Rechtsfall 20, Die Auflösung

Steuerrecht / Rechtsfall 20

Christoph Blocher interessiert sich für das Anker-Bild in meiner Stube. Muss ich den Verkaufserlös versteuern?

Nach schweizerischem Recht sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen steuerfrei. Daraus folgt, dass auch der Verkauf eines Bildes grundsätzlich steuerfrei ist. Weil aber der Kunsthandel als selbständige Erwerbstätigkeit steuerbar sein kann, ergeben sich in der Praxis heikle Abgrenzungsprobleme. Das Bundesgericht hatte deshalb schon mehrfach Gelegenheit, sich mit der Frage der Steuerfreiheit oder Steuerbarkeit des Kunsthandels zu befassen.

Detaillierte rechtliche Auslegung

1.    Privater Kapitalgewinn

Die blosse Verwaltung von eigenem Kunstvermögen stellt in jenen Fällen keine selbständige Erwerbstätigkeit dar, wenn sie nicht über die übliche Verwaltung des Privatvermögens hinausgeht und ein Gewinn nur in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt wird.

2.    Selbständige Erwerbstätigkeit

Demgegenüber liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn eine Tätigkeit entfaltet wird, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb im Sinne des Vermögenszuwachses gerichtet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige planmässig, mit Einsatz von Kapital und Arbeit sowie auf eigenes Risiko handelt. 

Ist ein Verkauf eines Bildes als gewerbsmässig zu qualifizieren, ist der realisierte Kapitalgewinn nicht mehr steuerfrei. Er unterliegt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuer. Zudem sind auf dem erzielten Gewinn die Sozialabgaben (AHV etc.) abzurechnen.

3.    Liebhaberei

Werke von weniger bekannten Künstlern werden oft eher mit Verlust als mit Gewinn verkauft. In diesen Situationen stellt sich die Frage, ob solche Verluste steuerlich abzugsfähig sind. In diesen Fällen ist die Abgrenzung zwischen der Liebhaberei und einem Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu ziehen. Ein Verlust wird steuerlich anerkannt, wenn die steuerpflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, z.B. eine Kunstgalerie oder Kunsthandel betreibt. Als entscheidendes Kriterium für die selbständige Erwerbstätigkeit wird häufig die Gewinnstrebigkeit bezeichnet. Gewinnstrebige Tätigkeiten sind damit von solchen abzugrenzen, die der reinen Liebhaberei zugerechnet werden müssen und als blosses Hobby ohne Gewinnabsicht ausgeübt werden.

4.    Giacometti-Skultpur

Das Bundesgericht hatte sich im Jahr 2011 im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Anteils an einer Giacometti-Skulptur eingehend zur Frage der Abgrenzung zwischen einem privaten Kunstsammler und einem gewerbsmässigen Kunsthändler geäussert. Es ging dabei um folgendes: Schlauberger verfügte über eine Sammlung von mehr als 80 Kunstgegenständen. Er war auch Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Zweck in Kauf und Verkauf von Kunstgegenständen bestand. 2004 verkaufte Schlauberger seinen Anteil von 40 % an einer Giacometti-Skulptur mit erheblichem Gewinn. 

Das Bundesgericht erkannte, dass in diesem Fall das Kriterium des engen Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit erfüllt war und es auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Schlauberger seine speziellen Fachkenntnisse beim Verkauf der Skulptur hilfreich waren. Für das Bundesgericht erwies sich indessen als fraglich, ob Schlauberger systematisch und planmässig vorgegangen war. Eine Würdigung der gesamten Umstände ergab in diesem Fall, dass lediglich eine gewöhnliche Verwaltung des privaten Vermögens vorlag. Dies führte dazu, dass der Gewinn als steuerfreier Kapitalgewinn qualifizierte.

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