Rechtsfall 17, Die Auflösung

Allgemeines Zivilrecht / Rechtsfall 17

Ich bin dieses Jahr 50 Jahre alt geworden. Mein Arbeitgeber will mir aber weiterhin nur vier Wochen Ferien pro Jahr gewähren. Darf er das?

Sofern vertraglich (Gesamtarbeitsvertrag oder Einzelarbeitsvertrag) kein längerer Ferienanspruch vereinbart worden ist, muss der Arbeitgeber auch dem über 50 Jahre alten Arbeitnehmer lediglich vier Wochen Ferien pro Jahr gewähren. 

Der gesetzliche Mindestferienanspruch beträgt im Schweizerischen Arbeitsvertragsrecht für Arbeitnehmende ab dem vollendeten 20. Altersjahr vier Wochen pro Jahr, für Arbeitnehmende, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, fünf Wochen pro Jahr (Art. 329a Abs. 1 OR). Das Gesetz schreibt damit insbesondere nicht vor, dass den Arbeitnehmenden mit zunehmendem Alter mehr Ferien gewährt werden müssten. Auch ein 65-jähriger Arbeitnehmer hat von Gesetzes wegen nur Anspruch auf vier Wochen Ferien pro Jahr.

Detaillierte rechtliche Auslegung

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, welche den Arbeitnehmenden Anspruch auf bezahlte Ferien von mehr als vier Wochen pro Jahr geben, sind heutzutage sehr weit verbreitet. Sie sind namentlich in Gesamtarbeitsverträgen aber auch in vielen Einzelarbeitsverträgen zu finden. Oft sehen sie vor, dass der Ferienanspruch mit zunehmendem Alter des Arbeitnehmenden ansteigt. Wohl deshalb herrscht in der Bevölkerung die (tatsächlich unzutreffende) Meinung vor, solche höheren Ferienansprüche für ältere Arbeitnehmende würden sich direkt aus dem Gesetz ergeben. Tatsächlich haben aber nur Arbeitnehmende, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien pro Jahr. Für alle anderen Arbeitnehmenden beläuft sich der gesetzliche Mindestferienanspruch lediglich auf vier Wochen pro Jahr (Art. 329a Abs. 1 OR). 

1.    Rechtsnatur des Ferienanspruchs

Unter dem Randtitel «Ferien» gewährt das Schweizerische Arbeitsvertragsrecht den Arbeitnehmenden in den Art. 329a ff. OR zum Zweck der Erholung einen Anspruch auf zusammenhängende Freizeit von mehreren Tagen. Dieser Ferienanspruch enthält auch den Anspruch auf Lohnzahlung während der Ferien. Es handelt sich also um einen Anspruch auf bezahlte Ferien.

2.    Höhe des gesetzlichen Mindestferienanspruchs

Die Höhe des Ferienanspruchs überlässt der Gesetzgeber weitgehend der Vereinbarung der Vertragsparteien (Einzelarbeitsvertrag) bzw. der Sozialpartner (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände), welche in den zwischen ihnen ausgehandelten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) regelmässig auch Vereinbarungen über die Höhe des Ferienanspruchs der in den Anwendungsbereich des betreffenden GAV fallenden Arbeitnehmenden treffen. 

Der Gesetzgeber hat in Art. 329a Abs. 1 OR lediglich einen zwingenden Mindestferienanspruch definiert, welchen die Vertragsparteien durch abweichende Vereinbarungen nicht unterschreiten dürfen. Dieser Mindestferienanspruch beläuft sich für Arbeitnehmende ab dem vollendeten 20. Altersjahr auf vier Wochen pro Jahr, für Arbeitnehmende, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, auf fünf Wochen pro Jahr. Das Gesetz schreibt damit insbesondere nicht vor, dass den Arbeitnehmenden mit zunehmendem Alter längere Ferien gewährt werden müssten. Auch ein 65-jähriger Arbeitnehmer hat von Gesetzes wegen nur Anspruch auf vier Wochen Ferien pro Jahr.

3.    Vertragliche Vereinbarung über die Höhe des Ferienanspruchs

Ein längerer, über den gesetzlichen Ferienanspruch hinausgehender Ferienanspruch müsste vertraglich, durch Gesamtarbeitsvertrag oder vertragliche Abrede in einem Einzelarbeitsvertrag, vereinbart werden. 

Tatsächlich sind solche Vereinbarungen heutzutage sehr weit verbreitet. Oft sehen sie vor, dass der Ferienanspruch mit zunehmendem Alter des Arbeitnehmenden ansteigt. Wohl deshalb herrscht in der Bevölkerung die (tatsächlich unzutreffende) Meinung vor, solche höheren Ferienansprüche würden sich direkt aus dem Gesetz ergeben. Gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) haben die Ferien der Vollzeitarbeitnehmenden zwischen 1996 und 2016 von durchschnittlich 4,6 Wochen auf 5,1 Wochen pro Jahr zugenommen.

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