzlich definiert worden. Danach gelten industrielle Produkte dann als aus der Schweiz stammend, wenn mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten hier angefallen sind. Bei dieser Berechnung werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, insbesondere die Fabrikationskosten, die Kosten für Forschung und Entwicklung sowie die Kosten für eine gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung. 

Die Herkunftsangabe muss sodann dem Ort entsprechen, an dem die Tätigkeit vorgenommen worden ist, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat. In jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben.

Wenn die vorstehend genannten Kriterien erfüllt sind, darf auf den Holzspielsachen das Schweizerkreuz angebracht werden.

Detaillierte rechtliche Auslegung

Der wirtschaftliche Wert der schweizerischen Herkunft eines Produkts oder einer Dienstleistung in einer zunehmend globalisierten Welt ist von beträchtlicher Wichtigkeit. Zahlreiche Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen sowohl im In- als auch im Ausland einen hervorragenden Ruf hinsichtlich der von ihnen vermittelten Werte wie Exklusivität, Tradition und Qualität. Dank dieses von den Konsumentinnen und Konsumenten geschätzten guten Rufs lassen sich mit der Schweiz in Verbindung gebrachte Produkte und Dienstleistungen in einem höheren Preissegment positionieren. 

Nicht nur die als typisch schweizerisch geltenden Wirtschaftsbranchen Uhren, Schmuck, Käse und Schokolade profitieren davon substantiell; der Vorteil bezieht sich – wenn auch in unterschiedlichen Ausmass – auf praktisch alle Branchen. Der damit verbundene wirtschaftliche Mehrwert wird heute von den Unternehmen klar erkannt. Immer häufiger verwenden diese für ihre Produkte oder Dienstleistungen daher Bezeichnungen wie «Schweiz», «Schweizer Qualität», «Made in Switzerland» und auch das Schweizerkreuz.

Mit der «Swissness»-Gesetzgebung wurden neue, branchenübergreifende Regelungen eingeführt. Diese sollen sicherstellen, dass schweizerische Herkunftsbezeichnungen nur dann verwendet werden dürfen, wenn auch ein genügend enger Bezug zur Schweiz besteht. 

1.    Schweizerwappen, Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden

Gemäss Art. 8 Wappenschutzgesetz (WSchG) dürfen diese Wappen ausschliesslich von berechtigten Gemeinwesen gebraucht werden. Es bestehen nur wenige Ausnahmen, nämlich im Falle der Verwendung in Wörterbüchern, Nachlagewerken und wissenschaftlichen Werken, bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen (beispielsweise 1. August Feier) oder bei der Ausschmückung kunstgewerblicher Gegenstände (zu den Ausnahmen vgl. Art. 8 Abs. 4 und 5 WSchG).

2.    Schweizerkreuz, Fahnen und andere Hoheitszeichen

Im Unterschied zu den Wappen ist der Gebrauch des Schweizerkreuzes, der Fahnen und der anderen Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft bzw. der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden zulässig, soweit dieser Gebrauch nicht irreführend ist (Art. 10 WSchG). Die Gefahr einer Irreführung kann insbesondere dann entstehen, wenn der Gebrauch dieser Hoheitszeichen vom Publikum als direkten oder indirekten Hinweis auf die geographische Herkunft verstanden wird. Diesfalls kommt das Markenrecht mit seinen Bestimmungen zu den Herkunftsangaben zum Zug.

3.    Markenrechtliche Anforderungen an Herkunftsangaben

Gemäss Art. 47 Abs. 3 Markenschutzgesetz (MSchG) ist der Gebrauch von unzutreffenden Herkunftsangaben oder Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind, unzulässig. Dies gilt sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen:

3.1  Waren

Die Beurteilung der «Swissness» erfolgt unterschiedlich je nachdem ob es sich um Naturprodukte (vgl. Art. 48a MSchG), Lebensmittel (vgl. Art. 48b MSchG) oder um andere Produkte, insbesondere industrielle Produkte (vgl. Art. 48c MSchG) handelt. Das Gesetz enthält eine detaillierte Auflistung der massgebenden bzw. unbeachtlichen Aspekte, anhand derer die Herkunft der Waren zu ermitteln ist.  

3.2  Dienstleistungen 

Bezogen auf Dienstleistungen ist die Herkunftsangabe zutreffend, wenn sie dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, entspricht und wenn sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet (Art. 49 Abs. 1 MSchG).

4.    Fazit

Wer im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen das Schweizerkreuz, eine Fahne oder ein anderes Hoheitszeichen verwendet, muss sicherstellen, dass der damit direkt oder indirekt verbundene Herkunftshinweis inhaltlich zutreffend ist. Der Gebrauch des Schweizerwappens oder der Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen ist grundsätzlich verboten.

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