Rechtsfall 7, Die Auflösung

Notariat / Rechtsfall 7

Kann ich meine Tochter enterben, wenn sie mich nie besucht?

Können? Ja. Die Enterbung ist aber anfechtbar.

Detaillierte rechtliche Auslegung

Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat oder wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Unterlassene Besuche oder auch ein kompletter Kontaktabbruch zwischen dem Erblasser und pflichtteilsgeschützten Erben werden in der Regel von den Gerichten nicht als schwere Verletzung von familienrechtlichen Pflichten angesehen. Sie sind daher kein gültiger Grund für die Enterbung. Eine durch den Erblasser wegen fehlender Besuche ausgesprochene Enterbung ist daher anfechtbar.

Zu beachten ist aber, dass die Tochter im Falle einer ungültigen Enterbung ihren Pflichtenteil nicht automatisch erhält. Die Tochter muss sich mit der Herabsetzungsklage vor Gericht gegen die Enterbung zur Wehr setzen. Akzeptiert sie die Enterbung, erhält sie nichts.

Der im Schweizerischen Recht vorgesehene Pflichtteilsschutz ist so manchem Erblasser ein Dorn im Auge. Oft taucht in der Praxis die Frage auf, Pflichtteilserben, die sich nicht um den Erblasser kümmern und keinen oder nur sehr beschränkten Kontakt haben oder Entscheidungen gegen den Willen des Erblassers fällen, enterbt werden können. Der gesetzlich vorgesehene Pflichtteilsschutz ist streng und Enterbungen werden nur sehr zurückhaltend zugelassen.

1.    Gesetzliche Grundlagen

Gemäss Art. 477 Zivilgesetzbuch ist eine Enterbung nur dann gültig, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem naheverbundene Person eine schwere Straftat begangen hat oder wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. 

Eine Verletzung von familienrechtlichen Pflichten sind nur gegeben, wenn Verfehlungen gegen die Rechtsordnung vorliegen. Sittenwidrigkeit, das Nichteinhalten moralischer oder religiöser Gepflogenheiten, eine missliebige politische Einstellung oder ein unartiger Lebenswandel genügt nicht. Relevant kann beispielsweise die Verletzung der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB, der Beistands- und Rücksichtspflicht zwischen Eltern und Kindern gemäss Art. 272 ZGB sowie von Pflichten zwischen Ehegatten bzw. zwischen eingetragenen Partnern.

Aber nicht jede, sondern nur schwere familienrechtliche Pflichtverletzungen genügen. Die Pflichtverletzung muss geeignet sein, die Familiengemeinschaft in Frage zu stellen, und diese Wirkung auch tatsächlich gehabt zu haben. Es hängt von den Umständen des konkreten Falles, von den Sitten und Anschauungen der betreffenden Kreise und auch vom Verhalten des Erblassers selbst ab, ob die erforderliche Schwere der familienrechtlichen Pflichtverletzung erreicht wird oder nicht.

Beispielsweise bei ehelichen Pflichtverletzungen muss als Enterbungsgrund eine Handlung mit einem Schweregrad vorliegen, der deutlich das übersteigt, was üblicherweise zu einer Ehekrise führen kann. Wertungsmässig wäre es sonst nicht zu vereinbaren, da das Gesetz das gesetzliche Erbrecht auch bei Aufnahme des Getrenntlebens und bei Einreichung einer Scheidungsklage nicht untergehen lässt (Art. 120 Abs. 2 ZGB). Das Vorliegen eines Unzumutbarkeitsgrundes nach Art. 115 ZGB müsste dahingegen eine Enterbung rechtfertigen, weil auch hier die Unzumutbarkeit des Fortbestands einer rechtlichen Bindung (dort Ehe, hier Noterbrecht) massgebend ist.

Der Erblasser hat den Enterbungsgrund in seiner letztwilligen Verfügung anzugeben (Art. 479 Abs. 1 ZGB).

Ganz unabhängig davon, ob ein gültiger Enterbungsgrund vorliegt oder nicht, ist zu beachten, dass der pflichtteilsgeschützte Erbe seinen Pflichtteil im Falle einer ungültigen Enterbung nicht automatisch erhält. Der Erbe muss sich mit der Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) vor Gericht gegen die Enterbung zur Wehr setzen. Akzeptiert sie die Enterbung und leitet keine Schritte zur Erlangung seines Pflichtteils ein, erhält er nichts.

Wird die Enterbung erfolgreich angefochten, erhält der Enterbte nicht seinen gesetzlichen Erbanteil sondern den auf das Minimum reduzierte Pflichtteil. Die Enterbung wird in diesem Fall zumindest als Pflichtteilssetzung interpretiert. 

Wird die Enterbung nicht angefochten, fällt der Anteil des Enterbten, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 478 Abs. 2 ZGB). Hat die enterbte Person Kinder, treten diese Kinder an ihre Stelle und beerben den Erblasser.

2.    Rechtsprechung des Bundesgerichts

In der Rechtsprechung wurde unter anderem als gültiger Enterbungsgrund anerkannt, 

  • wenn der Sohn seinem Vater unbegründeter Weise strafbare Handlungen vorwirft und eine ungerechtfertigte Strafanzeige erhebt (vgl. BGE 55 II 164, E.7);
  • wenn die Tochter, die wiederholt Ehebruch beging, schliesslich den Ehemann und die drei kleinen Kinder verliess, um mit dem Geliebten zusammenzuziehen und auszuwandern (vgl. BGE 46 II 7, 9 f., insb. Auch wegen Pflichtverletzung gegenüber den drei kleinen Kindern);
  • wenn die Ehegattin dem Ehegatten trotz seines sich kontinuierlich verschlechternden Gesundheitszustands die notwendige Hilfeleistung nicht zukommen liess und ihm überdies auch noch finanzielle Unterstützung trotz Möglichkeit versagte (vgl. BGer, 5A_370/2011, E.6)

Ein Enterbungsgrund wurde von den Gerichten verneint, 

  • wenn es bei den Auseinandersetzungen zwischen Sohn und Vater allein um die geschäftlichen Beziehungen als Mitgesellschafter und anschliessend als Konkurrenten ging (vgl. BGE 52 II 113, E.1);
  • wenn die Tochter trotz Zeugnisverweigerungsrecht in einem Strafverfahren gegen den Vater als Zeugin aussagt (vgl. BGE 72 II 338, E. 4);
  • wenn sich das Kind im ehelichen Streit auf die Seite eines Elternteils stellt (vgl. BJM 1972, 130, 135 f.);
  • wenn der Sohn nach dem Tod des Vaters den Kontakt zur Mutter abbrach, Mutter und Schwester für den Tod verantwortlich machte und eine eigene, gegen die Mutter gerichtete Todesanzeige aufgab (vgl. Pra 1996, Nr. 51, E. 3c.bb; Hier liegt allenfalls ein Grenzfall vor. Das Bundesgericht hat insbesondere auch die Motive des Sohnes berücksichtigt, der «sich für die Interessen des Vaters verwenden wollte»).

3.   Fazit

Die Messlatte für das Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird von den Gerichten eher hoch angesetzt. Sind die im Gesetz vorgesehenen Enterbungsgründe nicht gegeben, muss sich der Erblasser wegen der drohenden Anfechtung der Enterbung und der damit verbundenen Aufwendungen der eingesetzten Erben genau überlegen, ob eine Enterbung im konkreten Fall Sinn macht.

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