Allgemeines Zivilrecht / Rechtsfall 2
Ich bin innerorts in der Tempo 30 Zone mit 55 km/h geblitzt worden. Muss ich jetzt meinen Führerausweis abgeben?
Ja, leider werden Sie in diesem Fall nicht darum herumkommen, Ihren Führerausweis abgeben zu müssen. Und weil es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h oder mehr innerorts um eine sogenannte «grobe Verletzung von Verkehrsregeln» handelt, welche das Strassenverkehrsamt als «schwere Widerhandlung» betrachtet, wird Ihnen der Führerausweis sogar für mindestens drei Monate entzogen werden müssen.
Zudem wird die grobe Verletzung von Verkehrsregeln neben der administrativen Massnahme des Führerausweisentzugs auch noch ein Strafverfahren zur Folge haben. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird gegen Sie einen Strafbefehl erlassen und Ihnen mindestens eine Geldstrafe (im Wiederholungsfall allenfalls sogar eine Freiheitsstrafe) auferlegen, welche zudem im Strafregister eingetragen wird.
Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 25 km/h (innerorts), bzw. ab 30 km/h (ausserorts) und 35 km/h (auf der Autobahn) gelten gemäss langjähriger und konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv und grundsätzlich auch subjektiv als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c SVG) und werden administrativrechtlich zwingend mit einem Entzug des Führerausweises von mindestens drei Monaten geahndet.
Detaillierte rechtliche Auslegung
Ob und gegebenenfalls welche administrativrechtlichen Massnahmen (Verwarnung, Entzug des Führerausweises) gegen einen fehlbaren Fahrzeuglenker zu treffen sind, der eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, hängt von der Schwere der begangenen Widerhandlung ab. Dabei sind folgende vier Kategorien zu unterscheiden:
1. Besonders leichte Widerhandlungen / Ordnungsbussenverfahren
In die Kategorie der besonders leichten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften gehören jene Widerhandlungen, welche direkt mit einer Ordnungsbusse gemäss der vom Bundesrat erlassenen Ordnungsbussenliste (Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung OBV, SR 741.031) bestraft werden können. In diesem Sinne besonders leichte Fälle haben keinerlei administrativrechtliche Massnahmen zur Folge (Art. 16 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 SVG e contrario). Ausserdem findet in diesen im Ordnungsbussenverfahren erledigten Fällen auch kein ordentliches Strafverfahren statt, es sei denn, der fehlbare Lenker bezahle die Ordnungsbusse nicht fristgerecht innert 30 Tagen.
Geschwindigkeitsüberschreitungen fallen, abhängig von der Strassenkategorie (innerorts, ausserorts, Autobahn), auf welcher sie begangen wurden, bis zu folgenden Grenzwerten ins Ordnungsbussenverfahren und werden dann als besonders leichte Widerhandlungen betrachtet:
Strassenkategorie | Geschwindigkeitsüberschreitung | Ordnungsbussenliste |
---|---|---|
innerorts | 1-15 km/h | Ziffer 303.1 |
ausserorts | 1-20 km/h | Ziffer 303.2 |
Autobahn | 1-25km/h | Ziffer 303.3 |
Liegt die Geschwindigkeitsüberschreitung über diesen Limiten (innerorts ab 16 km/h, ausserorts ab 21 km/h bzw. auf der Autobahn ab 26 km/h), hat das zuständige Strassenverkehrsamt im Administrativverfahren eine Verwarnung auszusprechen oder den Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 2 SVG), wobei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG) zu unterscheiden ist. Die zuständige Staatsanwaltschaft eröffnet in allen diesen Fällen zudem ein ordentliches Strafverfahren.
2. Leichte Widerhandlungen
Eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und den dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).
Das Bundesgericht erachtet Geschwindigkeitsüberschreitungen um 16 20 km/h innerorts, um 21 25 km/h ausserorts bzw. um 26 30 km/h auf der Autobahn als leichte Widerhandlungen im Sinne von Art. 16a SVG (BGE 128 II 86 E. 2b).
Wegen einer leichten Widerhandlung wird dem fehlbaren Lenker der Führerausweis nur dann entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis schon einmal entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Die Mindestentzugsdauer beträgt in diesen Fällen einen Monat (Art. 16a Abs. 2 SVG). War der Führerausweis in den vergangenen zwei Jahren nicht entzogen und wurde auch keine andere Administrativmassnahme verfügt, wird der fehlbare Lenker hingegen lediglich verwarnt (Art. 16a Abs. 3 SVG).
3. Mittelschwere Widerhandlungen
Eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG).
Das Bundesgericht erachtet Geschwindigkeitsüberschreitungen um 21 24 km/h innerorts, um 26 29 km/h ausserorts bzw. um 31 34 km/h auf der Autobahn als mittelschwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16b SVG (vgl. BGE 126 II 202 E. 1a betreffend innerorts bzw. BGE 128 II 131 E. 2a betreffend ausserorts und Autobahn).
Wegen einer mittelschweren Widerhandlung wird dem fehlbaren Lenker der Führerausweis in jedem Fall für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Falls dem Lenker der Führerausweis früher schon einmal oder mehrmals wegen mittelschweren oder schweren Widerhandlungen entzogen worden war, erhöht sich die Mindestentzugsdauer erheblich (Art. 16b Abs. 2 lit. b bis f SVG).
4. Schwere Widerhandlungen
Eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
Das Bundesgericht hat in seiner jahrelangen, gefestigten Rechtsprechung für die verschiedenen Strassenkategorien (innerorts, ausserorts, Autobahn) unterschiedliche, abgestufte Limiten festgesetzt, ab welchen Geschwindigkeitsüberschreitungen ungeachtet der konkreten Umstände objektiv und grundsätzlich auch subjektiv als grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) bzw. als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c SVG) gelten. Diese Limiten liegen innerorts bei 25 km/h, ausserorts bei 30 km/h und auf der Autobahn bei 35 km/h.
Ab diesen Limiten werden Geschwindigkeitsüberschreitungen strafrechtlich als Vergehen (Bestrafung mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Eintrag im Strafregister) behandelt (Art. 90 Abs. 2 SVG) und zusätzlich administrativrechtlich zwingend mit einem Entzug des Führerausweises von mindestens drei Monaten geahndet (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Auch im Falle einer schweren Widerhandlung erhöht sich die Mindestentzugsdauer allerdings erheblich, falls dem Lenker der Führerausweis früher schon einmal oder mehrmals wegen mittelschweren oder schweren Widerhandlungen entzogen worden war, (Art. 16c Abs. 2 lit. b bis e SVG).
Wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (sogenannter «Rasertatbestand», Art. 90 Abs. 4 SVG), beträgt die Mindestentzugsdauer auf jeden Fall zwei Jahre, auch wenn gegen den fehlbaren Lenker bislang noch überhaupt keine Administrativmassnahmen getroffen worden waren (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). Unter den Rasertatbestand fällt eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG), um mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG), um mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG), bzw. um mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG).