Rechtsfall 14, Die Auflösung

Bau- und Planungsrecht / Rechtsfall 14

Ich kann die Terrasse unserer Terrassenwohnung nicht mehr nutzen, weil unser Nachbar auf der darunterliegenden Terrasse neu ein Cheminée gebaut hat und täglich grilliert. Kann ich mich gegen den Rauch und die Gerüche rechtlich wehren?

Ja. Aber suchen Sie zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn. Vielleicht ist er sich der Lage nicht bewusst und kann mehr Rücksicht nehmen.

Wenn das nichts bringt, können Sie sich erstens an die Gemeinde wenden. Beschweren Sie sich über den Rauch und die Gerüche und verlangen Sie von der Gemeinde, dass sie prüft, ob für das Cheminée eine Baubewilligung erteilt wurde, ob das Cheminée gemäss Baubewilligung erstellt wurde und ob die Bestimmungen zur Luftreinhalteverordnung («Kamin-Empfehlung») eingehalten sind. Zweitens können Sie beim Zivilrichter erwirken, dass dem Nachbarn übermässige Immissionen untersagt werden. Dieser zivilrechtliche Weg ist aber äusserst aufwendig.

Detaillierte rechtliche Auslegung

1.    Baubewilligungspflicht

Das Cheminée dürfte baubewilligungspflichtig: Es hat namentlich Auswir-kungen auf die Umwelt und betrifft die Interessen der unmittelbaren Nachbarn. Zwar bedürfen Cheminées normalerweise keiner Baubewilligung (§ 49 Abs. 2 lit. c BauV), das gilt aber nur für «Gartencheminées», also Cheminées im Garten.

Sollte Ihr Nachbar für das Cheminée kein Baugesuch gestellt haben, müsste er das nachholen. Der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde ist verpflichtet, Ihren Nachbarn aufzufordern, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. 

Gegen das Baugesuch können Sie Einwendungen erheben. In dieser Einwendung können Sie darlegen, weshalb das Cheminée nicht bewilligt wer-den darf.

Sollte der Gemeinderat die Baubewilligung trotzdem erteilen, könnten Sie gegen diesen Entscheid Verwaltungsbeschwerde erheben.

2.    Baubewilligungsgerechte Errichtung des Cheminées

Falls der Nachbar für das Cheminée eine Baubewilligung hat, ist zu prüfen, ob er das Cheminée gemäss dieser Baubewilligung errichtet hat. Sie können sich beim Gemeinderat über den Rauch und die Gerüche beklagen und geltend machen, auf Grund der Situation müssten Sie davon ausgehen, dass das Cheminée nicht baubewilligungskonform errichtet worden ist. Der Gemeinderat wird den Sachverhalt abklären müssen. Wäre das Cheminée nicht gemäss Baubewilligung errichtet worden, müsste er den Nachbarn auffordern, für den bestehenden Zustand ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder aber den rechtmässigen Zustand herzustellen.

3.    Luftreinhaltung

Rauch ist eine Luftverunreinigung. Luftverunreinigungen sind im Umwelt-recht geregelt. Auf den Sachverhalt anwendbar sind namentlich Art. 11 USG Emissionsbegrenzungen) und – bei einem bestehenden Cheminée – Art. 16 USG (Sanierungspflicht). Zudem gilt – als konkretisierendes Recht – die Luftreinhalteverordnung (LRV). 

Luftverunreinigungen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind in einer ersten Stufe Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhän-gig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip; vgl. auch Art. 1 Abs.2 USG; vgl. BGE 125 ll 132 sowie AGVE 1990 S.300). Derartige Emissionsbegrenzungen können unter anderem baulicher oder betrieblicher Art sein (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG).

Auf einer zweiten Stufe setzt das USG bei den Immissionen an: Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht und zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Als Massstab für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen dienen Immissionsgrenzwerte (Art. 13–15 USG).

Die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen gelten sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen (BGE 126 ll 483 und 367 f.).

Emissionen sind möglichst nah am Ort ihrer Entstehung möglichst voll-ständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissi-onen entstehen (Art. 6 Abs. 1 LRV). Das gilt auch für Rauch. Solche Emissionen müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV). Erfüllt eine bestehende Anlage diese Anforderung nicht, muss sie saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG, Art. 8 LRV).

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat eine Empfehlung über die Min-desthöhe von Kaminen über Dach erlassen. Diese Kamin-Empfehlungen werden beigezogen, um die Kaminhöhe zu bestimmen, damit Art. 6 LRV Genüge getan ist. Soweit diese Kamin-Empfehlungen strenger sind als die Brandschutzrichtlinie der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen, kommen sie als strengeres Recht zur Anwendung. 

Der Sachverhalt enthält keinerlei Hinweise darauf, dass das Cheminée einen Kamin hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass damit die Luft-reinhalteverordnung nicht eingehalten ist.

4.    Zivilrechtliches Vorgehen

Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Art. 684 Abs. 1 ZGB). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, über den Geruch, Lärm etc. (Art. 684 Abs. 2 ZGB). 

Ob eine Einwirkung übermässig ist, hat letztlich der Richter zu beurteilen. Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Er muss unter Würdigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall eine angemessene Lösung treffen. Dabei muss er einen objektiven Massstab anlegen. Insbesondere darf er eine spezielle, individuelle Empfindlichkeit nicht berücksichtigen, sondern er muss grundsätzlich vom Empfinden eines «normalen Durchschnittsmenschen» ausgehen. Bei der Beurteilung der Übermässigkeit der Einwirkung sind namentlich die Schädlichkeit der Immissionen, die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortgebrauch zu beachten. Zudem kann der Zivilrichter auch die öffentlich-rechtlichen Immissionsbestimmungen berücksichtigen (BGE 126 III 225 E. 3C).

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